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   EuGH, 03.06.2021 - C-280/20   

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https://dejure.org/2021,15033
EuGH, 03.06.2021 - C-280/20 (https://dejure.org/2021,15033)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-280/20 (https://dejure.org/2021,15033)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-280/20 (https://dejure.org/2021,15033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats - Art. 5 Abs. 1 - Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats - Art. 5 Abs. 1 - Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
    Dies ist der Fall, wenn sie Arbeitsverträge mit Personen schließt, die keine hoheitlichen Aufgaben verrichten (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 49).

    Dies gilt erst recht auch, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Generalkonsulat und einer Person handelt, die dort Leistungen in Gestalt individueller Arbeit im Zusammenhang mit der Annahme von Dokumenten in Vorgängen, die im Konsulat von bulgarischen Staatsangehörigen veranlasst wurden, sowie mit der Verwaltung dieser Vorgänge erbringt, die nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen und die nicht mit den Sicherheitsinteressen der Republik Bulgarien kollidieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 56).

    Insoweit ist festzustellen, dass eine Botschaft, soweit es um Arbeitsverträge geht, die sie im Namen des Staates geschlossen hat, eine "Niederlassung" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist, wenn die Aufgaben der Arbeitnehmer, mit denen sie diese Verträge geschlossen hat, zur wirtschaftlichen Betätigung der Botschaft im Empfangsstaat gehören (Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 52).

    Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitsvertrag nicht von einer Botschaft, sondern von einem Generalkonsulat geschlossen wird, sofern die in Rn. 48 des Urteils vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491), genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Folglich kann ein Konsulat entsprechend den Ausführungen in den Rn. 49 und 50 des Urteils vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491), als Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit angesehen werden.

  • EuGH, 07.05.2020 - C-267/19

    PARKING

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
    Allerdings ist in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1) der gleichwertige Begriff "grenzüberschreitende Rechtssache" dahin definiert, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 33).

    Da beide Verordnungen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen fallen, ist die Auslegung gleichwertiger Begriffe, die der Unionsgesetzgeber in ihnen verwendet hat, zu harmonisieren (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 35).

    Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit, soweit der Antragsteller in einem Mahnverfahren seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat, grenzüberschreitenden Charakter hat und daher in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1896/2006 fällt (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
    Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) ersetzt wurde, gilt die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
    Die Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" hat dazu geführt, dass bestimmte gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind (vgl. u. a. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 336/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN) .
  • EuGH, 08.02.2024 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Die Verordnung Nr. 1215/2012 verwendet zwar in ihren Erwägungsgründen 3 bzw. 26 den Begriff "Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen" und "grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten", enthält aber keine Definition von Auslandsbezug, wovon die Anwendbarkeit dieser Verordnung abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 30).

    Allerdings ist in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1) der gleichwertige Begriff "grenzüberschreitende Rechtssache" dahin definiert, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, "wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat" (Urteil vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da beide Verordnungen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen fallen, ist die Auslegung gleichwertiger Begriffe, die der Unionsgesetzgeber in ihnen verwendet hat, zu harmonisieren (Urteil vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    32 Urteil vom 3. Juni 2021 (C-280/20, EU:C:2021:443).

    42 Urteil vom 3. Juni 2021 (C-280/20, EU:C:2021:443).

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

    b) Der für die Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 erforderliche Auslandsbezug ist gegeben (vgl. hierzu EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff.) .
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 462/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN) .
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 352/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN) .
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 369/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Im Zusammenhang zu lesen mit den Urteilen vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 33), und vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria (C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 30 bis 37), in denen auf die Tatsache abgestellt wurde, dass zumindest eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.
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