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   EuGH, 03.05.2007 - C-386/05   

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EuGH, 03.05.2007 - C-386/05 (https://dejure.org/2007,2651)
EuGH, Entscheidung vom 03.05.2007 - C-386/05 (https://dejure.org/2007,2651)
EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - C-386/05 (https://dejure.org/2007,2651)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Color Drack

    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Color Drack

    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen ...

  • EU-Kommission

    Color Drack

    COJC

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Klage gegen den Verkäufer beweglicher Sachen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor dem Gericht eines von zwei verschiedenen in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Erfüllungsorten; Vereinbarung der Teillieferung/Lieferung an verschiedene ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts: Bei mehreren Lieferorten in einem Mitgliedstaat ist das Gericht der Hauptlieferung zuständig; ist der Ort der Hauptlieferung nicht feststellbar, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen

  • Judicialis

    EG Art. 68; ; EG Art. 234; ; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Europäische Gerichtszuständigkeit bei mehreren Lieferorten

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Color Drack

    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäische Gerichtszuständigkeit bei mehreren Lieferorten

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Gerichtsstände des Erfüllungsorts

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) - Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1799
  • EuZW 2007, 370
  • BB 2007, 529
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus EuGH, 03.05.2007 - C-386/05
    Daher ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 im Licht der Entstehungsgeschichte, der Ziele und der Systematik dieser Verordnung auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2006, ASML, C-283/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 22).

    Damit soll die Verordnung den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen in der Weise verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter entsprechend vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteil Reisch Montage, Randnrn.

    Ausgangspunkt der in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsregeln ist dabei der generelle Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung, der durch besondere Gerichtsstände ergänzt wird (vgl. Urteil Reisch Montage, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-283/05

    ASML - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 03.05.2007 - C-386/05
    Daher ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 im Licht der Entstehungsgeschichte, der Ziele und der Systematik dieser Verordnung auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2006, ASML, C-283/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Der Gerichtshof habe zum ersten Gedankenstrich dieser Vorschrift, der den Verkauf beweglicher Sachen betreffe, zunächst entschieden, dass mit dieser Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten der Lieferort als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt werde, das auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar sei (Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof habe ferner entschieden, dass diese Regel auch im Fall mehrerer Lieferorte gelte und dass in diesem Fall unter Erfüllungsort der Ort zu verstehen sei, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe, wobei die engste Verknüpfung im Allgemeinen am Ort der Hauptlieferung gegeben sei, die nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen sei (Urteil Color Drack, Randnr. 40).

    Schließlich habe der Gerichtshof dargelegt, dass dann, wenn der Ort der Hauptlieferung nicht festgestellt werden könne, jeder der Lieferorte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits aufweise und dass der Kläger den Beklagten in einem solchen Fall vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen könne (Urteil Color Drack, Randnr. 42).

    In Wirklichkeit wird der Gerichtshof mit diesen Fragen um Antwort darauf ersucht, ob dieser Wendung im Fall einer Dienstleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dieselbe Auslegung zu geben ist, wie sie der Gerichtshof im Urteil Color Drack dem ersten Gedankenstrich der genannten Vorschrift im Fall mehrerer Lieferorte für bewegliche Sachen in ein und demselben Mitgliedstaat gegeben hat.

    Der Gerichtshof hat insoweit zunächst darauf hingewiesen, dass die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, die die grundsätzliche Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe entspricht und ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat (Urteil Color Drack, Randnr. 22).

    Für solche Fälle wird somit der Ort der Lieferung der beweglichen Sachen als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Kaufvertrag anwendbar ist (Urteil Color Drack, Randnrn.

    In Anbetracht der Ziele der räumlichen Nähe und der Vorhersehbarkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Regel auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist, da nur ein Gericht für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag zuständig sein soll (Urteil Color Drack, Randnrn.

    Für einen solchen Fall mehrerer Lieferorte innerhalb eines Mitgliedstaats hat der Gerichtshof schließlich ausgeführt, dass der Ort, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, der Ort der Hauptlieferung ist, die nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen ist, und dass, wenn der Ort der Hauptlieferung nicht festgestellt werden kann, jeder der Lieferorte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits aufweist; in diesem Fall kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen (Urteil Color Drack, Randnrn.

    Die Erwägungen, auf die sich der Gerichtshof gestützt hat, um zu der im Urteil Color Drack formulierten Auslegung zu gelangen, gelten auch bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, und zwar auch in Fällen, in denen die Dienstleistungen nicht nur in einem Mitgliedstaat erbracht werden.

  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form

    b) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO knüpft für die Bestimmung des Erfüllungsorts an die vertragscharakteristische Leistung - die Erbringung der Dienstleistung - an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag, mithin sowohl für Klagen bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung, als auch für Klagen bezüglich der Gegenleistung, fest (vgl. EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41; NJW 2010, 1189 Rn. 43; NJW 2007, 1799 Rn. 26).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Der Gerichtshof stützt sich zur Beantwortung der Frage auf die Entstehungsgeschichte, die Ziele und die Systematik der Verordnung (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Randnr. 18, und vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für vertragliche Streitigkeiten vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel, die die Grundregel der Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe und ist durch die enge Verknüpfung von Vertrag und zur Entscheidung berufenem Gericht begründet (vgl. Urteile Color Drack, Randnr. 22, und Rehder, Randnr. 32).

    Was den Erfüllungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung betrifft, definiert die Verordnung in ihrem Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich dieses Anknüpfungskriterium für den Verkauf beweglicher Sachen autonom, um das Hauptziel der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln im Bestreben nach Vorhersehbarkeit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteile Color Drack, Randnr. 24, und Rehder, Randnr. 33).

    Im Rahmen der Verordnung wird somit mit dieser Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten der Lieferort als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist (Urteil Color Drack, Randnr. 26).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, das beabsichtigt, die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, gelten die im Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, Slg. 2007, I-3699), genannten Grundsätze auch dann, wenn sich die verschiedenen Orte der Dienstleistungserbringung in mehreren Mitgliedstaaten befinden; der "Erfüllungsort" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung müsse anhand des Ortes der Hauptleistung oder des Tätigkeitsschwerpunkts des Dienstleistungserbringers bestimmt werden.

    Der Gerichtshof habe jedoch im Urteil Color Drack klargestellt, dass sich seine Antworten in dieser Rechtssache auf den Fall mehrerer Lieferorte in einem einzigen Mitgliedstaat beschränkten und einer Entscheidung im Fall mehrerer Lieferorte in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht vorgriffen.

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Color Drack die Auffassung vertreten hat, dass die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung vorgesehene Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, die die grundsätzliche Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe entspricht und ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat (Urteil Color Drack, Randnr. 22; Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, und vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).

    Für solche Fälle wird somit der Ort der Lieferung der beweglichen Sachen als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Kaufvertrag anwendbar ist (Urteile Color Drack, Randnrn.

    In Anbetracht der Ziele der räumlichen Nähe und der Vorhersehbarkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung aufgestellte Regel auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist, da nur ein Gericht für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag zuständig sein soll (Urteile Color Drack, Randnrn.

    Zweitens hat der Gerichtshof in der Folge entschieden, dass die Erwägungen, auf die er sich gestützt hat, um zu der im Urteil Color Drack formulierten Auslegung zu gelangen, auch bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen gelten, und zwar auch in Fällen, in denen die Dienstleistungen nicht nur in einem Mitgliedstaat erbracht werden (Urteil Rehder, Randnr. 36).

    Hierzu ist erstens daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Color Drack entschieden hat, dass bei der Anwendung der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung enthaltenen Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten im Fall des Verkaufs beweglicher Sachen, wenn es mehrere Lieferorte gibt, unter dem Erfüllungsort grundsätzlich der Ort zu verstehen ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der Hauptlieferung sein wird (Urteil Color Drack, Randnr. 40).

    Es ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts, anhand der ihm vorgelegten Beweismittel über seine Zuständigkeit zu befinden (vgl. Urteil Color Drack, Randnr. 41).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    Dies gilt aber nicht für das Gericht des Erfüllungsorts, weil der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten in der besonders engen Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, C-386/05, Color Drack, NJW 2007, 1799 Rn. 22 f) und diese besondere Verbindung unabhängig davon besteht, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte übergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 14 f).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    16 und 22, sowie vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Randnr. 18).

    24 und 25, sowie Color Drack, Randnr. 20).

    Ausgangspunkt der in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsregeln ist dabei der generelle Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung, der durch besondere Gerichtsstände ergänzt wird (vgl. Urteile Reisch Montage, Randnr. 22, und Color Drack, Randnr. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass "[d]iese Bestimmung, die sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit festlegt, bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit zu vereinheitlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30)"(145).

    15 C-386/05, EU:C:2007:262.

    18 C-386/05, EU:C:2007:262.

    28 C-386/05, EU:C:2007:262.

    35 Vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30).

    97 Vgl. in Bezug auf die besondere Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten für die Bestimmung des Ortes der Hauptlieferung nach wirtschaftlichen Kriterien, insoweit Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 40 und 45).

    Vgl. für vertragliche Streitigkeiten Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 37 und 44).

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die

    Dieses Kriterium habe er auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejenigen aus der Lieferverpflichtung an sich angewendet wissen wollen (Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Rdnr. 26, 39 - Color Drack GmbH/Lexx International Vertriebs GmbH).

    Zugleich hat der Gerichtshof entschieden, dass die genannte Regel auch im Falle mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar sei und dass bei mehreren Lieferorten unter dem Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO grundsätzlich derjenige Ort zu verstehen sei, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 40).

    Er hat nur den mit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO verfolgten Zweck hervorgehoben, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind und es ermöglichen, den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten zu bestimmen (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 19 f., 30).

    Nach dem genannten Zweck der Verordnung 44/2001, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, und unter Berücksichtigung des Ziels, bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen möglichst bei dem Gericht zu begründen, zu dem über den nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptlieferung die engste Verbindung besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 39 f.; so auch schon zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Urteil vom 19. Februar 2002, aaO, Rdnr. 32), erscheint es geboten, die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Vertragspflichten aus den zwischen den Parteien streitigen Lieferverträgen grundsätzlich an einem einzigen Erfüllungsort zu konzentrieren.

    Angesichts des mit Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verfolgten Ziels, aus Gründen der Sachnähe dasjenige Gericht als zur Entscheidung berufen anzusehen, zu dem über den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung die engste räumliche Verbindung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 22 f., 40), liegt es nahe, eine Anknüpfung nach dem jeweiligen Schwerpunkt der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden vertraglichen Leistungspflichten zu wählen, wie dies angesichts des Fehlens anderer tauglicher Anknüpfungskriterien ähnlich etwa in Art. 3 Abs. 2 CISG oder Art. 6 Abs. 2 des UN-Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 geschehen ist.

    aa) Die Frage, von welchem Lieferort bei Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auszugehen ist, wenn es sich bei dem zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt, war vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007 (aaO) umstritten und ist umstritten geblieben (vgl. Piltz, NJW 2007, 1801, 1802).

  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

    Wie diese dient sie dem Zweck, für Liefer- und Dienstleistungsverträge eine einheitliche Zuständigkeitsregel für Klagen aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Mai 2007 - C386/05, Slg. 2007, I-3699 Rn. 26 und 36 - Color Drack; vom 9. Juli 2009 - C204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 34 - Rehder).
  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14

    Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine

    Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO gilt für die Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung ein einheitlicher Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386/05, Slg. 2007, I-3699 = NJW 2007, 1799 Rn. 26 - Color Drack/Lexx; Urteil vom 25. Februar 2010 - C-381/08, Slg. 2010, I-1255 = NJW 2010, 1059 Rn. 50 - Car Trim/KeySafety; zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 = NJW 2009, 2801 Rn. 36 - Rehder/Air Baltic; Urteil vom 11. März 2010 - C-19/09, Slg. 2010, I-2121 = NJW 2010, 1189 Rn. 25 - Domberger/Silva; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 4b).
  • BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 156/07

    Begriff des Erfüllungsorts i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO

  • EuGH, 07.11.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • BGH, 22.04.2008 - X ZR 76/07

    Begriff des Erfüllungsorts bei einer Flugreise

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16

    flightright - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU)

  • OLG München, 17.04.2008 - 23 U 4589/07

    Örtliche und internationale Zuständigkeit: Bestimmung des Erfüllungsortes bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2009 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • OLG Oldenburg, 25.02.2014 - 13 U 86/13

    Handelsvertretervertrag: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung

  • LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16

    Anschlussflug verpasst - Ausgleichanspruch

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 4 U 72/07

    Voraussetzungen einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung; Begriff des

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-88/17

    Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

  • OLG Schleswig, 30.01.2023 - 16 U 47/22

    Verweisung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz an ein örtlich zuständiges

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2014 - 24 U 58/13

    Auch Werkleistungen und Geschäftsbesorgungen sind Dienstleistungen!

  • LG Augsburg, 23.02.2010 - 2 HKO 1711/09

    Zulässigkeit der Klage bei schlüssig behaupteter Gerichtsstandsvereinbarung,

  • EuGH, 13.12.2023 - C-319/23

    Avdzhilov

  • LG Bonn, 10.02.2023 - 30 O 83/21
  • OLG Stuttgart, 24.01.2023 - 5 U 174/22

    Bestimmung der internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus Rahmenvertrag über

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