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   EuGH, 03.05.2005 - C-387/02, C-391/02, C-403/02   

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https://dejure.org/2005,780
EuGH, 03.05.2005 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2005,780)
EuGH, Entscheidung vom 03.05.2005 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2005,780)
EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2005,780)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'Dell''Utri u.a.'

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adelchi

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

  • EU-Kommission PDF

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

  • EU-Kommission

    Berlusconi

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen zum Schutz Dritter beim Vertragsschluss mit Kapitalgesellschaften; Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Wirksamkeit der im Namen einer Gesellschaft (einschließlich von in Gründung befindlichen Gesellschaften) eingegangenen Verpflichtungen; Umfang ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 5; ; EWG-Vertrag Art. 54 Abs. 3 Buchst. g; ; Erste Richtlinie 68/151/EWG; ; Vierte Richtlinie 78/660/EWG; ; Siebente Richtlinie 83/349/EWG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Berlusconi u.a. Zum Lex-mitior-Grundsatz im Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS GEGENÜBER EINEM ANGEKLAGTEN NICHT AUF EINE RICHTLINIE ALS SOLCHE BERUFEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 107 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Kleinen "Hängt" man, die Großen lässt man laufen? Berlusconi und Niselli (Bernhard W. Wegener, Tobias Lock; EuR 2005, 802)

  • uni-hannover.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte vs. "effet utile" - Vom Umgang des EuGH mit seiner Doppelrolle als Fach- und Verfassungsgericht (Leslie Manthey, Christopher Unseld; ZEuS 2011, 323)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Mailand ( Erste Strafkammer vom 26. Oktober 2002 in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Silvio Berlusconi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Mailand - Auslegung des Artikels 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2213 (Ls.)
  • EuZW 2005, 369
  • DVBl 2005, 840
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    21 und 24, vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 32, und vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97, IN.

    GE.'90 u. a., Slg. 1998, I-6307, Randnr. 20).

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    36 In Anbetracht dieser Erwägungen sind die vorlegenden Gerichte mit der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die vorliegenden Verfahren Fragen nach der Geeignetheit der in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen Sanktionen im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 6 der Ersten Richtlinie durch den Gerichtshof u. a. im Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843) oder im Hinblick auf Artikel 5 des Vertrages aufwürfen, aus dem sich seit dem Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 23 und 24) nach ständiger Rechtsprechung ergebe, dass Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten.

    65 Nach dieser Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnrn. 23 und 24, vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-230/01, Penycoed, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    74 In dem besonderen Kontext einer Situation, in der sich die Behörden eines Mitgliedstaats gegenüber einem Einzelnen im Rahmen von Strafverfahren auf eine Richtlinie berufen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-60/02, X, Slg. 2004, I-651, Randnr. 61 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2004 - C-230/01

    Penycoed

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    65 Nach dieser Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnrn. 23 und 24, vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-230/01, Penycoed, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    72 Gewiss wären die vorlegenden Gerichte in dem Fall, dass sie aufgrund der ihnen vom Gerichtshof erteilten Antworten zu dem Ergebnis gelangen sollten, dass die Artikel 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile wegen einiger in ihnen enthaltener Bestimmungen nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis der Geeignetheit der Sanktionen entsprechen, nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes gehalten, die genannten neuen Fassungen der Artikel aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne dass sie die vorherige Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müssten (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1990 - 326/88

    Strafverfahren gegen Hansen

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    65 Nach dieser Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnrn. 23 und 24, vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-230/01, Penycoed, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-60/02

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER NACHGEAHMTE PRODUKTE IST AUF IM TRANSIT DURCH EINEN

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    74 In dem besonderen Kontext einer Situation, in der sich die Behörden eines Mitgliedstaats gegenüber einem Einzelnen im Rahmen von Strafverfahren auf eine Richtlinie berufen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-60/02, X, Slg. 2004, I-651, Randnr. 61 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    73 Der Gerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung auch entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 108 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    Dabei lässt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 71 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2003 in den Rechtssachen C-20/00 und C-64/00, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 65 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    54 Hierbei ist festzustellen, dass Sanktionen bei Straftaten der Bilanzfälschung wie die in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen bezwecken, schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das grundlegende Prinzip zu ahnden, dessen Beachtung das Hauptziel der Vierten Richtlinie ist und das sich aus der vierten Begründungserwägung und Artikel 2 Absätze 3 und 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach der Jahresabschluss der Gesellschaften, auf die sich diese Richtlinie bezieht, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache C-306/99, BIAO, Slg. 2003, I-1, Randnr. 72 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

  • EuGH, 22.10.1998 - C-22/97

    IN.CO.GE. 90 - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die nach nationalem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen anhand der nationalen Schutzstandards im Sinne von Randnr. 29 des vorliegenden Urteils zu prüfen ist, was das Gericht unter Umständen zu dem Ergebnis führen kann, dass diese Kumulierung gegen diese Standards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 24, vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, vom 15. Januar 2004, Penycoed, C-230/01, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36, und vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565 Randnr. 65).
  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Ist die Regelung in § 113a Abs. 1 Satz 1, § 113b TKG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, darf sie - da eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt - wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1978 - Rs. 106/77 [ECLI:EU:C:1978:49], Simmenthal - Rn. 24, vom 3. Mai 2005 - C-387/02, C-391/02 und C-403/02 [ECLI:EU:C:2005:270], Berlusconi u.a. - Rn. 72, vom 22. Juni 2010 - C-188/10 und C-189/10 [ECLI:EU:C:2010:363], Melki und Abdeli - Rn. 43, sowie vom 18. September 2014 - C-487/12 [ECLI:EU:C:2014:2232], Vueling Airlines - Rn. 48).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, Randnrn. 21 und 24, vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 73, vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 72, sowie vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 81).
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