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   EuGH, 03.05.2001 - C-347/98   

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https://dejure.org/2001,6643
EuGH, 03.05.2001 - C-347/98 (https://dejure.org/2001,6643)
EuGH, Entscheidung vom 03.05.2001 - C-347/98 (https://dejure.org/2001,6643)
EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - C-347/98 (https://dejure.org/2001,6643)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erhebung von ... Sozialversicherungsbeiträgen auf Leistungen bei Berufskrankheit vorsieht, deren Empfänger nicht in diesem Staat wohnen und nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f
    Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Obliegenheit der Kommission - Kein Vortrag von konkreten Tatsachen, anhand deren sich die Vertragsverletzung feststellen lässt

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige; Rentenansprüche gegen mehrere Mitgliedsstaaten; Anwendung belgischer Rechtsvorschriften bei Rentenzahlung wegen ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; ; EGV Art. 226

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Obliegenheit der Kommission - Kein Vortrag von konkreten Tatsachen, anhand deren sich die Vertragsverletzung feststellen lässt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 - Nationale Regelung, nach der ein persönlicher Beitrag auf die belgischen Berufskrankheitsrenten erhoben wird, deren Empfänger nicht in Belgien wohnen und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-347/98
    Der Gerichtshof habe dadurch, dass er im Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96 (Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419) entschieden habe, dass ein Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung in der Weise treffen könne, dass er nur dann verpflichtet sei, die geschuldeten Leistungen weiterzuzahlen, wenn der Betroffene weiterhin im Inland wohne, anerkannt, dass es Sache des Rechts des leistungspflichtigen Mitgliedstaats sei, die Voraussetzung - im vorliegenden Fall die Voraussetzung Wohnungswechsel - festzulegen, deren Erfüllung dazu führe, dass dieses Recht nicht mehr gelte.

    Die niederländische Regierung macht geltend, das genannte Urteil Kuusijärvi sei - in dem Zusammenhang, in dem es stehe, gelesen - dahin auszulegen, dass jemand, der jegliche Berufstätigkeit aufgegeben habe, dennoch weiterhin den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats unterliege, in dem er beschäftigt gewesen sei, wenn diese Rechtsvorschriften dies vorsähen.

    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten unddie Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (siehe u. a. Urteil Kuusijärvi, Randnr. 28).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-347/98
    Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag obliegt es aber der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Verletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, anhand deren dieser prüfen kann, ob diese Vertragsverletzung vorliegt (siehe u. a. Urteil vom 23. Oktober1997 in der Rechtssache C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 102).
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-347/98
    Aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71(ABl. L 206, S. 2) geht hervor, dass Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f in die letztgenannte Verordnung aufgrund des Urteils vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1821) eingefügt worden ist, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin gehend auszulegen ist, dass ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hat, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliegt, unabhängig davon, wie viel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen ist.
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 P 3/06 R

    Soziale Pflegeversicherung - kein Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach §

    Gegen das so gefundene Ergebnis spricht nicht, dass die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nicht, wie es Art. 13 Abs. 2 Buchst f EWGV 1408/71 aber verlangt (vgl Urteil des EuGH vom 3.5.2001, C-347/98 "Kommission/Belgien", EuGHE I 2001-V, 3348, 3363 RdNr 28, 29), "insgesamt" nicht mehr anwendbar wären, etwa weil Gebietsfremde in bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit in Deutschland ungeachtet ihres Wohnortes pflichtversichert blieben (vgl hierzu EuGH, Urteil vom 7.7.2005, C-227/03 "van Pommeren-Bourgondien", EuGHE I 2005-I, 6115, 6131 RdNr 35, 6133 RdNr 45).
  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 116/01 R

    Antrag auf Vorabentscheidung durch EuGH - soziale Sicherheit der

    c) In seiner Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 2 Buchst f EWGV 1408/71 (Urteil vom 11. Juni 1998 - C-275/96, Kuusijärvi, EuGHE I 1998, 3419, insbesondere RdNr 27 ff, s auch Urteil vom 3. Mai 2001 - C-347/98, Kommission/Königreich Belgien, EuGHE I 2001, 3327, RdNr 28 f) hatte der EuGH bisher keine Gelegenheit, sich zur Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu äußern; die oben zitierten Urteile (vom 1. Februar 1996 - C-308/94, Naruschawicus, EuGHE I 1996, 207 = SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 10, und vom 13. März 1997 - C-131/95, Huijbrechts, EuGHE I 1997, 1409 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 10) betrafen Fallgestaltungen vor Einfügung jener neuen Bestimmung.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-227/03

    van Pommeren-Bourgondiën - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    35 Jedoch geht aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 hervor, dass die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats nur angewandt werden, wenn keine anderen Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar sind und insbesondere wenn die Rechtsvorschriften, die für den Betroffenen früher gegolten haben, nicht mehr auf ihn anwendbar sind (Urteil vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-347/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-3327, Randnrn.

    Die Zugehörigkeit zu Versicherungen, die zuvor für sie bestanden, kann nämlich unter Berücksichtigung des vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien eingenommenen Standpunkts weiterhin unter das niederländische System der sozialen Sicherheit fallen.

  • EuGH, 19.03.2015 - C-266/13

    Kik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beendigung der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung darstellt und diese nicht selbst die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiter anwendbar sind (vgl. Urteil Kommission/Belgien, C-347/98, EU:C:2001:236, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

    12 - Vgl. zur Durchführung dieser Bestimmung u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Kommission/Belgien (C-347/98, Slg. 2001, I-3327).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001, Kommission/Belgien (C-347/98, EU:C:2001:236, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-229/00

    Kommission / Finnland

    9: - Vgl. die erwähnten Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 23, und vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, Randnr. 55.10: - Vgl. statt vieler Urteil Kommission/Italien, Randnr. 25.11: - Vgl. statt vieler einige der jüngst ergangenen Urteile: Urteile vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 27), vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-347/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-3327, Randnr. 39) und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 102).
  • LSG Bayern, 12.11.2019 - L 9 EG 32/18

    Elterngeldanspruch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

    Eine Auffangfunktion kommt dem Wohnlandprinzip des Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e VO 883 zu (vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.2001, C-347/98 "Kommission ./. Belgien", Rn. 29); dieses greift nur dann, wenn kein anderer in Art. 11 Abs. 3 VO 883 genannter Anknüpfungstatbestand einschlägig ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2010 - C-508/08

    Kommission / Malta - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung

    14 - Vgl. Urteil vom 3. Mai 2001, Kommission/Belgien (C-347/98, Slg. 2001, I-3327, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-227/03

    van Pommeren-Bourgondiën

    15 - Urteil vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-347/98 (Slg. 2001, I-3327).
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