Rechtsprechung
EuGH, 03.06.2021 - C-194/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Stadt Duisburg () und droit de séjour)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 6 und 7 - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Art. 9 - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers zum Schulunterricht - Aufenthaltsrecht - Verweigerung
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Assoziierungsabkommen EWG-Türkei â€" Beschluss Nr. 1/80 â€" Art. 6 und 7 â€" Ordnungsgemäße Beschäftigung â€" Art. 9 â€" Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers zum Schulunterricht â€" Aufenthaltsrecht â€" Verweigerung
- doev.de
BY u.a. - Aufenthaltsanspruch aus Art. 9 Satz 1 ARB 1/80
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 6 und 7 - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Art. 9 - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers zum Schulunterricht - Aufenthaltsrecht - Verweigerung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Stadt Duisburg
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Stadt Duisburg
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 07.05.2020 - 7 K 2502/19
- EuGH, 03.06.2021 - C-194/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 08.11.2012 - C-268/11
Gülbahce - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-194/20
Wie sich aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, erwirbt der Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis, um weiterhin eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei demselben Arbeitgeber auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Gülbahce, C-268/11, EU:C:2012:695, Rn. 37 und 45).Außerdem verlangt die Voraussetzung, dass der türkische Arbeitnehmer dem "regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 angehören muss, eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (Urteil vom 8. November 2012, Gülbahce, C-268/11, EU:C:2012:695, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
Gürol - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-194/20
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 für türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, die dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, einen Anspruch darauf verankert, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Angehörigen dieses Mitgliedstaats zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen zu werden (Urteil vom 7. Juli 2005, Gürol, C-374/03, EU:C:2005:435, Rn. 22).Diese Bestimmung enthält ein Gebot der Gleichbehandlung von türkischen Kindern und Kindern von Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf den Zugang zum Schulunterricht und zur beruflichen Bildung in diesem Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Gürol, C-374/03, EU:C:2005:435, Rn. 23).
- EuGH, 26.10.2006 - C-4/05
Güzeli - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-194/20
Diese Bestimmung setzt bereits ihrem Wortlaut nach voraus, dass der Betroffene ein türkischer Arbeitnehmer ist, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört und dort eine Zeit lang ordnungsgemäß beschäftigt war (Urteil vom 26. Oktober 2006, Güzeli, C-4/05, EU:C:2006:670, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-194/20
Als Zweites unterliegt nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der Erwerb eines auf diese Vorschrift gestützten eigenen Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt drei kumulativen Voraussetzungen: Die betreffende Person muss erstens Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein, zweitens von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, und drittens seit einer bestimmten Zeit ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 29).