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   EuGH, 03.06.2021 - C-762/19   

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https://dejure.org/2021,15045
EuGH, 03.06.2021 - C-762/19 (https://dejure.org/2021,15045)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-762/19 (https://dejure.org/2021,15045)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-762/19 (https://dejure.org/2021,15045)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CV-Online Latvia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Richtlinie 96/9/EG - Art. 7 - Schutzrecht sui generis der Hersteller von Datenbanken - Für jeden Dritten bestehendes Verbot, ohne die Zustimmung des Herstellers die Gesamtheit oder einen wesentlichen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: CV-Online Latvia/Melons

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 1075
  • MMR 2021, 789
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-202/12

    Innoweb - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Art. 7 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-762/19
    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass sich aus den vom Gerichtshof zu Art. 7 der Richtlinie 96/9 erlassenen Urteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850) nicht ableiten lasse, ob eine "Entnahme" oder "Weiterverwendung" im Sinne dieses Artikels vorliege, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Betreiber einer spezialisierten Suchmaschine in der Liste der durch die Nutzung dieser Suchmaschine erzielten Ergebnisse zum einen einen Hyperlink anzeige, der zu einer von einem Dritten zur Verfügung gestellten Website mit einer Datenbank weiterleite, und zum anderen die Informationen aus den Meta-Tags, die der Hersteller dieser Datenbank in die Programmierung seiner eigenen Website integriert habe.

    Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorgesehenen Rechts darin besteht, demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition zu sichern, indem er gegen die nicht erlaubte Aneignung der Ergebnisse dieser Investition geschützt wird (Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof u. a. unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 39, 42 und 48 der Richtlinie 96/9 ebenfalls festgestellt hat, besteht das vom Unionsgesetzgeber mit der Einführung eines Schutzrechts sui generis verfolgte Ziel demnach darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und Datenverarbeitungssystemen zu geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Voraussetzungen betrifft, unter denen die Datenbank vom Schutzrecht sui generis nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 geschützt werden kann, ist festzustellen, dass gemäß diesem Artikel der Schutz einer Datenbank durch dieses Recht nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt ist, dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 22).

    Unter Verweis auf das vom Unionsgesetzgeber mit der Einführung eines Schutzrechts sui generis verfolgte Ziel hat der Gerichtshof sowohl den Begriff "Weiterverwendung" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 33 und 34) als auch den Begriff "Entnahme" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Directmedia Publishing, C-304/07, EU:C:2008:552, Rn. 31 und 32) weit ausgelegt.

    In einem solchen Fall muss der Nutzer nämlich nicht mehr über die Startseite und das Suchformular der Datenbank des betreffenden Dritten gehen, da er diese Datenbank direkt durchsuchen kann, indem er die Dienstleistung des Betreibers der Suchmaschine in Anspruch nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 40 bis 42).

    Es trifft zwar zu, dass sich die Funktionsweise der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Suchmaschine von der unterscheidet, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb (C-202/12, EU:C:2013:850), ergangen ist.

    Zudem richtet sich diese Verfügbarmachung an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9, da eine solche Suchmaschine von jedem benutzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 51).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Hersteller einer Datenbank gegen die Tätigkeit des Betreibers einer spezialisierten Metasuchmaschine, die der Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, das im 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 genannt wird, nahekommt, Schutz genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 48).

    Eine solche Tätigkeit würde nämlich die Gefahr in sich bergen, dass den Datenbankherstellern Einnahmen entgehen und ihnen so Einkünfte entzogen werden, die es ihnen ermöglichen sollen, die Kosten ihrer Investitionen bei der Erstellung und dem Betrieb der Datenbanken zu amortisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 41 bis 43).

  • EuGH, 09.11.2004 - C-203/02

    The British Horseracing Board u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-762/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft die Investition in die Beschaffung des Inhalts einer Datenbank die Mittel, die der Suche nach vorhandenen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmet sind, unter Ausschluss der Mittel, die für das Erzeugen der Elemente als solches eingesetzt werden (Urteile vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 31, sowie Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 24).

    Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, für die Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums ihres Betriebs eingesetzt werden (Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 34).

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Begriffe "Entnahme" und "Weiterverwendung" dahin auszulegen sind, dass sie sich auf jede Handlung beziehen, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 51).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das in Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorgesehene Schutzrecht sui generis die Person, die die Datenbank erstellt hat, gegen Handlungen des Benutzers schützen soll, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition dieser Person schaden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 45 und 46).

    In diesem Rahmen soll Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 in Verbindung mit ihrem 42. Erwägungsgrund verhindern, dass ein Nutzer durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 69).

  • EuGH, 09.11.2004 - C-338/02

    Fixtures Marketing - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-762/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft die Investition in die Beschaffung des Inhalts einer Datenbank die Mittel, die der Suche nach vorhandenen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmet sind, unter Ausschluss der Mittel, die für das Erzeugen der Elemente als solches eingesetzt werden (Urteile vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 31, sowie Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 24).

    Die Investition in die Darstellung des Inhalts der Datenbank umfasst die Mittel, mit denen der Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 27, Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 43, und Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 37).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-372/19

    SABAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-762/19
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 25. November 2020, SABAM, C-372/19, EU:C:2020:959" Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2004 - C-444/02

    Fixtures Marketing

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-762/19
    Die Investition in die Darstellung des Inhalts der Datenbank umfasst die Mittel, mit denen der Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 27, Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 43, und Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 37).
  • EuGH, 09.11.2004 - C-46/02

    WEDER FÜR DIE BESCHAFFUNG NOCH FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG, NOCH FÜR DIE DARSTELLUNG

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-762/19
    Die Investition in die Darstellung des Inhalts der Datenbank umfasst die Mittel, mit denen der Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 27, Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 43, und Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 37).
  • EuGH, 09.10.2008 - C-304/07

    DIE ÜBERNAHME VON ELEMENTEN AUS EINER GESCHÜTZTEN DATENBANK IN EINE ANDERE

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-762/19
    Unter Verweis auf das vom Unionsgesetzgeber mit der Einführung eines Schutzrechts sui generis verfolgte Ziel hat der Gerichtshof sowohl den Begriff "Weiterverwendung" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 33 und 34) als auch den Begriff "Entnahme" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Directmedia Publishing, C-304/07, EU:C:2008:552, Rn. 31 und 32) weit ausgelegt.
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