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   EuGH, 03.06.2021 - C-326/19   

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https://dejure.org/2021,15050
EuGH, 03.06.2021 - C-326/19 (https://dejure.org/2021,15050)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-326/19 (https://dejure.org/2021,15050)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-326/19 (https://dejure.org/2021,15050)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a. (Chercheurs universitaires)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Missbräuchliche Verwendung - Präventivmaßnahmen - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Sozialpolitik â€" Richtlinie 1999/70/EG â€" EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge â€" Paragraf 5 â€" Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse â€" Missbräuchliche Verwendung â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Missbräuchliche Verwendung - Präventivmaßnahmen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1170
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.02.2021 - C-760/18

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-326/19
    Aus dem Wortlaut des Paragrafen 5 der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass dieser Paragraf nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt (Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 70, sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht unter Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 1 dieses Paragrafs zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in diesem Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Bedeutung fester Beschäftigungsverhältnisse für einen Arbeitnehmer betrifft, so stellen diese, wie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung ergibt, einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-326/19
    Unter diesen Umständen befinde sich EB daher in einer Situation, in der die innerstaatliche Rechtsordnung keine Form der Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes von befristeten Verträgen vorsehe, wie dies in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), ergangen sei.

    Das vorlegende Gericht weist zwar unter Berufung auf die Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680), sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften keine objektiven und transparenten Kriterien enthielten, anhand deren zum einen festgestellt werden könne, ob der Abschluss und die Verlängerung von Verträgen des Typs A durch einen realen vorübergehenden Bedarf gerechtfertigt seien, und zum anderen, ob sie geeignet seien, diesen Bedarf zu decken, und ob sie in verhältnismäßiger Weise durchgeführt würden.

    Hierzu ist jedoch erstens festzustellen, dass im Gegensatz zu den Umständen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680), und vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), ergangen sind, die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen enthalten, die den in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung vorgesehenen entsprechen.

  • EuGH, 14.09.2016 - C-184/15

    Martínez Andrés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-326/19
    Es verweist insoweit insbesondere auf das Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Verbot der Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag nur dann mit der Rahmenvereinbarung in Einklang steht, wenn eine andere wirksame Maßnahme zur angemessenen Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Verfügung steht.

    Das vorlegende Gericht weist zwar unter Berufung auf die Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680), sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften keine objektiven und transparenten Kriterien enthielten, anhand deren zum einen festgestellt werden könne, ob der Abschluss und die Verlängerung von Verträgen des Typs A durch einen realen vorübergehenden Bedarf gerechtfertigt seien, und zum anderen, ob sie geeignet seien, diesen Bedarf zu decken, und ob sie in verhältnismäßiger Weise durchgeführt würden.

    Hierzu ist jedoch erstens festzustellen, dass im Gegensatz zu den Umständen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680), und vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), ergangen sind, die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen enthalten, die den in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung vorgesehenen entsprechen.

  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-326/19
    Daher ist dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Notwendigkeit nur Bestimmungen betrifft, die durch das Unionsrecht verliehene Rechte zum Gegenstand haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 02.02.2021 - C-481/19

    Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln,

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-326/19
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts oder die Prüfung seiner Gültigkeit offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, aus denen das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-326/19
    Aus dem Wortlaut des Paragrafen 5 der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass dieser Paragraf nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt (Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 70, sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht unter Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-326/19
    Aus dem Wortlaut des Paragrafen 5 der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass dieser Paragraf nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt (Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 70, sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht unter Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2020 - C-799/19

    Sociálna poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-326/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 25. November 2020, Sociálna pois?¥ov?ˆa, C-799/19, EU:C:2020:960, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-326/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten nicht vorgibt, eine Maßnahme zu erlassen, nach der jeder erste oder einzige befristete Arbeitsvertrag aus solchen sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss (Urteil vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 57).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-40/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Chercheurs universitaires)

    So gibt die Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten nicht vor, eine Maßnahme zu erlassen, nach der jeder erste oder einzige befristete Arbeitsvertrag aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in diesem Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Bedeutung fester Beschäftigungsverhältnisse für einen Arbeitnehmer betrifft, so stellen diese, wie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung ergibt, einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens bedeutet der Umstand, dass die Universitäten ständig Bedarf an der Beschäftigung von Hochschulforschern haben, wie sich aus der in den Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung zu ergeben scheint, nicht, dass dieser Bedarf nicht durch den Einsatz befristeter Arbeitsverträge gedeckt werden könnte (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Stelle eines Forschers ist nämlich offenbar als erste Etappe in der Laufbahn eines Wissenschaftlers angelegt, da sich dieser Forscher jedenfalls zu einer anderen Stelle hin entwickeln soll, nämlich zu einer Stelle als Vortragender, zunächst als assoziierter Professor und später als verbeamteter Professor (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher würde eine Bestimmung, die eine Universität zum Abschluss eines unbefristeten Vertrags mit einem Forscher verpflichten würde, ohne dass es auf die Beurteilung der Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten ankäme, nicht diesen Anforderungen genügen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, zu verhindern, dass durch den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, die Lage der Beschäftigten prekarisiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften keine Angaben dazu enthielten, ob ein realer vorübergehender Bedarf bestehe, der durch den Einsatz befristeter Verträge zu decken sei, aus den bereits oben in Rn. 59 angeführten Gründen unerheblich (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 63).

    Zweitens bedeutet, wie oben in den Rn. 63 bis 65 festgestellt worden ist, der Umstand, dass die Universitäten ständig Bedarf an der Beschäftigung von Hochschulforschern haben, wie sich aus der in den Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung zu ergeben scheint, nicht, dass dieser Bedarf nicht durch den Einsatz befristeter Arbeitsverträge gedeckt werden könnte (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Stelle eines Forschers ist nämlich offenbar als erste Etappe in der Laufbahn eines Wissenschaftlers angelegt, da sich dieser Forscher jedenfalls zu einer anderen Stelle hin entwickeln soll, nämlich zu einer Stelle als Vortragender, zunächst als assoziierter Professor und später als verbeamteter Professor (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens kann, wie bereits oben in Rn. 65 ausgeführt worden ist, eine maximal zulässige Gesamtdauer von zwölf Jahren wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Entwicklung der Laufbahn der verschiedenen Forscher entsprechend ihren jeweiligen Verdiensten sicherzustellen, und ist daher mit dem Gedanken des Fortschritts in der akademischen Laufbahn nicht unvereinbar (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca âEUR MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    8 Vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. (Hochschulforscher) (C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-59/22

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid -

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 bis 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-184/20

    Vyriausioji tarnybines etikos komisija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    9 Vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. (Hochschulforscher) (C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 36 und 38).
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