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   EuGH, 03.04.2019 - C-617/17   

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EuGH, 03.04.2019 - C-617/17 (https://dejure.org/2019,7510)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2019 - C-617/17 (https://dejure.org/2019,7510)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2019 - C-617/17 (https://dejure.org/2019,7510)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Powszechny Zaklad Ubezpieczen na Życie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 3 Abs. 1 - Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts - Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der eine Geldbuße auf der ...

  • Betriebs-Berater

    Verhängung von Geldbußen nach unionsrechtlichen und nationalen Wettbewerbsregeln in einer Entscheidung - kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 3 Abs. 1 - Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts - Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der eine Geldbuße auf der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Powszechny Zaklad Ubezpiecze?" na ?»ycie/Prezes Urzedu Ochrony Konkurencji i Konsumentów

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verhängung von Geldbußen nach unionsrechtlichen und nationalen Wettbewerbsregeln in einer Entscheidung - kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2019, 706
  • BB 2019, 1042
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-617/17
    Was insbesondere die Identität des Sachverhalts betreffe, habe der Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 99), klargestellt, dass sie nicht nur anhand des Verhaltens des Unternehmens zu beurteilen sei, sondern auch anhand des Zeitraums und des Gebiets, in dem sich das Verhalten ausgewirkt habe.

    Auch das Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 81 und 98), sei insoweit nicht eindeutig, könne aber dahin verstanden werden, dass das Unionsrecht und das nationale Recht dasselbe Rechtsgut schützten.

    Mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf europäischer und auf nationaler Ebene werden die restriktiven Praktiken unter unterschiedlichen Aspekten beurteilt, und die Anwendungsbereiche dieser Vorschriften sind nicht deckungsgleich (Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat die Kommission kein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet, ist die nationale Wettbewerbsbehörde demzufolge, wenn sie die Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts anwendet, mit denen einseitige Handlungen von Unternehmen verboten werden, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 82 EG beeinträchtigen können, nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, parallel dazu auch Art. 82 EG anzuwenden (vgl. entsprechend zu Art. 81 EG Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 77 und 78).

    Dieser Grundsatz verbietet es im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird (Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.05.1966 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-617/17
    Der Gerichtshof habe in anderen Bereichen als dem Wettbewerbsrecht, u. a. in den Urteilen vom 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission (18/65 und 35/65, EU:C:1966:24), und vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C-436/04, EU:C:2006:165), denselben Ansatz verfolgt.
  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-617/17
    Für den Fall, dass der Gerichtshof bestätigen sollte, dass die Identität des geschützten Rechtsguts eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem ist, fragt sich das vorlegende Gericht drittens, ob das Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4), das in einer Rechtssache ergangen sei, in der es nicht um die Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem gegangen sei, dahin zu verstehen sei, dass das Unionsrecht und das nationale Wettbewerbsrecht dasselbe Rechtsgut schützten.
  • EuGH, 10.07.1990 - 326/88

    Strafverfahren gegen Hansen

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-617/17
    Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten, und jedenfalls der Sanktion einen verhältnismäßigen Charakter verleihen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, EU:C:1990:291, Rn. 17).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-617/17
    Der Gerichtshof habe in anderen Bereichen als dem Wettbewerbsrecht, u. a. in den Urteilen vom 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission (18/65 und 35/65, EU:C:1966:24), und vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C-436/04, EU:C:2006:165), denselben Ansatz verfolgt.
  • EuGH, 05.05.1966 - 35/65
    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-617/17
    Der Gerichtshof habe in anderen Bereichen als dem Wettbewerbsrecht, u. a. in den Urteilen vom 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission (18/65 und 35/65, EU:C:1966:24), und vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C-436/04, EU:C:2006:165), denselben Ansatz verfolgt.
  • EGMR, 10.02.2009 - 14939/03

    Sergeï Zolotoukhine ./. Russland

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-617/17
    Erstens habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - so das vorlegende Gericht - im Urteil vom 10. Februar 2009, Sergey Zolotukhin/Russland (CE:ECHR:2009:0210JUD001493903, Nrn. 78 bis 82), entschieden, dass dieser Grundsatz Anwendung finde, wenn der Sachverhalt identisch sei und nicht, wenn dieselbe Straftat vorliege.
  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Er soll somit verhindern, dass ein Unternehmen "erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt" wird, was voraussetzt, dass das betreffende Unternehmen in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 28 et 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem wird durch den Wortlaut von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie durch den Sinn und Zweck dieses Grundsatzes gestützt, da dieser Artikel speziell die Wiederholung eines durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens in Bezug auf dieselbe Handlung betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 30 und 32).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 106 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, kann diese Schlussfolgerung nicht mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung, die Situation, zu der das Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283), ergangen sei, unterscheide sich von der im vorliegenden Fall, in Frage gestellt werden, da es in diesem Präzedenzfall um die Verhängung einer Geldbuße wegen des Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht und einer Geldbuße wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts im Rahmen ein und derselben Entscheidung gegangen sei.

    Der Schutz, den der Grundsatz ne bis in idem gegen die zur Verhängung einer Sanktion führende erneute Verfolgung bieten soll, ist nämlich gegenstandslos, wenn in ein und derselben Entscheidung Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 139/2004 angewandt wird, um einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung zu ahnden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 34).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV -

    Dieser Grundsatz verbietet es im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird (Urteile vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 28).

    Als Ausfluss des Grundsatzes res iudicata soll er Rechtssicherheit und Gerechtigkeit gewährleisten, indem er sicherstellt, dass wer einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 29 und 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen

    24 Urteil vom 3. April 2019 (C-617/17, EU:C:2019:283).

    25 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie (C-617/17, EU:C:2018:976, Nr. 45).

    28 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie (C-617/17, EU:C:2018:976, Nr. 45), oben in Nr. 49 erörtert.

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass sich die nationalen Wettbewerbsbehörden auch vergewissern müssen, dass die Geldbußen, die sie wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verhängen, der Art des Verstoßes angemessen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zaklad Ubezpieczen na Zycie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 38).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-857/19

    Slovak Telekom, die von der Kommission wegen des Missbrauchs einer beherrschenden

    Diese Stellungnahmen zeigten eine Meinungsverschiedenheit zwischen ST und der slowakischen Wettbewerbsbehörde hinsichtlich der Frage auf, ob der Grundsatz ne bis in idem verletzt worden sei, hinsichtlich der Tatsache, dass der Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) nicht den Standpunkt teilte, dass die slowakische Wettbewerbsbehörde und die Kommission in ihren jeweiligen Entscheidungen verschiedene Produkte geprüft hätten, und hinsichtlich der Auffassung dieses Gerichts, dass die in Rede stehende Rechtssache sich von der unterscheide, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283), ergangen war.
  • EuGH, 09.11.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Diese Behörde hat sich jedoch zu vergewissern, dass die Geldbußen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Verstoßes stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zaklad Ubezpieczen na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 38).

    Mit dem vierten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes wirft Altice dem Gericht vor, nicht auf die Verhältnismäßigkeit der beiden Geldbußen geachtet zu haben, die unter Missachtung der aus Rn. 39 des Urteils vom 3. April 2019, Powszechny Zaklad Ubezpieczen na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283), hervorgegangen Rechtsprechung in ein und demselben Beschluss wegen desselben Sachverhalts gegen sie verhängt worden seien.

  • OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21

    Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher

    Auch steht § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG nicht entgegen, da weder eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt noch Untersuchungshaft als vollstreckte Strafe gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-288/05 und EuGH, Urteil vom 3. April 2019 - C-617/17).(Rn.55).

    Zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens, das die Strafverfolgung beendet und die Strafklage verbraucht, ist es in Spanien fraglos nicht gekommen (BGH, Urteil vom 28.07.2016, 3 stR 25/16 = NJW 2016, 3044 mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.04.2019 - C-617/17 -, juris, wonach Sinn und Zweck des Grundsatzes "ne bis in idem" als Folge des Grundsatzes "res iudicata" darin besteht, Rechtssicherheit und Gleichheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ein Zuwiderhandelnder, der einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, dass er für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt wird).

    Was den Sinn und Zweck des Grundsatzes "ne bis in idem" angeht, sieht er diesen als Folge des Grundsatzes "res iudicata" (= ein rechtskräftig ergangenes Urteil durch ein anderes Gericht) darin, Rechtssicherheit und Gleichheit zu gewährleisten; er stellt sicher, dass ein Zuwiderhandelnder, der einmal verfolgt und ggf. mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, dass er für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt wird (EuGH, Urteil vom 03.04.2019 - C-617/17 -, juris) und EuGH (Große Kammer), Urteil vom 16.11.2010 - C -261/09 (Gaetano Mantello) = NJW 2011, 983; vgl. auch Entscheidungsbesprechung in NJW-Spezial 2010, 761 "Laut EuGH kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei Verneinung des Strafklageverbrauchs durch den Ausstellerstaat grundsätzlich nicht verweigert werden").

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei

    23 Urteil vom 3. April 2019 (C-617/17, EU:C:2019:283).

    58 Vgl. z. B. Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 29 und 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    81 Die spanische Regierung verweist auf das Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission

    33 Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 59), vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 94), und vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 28).

    37 Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der natürlichen

  • EuGH, 10.11.2022 - C-385/21

    Zenith Media Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

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