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   EuGH, 03.04.2014 - C-44/13   

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https://dejure.org/2014,43630
EuGH, 03.04.2014 - C-44/13 (https://dejure.org/2014,43630)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - C-44/13 (https://dejure.org/2014,43630)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - C-44/13 (https://dejure.org/2014,43630)
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Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2003/96/EG Art 2 Abs 3
    Einheitlichkeit; Energieerzeugnis; Heizstoff; Kraftstoff; Steuersatz; Strom; Tarif

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-43/13

    Kronos Titan - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen - In

    In den verbundenen Rechtssachen C-43/13 und C-44/13.

    Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH (C-44/13).

    Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-44/13.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2013 sind die Rechtssachen C-43/13 und C-44/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • FG Hamburg, 31.07.2020 - 4 K 71/18

    Energiesteuer: Steuersatz für alternativen Kraftstoff

    Nach Art. 2 und Art. 4 sowie den Art. 7 ff. i.V.m. Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (RL 2003/96/EG) sowie der einschlägigen EuGH Rechtsprechung (EuGH-Urteile vom 3. April 2014, C-43/13 und C-44/13, Kronos Titan und Rhein-Ruhr-Beschichtungs-Service GmbH) beruhe die Systematik der Energiebesteuerung auf der Unterscheidung zwischen Kraft- und Heizstoffen nach dem Kriterium der Verwendung.

    Nach Art. 2 Abs. 3 UA 1 der Richtlinie werden zum "Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, ... je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert" (weitere Ausführungen in Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 12. Dezember 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-43/13 und C-44/13, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service).

    Diese nach Art. 2 Abs. 3 UA 1 RL 2003/96/EG anzustellende Betrachtung hat der EuGH mit seinem Urteil vom 3. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-43/13 und C-44/13, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, konkretisiert: Die Systematik der RL 2003/96/EG beruhe auf einer klaren Unterscheidung zwischen Kraft- und Heizstoffen, was in dem Urteil weiter ausgeführt wird.

    Den Schlussanträgen in dem Verfahren ist weiter zu entnehmen, dass es für diese Prüfung darum gehe, ob ein bestimmtes, nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG genanntes Energieerzeugnis für dieselben spezifischen Zwecke verwendet werde wie ein dort genanntes Erzeugnis und daher mit diesem in Wettbewerb trete (Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 12. Dezember 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-43/13 und C-44/13, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-43/13

    Kronos Titan - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 2 Abs. 3 - Besteuerung anderer

    Bei den fraglichen Erzeugnissen handelt es sich zum einen um Toluol (Rechtssache C-43/13) und zum anderen um Testbenzin und das Leichtöl Exxsol D 60 (Rechtssache C-44/13).

    Die Rechtssache C-44/13 betrifft die Herstellung von Oberflächenbeschichtungen durch die Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH (im Folgenden: Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service) mittels eines thermischen Verfahrens, für das sie Testbenzin und das Leichtöl Exxsol D 60 verwendet, die dabei verbrannt werden.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2013 sind die Rechtssachen C-43/13 und C-44/13 verbunden worden.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die in den Rechtssachen C-43/13 und C-44/13 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage des deutschen Bundesfinanzhofs wie folgt zu antworten:.

  • FG Düsseldorf, 23.03.2016 - 4 K 1763/15

    Rechtswidrigkeit der Bemessung der Energiesteuer für die Herstellung von

    Der EuGH hat mit Urteil vom 3. April 2014 Rs. C-43/13 und C-44/13 entschieden, Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl EU Nr. L 283/51) sei dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet werde, bevor in einem zweiten Schritt festzustellen sei, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I der Richtlinie jeweils aufgeführt seien, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich trete oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten stehe.

    Nach dem EuGH-Urteil vom 3. April 2014 Rs. C-43/13 und C-44/13 (Randnr. 35) ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, ob eines der in Tabelle C des Anhangs I zur EnergieStRL aufgeführten Erzeugnisse als Ersatz hätte verwendet werden können, um zu dem im vorliegenden Fall angestrebten Ergebnis zu gelangen.

  • FG Düsseldorf, 15.06.2016 - 4 K 1767/15

    Voraussetzungen für die Anwendung des für Heizöl vorgesehenen Steuersatzes

    Nach dem EuGH-Urteil vom 3. April 2014 Rs. C-43/13 und C-44/13 (Rz. 35) ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, ob eines der in Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96 aufgeführten Erzeugnisse als Ersatz hätte verwendet werden können, um zu dem im vorliegenden Fall angestrebten Ergebnis zu gelangen.
  • BFH, 20.06.2023 - VII R 45/20

    Ermittlung des Steuersatzes für Energieerzeugnisse im Sinne von § 2 Abs. 4 des

    Nach dem Urteil Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 03.04.2014 - C-43/13 und C-44/13 (EU:C:2014:216) ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob das fragliche Erzeugnis, für das ein Steuerbetrag gesucht wird, als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    43 Urteil vom 13. Juli 2017, Vakar?³ Baltijos laiv?³ statykla (C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 37), und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Kronos Titan (C-43/13 und C-44/13, EU:C:2013:839, Nr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

    11 Ich weise darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bestimmung der Tragweite einer unionsrechtlichen Bestimmung sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, C-43/13 und C-44/13, EU:C:2014:216, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch hinsichtlich der Bestimmungen über die Befreiungen im Sinne der Richtlinie 2003/96 Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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