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   EuGH, 03.06.2021 - C-784/19   

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https://dejure.org/2021,15044
EuGH, 03.06.2021 - C-784/19 (https://dejure.org/2021,15044)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-784/19 (https://dejure.org/2021,15044)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-784/19 (https://dejure.org/2021,15044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    TEAM POWER EUROPE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 12 Abs. 1 - Entsendung - Leiharbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 2 - Bescheinigung A 1 - Bestimmung des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Wanderarbeitnehmer â€" Soziale Sicherheit â€" Anzuwendende Rechtsvorschriften â€" Verordnung (EG) Nr. 883/2004 â€" Art. 12 Abs. 1 â€" Entsendung â€" Leiharbeitnehmer â€" Verordnung (EG) Nr. 987/2009 â€" Art. 14 Abs. 2 â€" Bescheinigung A ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 12 Abs. 1 - Entsendung - Leiharbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 2 - Bescheinigung A 1 - Bestimmung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Um als in einem Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" angesehen werden zu können, muss ein Leiharbeitsunternehmen einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung von Arbeitnehmern für entleihende Unternehmen verrichten, die im Hoheitsgebiet dieses ...

  • beck-blog (Kurzinformation)

    A1-Bescheinigung bei Leiharbeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sozialversicherung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Erweiterter Schutz der Rechte von Arbeitskräften, die im Wege der Arbeitnehmerverleihe ins EU-Ausland vermittelt werden

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitsunternehmen in der EU - Welches Recht gilt für Arbeitnehmer in Leiharbeit?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Für Leiharbeiter aus Bulgarien gilt deutsche Sozialversicherungspflicht

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialschutz bei grenzüberschreitender Leiharbeit: Kein "forum shopping" für Unternehmen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2797
  • ZIP 2021, 1355
  • NZA 2021, 1461
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-610/18

    Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine Person in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ist somit die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgestellte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar, und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen sich nach den Vorschriften des Titels II dieser Verordnung (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck stellt Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 den Grundsatz auf, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn 42).

    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 883/2004, deren Durchführungsmodalitäten die Verordnung Nr. 987/2009 regelt, wie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 45 sowie Art. 42 EG (jetzt Art. 48 AEUV), auf dessen Grundlage sie u. a. erlassen wurde, hervorgeht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit sicherstellen und die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten koordinieren soll, um die tatsächliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten und damit zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Personen beizutragen, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einem solchen System ist inhärent, dass weiterhin Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten u. a. hinsichtlich der Höhe der für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge bestehen (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich nach der aus den Urteilen vom 17. Dezember 1970, Manpower (35/70, EU:C:1970:120), und vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), hervorgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Entscheidung für die eine oder die andere dieser Rechtsprechungslinien treffen.

    In den Rn. 42 und 43 des Urteils vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), hat der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, der durch Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt worden ist, entschieden, dass nur ein Leiharbeitsunternehmen, das gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem es ansässig ist, die Sonderregelung des Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 beanspruchen kann und dass, um dies festzustellen, der zuständige Träger in einer Gesamtschau die Kriterien, die die von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten kennzeichnen, zu würdigen hat.

    Diese Kriterien wurden vom Gerichtshof nämlich, wie insbesondere aus den Rn. 11 und 15 des Urteils vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), hervorgeht, in einem anderen Kontext als dem des Ausgangsverfahrens aufgestellt, da die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, ein Leiharbeitsunternehmen betraf, bei dem feststand, dass es Tätigkeiten der Arbeitnehmerüberlassung sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig war, als auch in einem anderen Mitgliedstaat ausübte.

  • EuGH, 25.10.2018 - C-451/17

    Walltopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, dessen Anwendungsbereich durch Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 präzisiert wird, wenn er u. a. den Zweck hat, den in den Art. 56 bis 62 AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehr zugunsten von Unternehmen zu fördern, die von dieser Regelung Gebrauch machen, indem sie Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten als den ihrer Niederlassung entsenden, bildet, wie sich aus den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils ergibt, ebenfalls einen Bestandteil des in der vorstehenden Randnummer genannten Ziels, da er eine Ausnahme von der Regel des Beschäftigungsmitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 vorsieht, damit sich möglicherweise aus der Anwendung der letztgenannten Regel ergebende Komplikationen vermieden und Hindernisse, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnten, überwunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu vermeiden, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seine normalerweise den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer beim Träger der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats anmelden muss, in den sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer entsandt werden, gestattet Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 es dem Unternehmen insbesondere, die Zugehörigkeit seiner Arbeitnehmer zum Träger des erstgenannten Mitgliedstaats beizubehalten (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.1970 - 35/70

    Manpower / Caisse primaire d'assurance maladie de Strasbourg

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich nach der aus den Urteilen vom 17. Dezember 1970, Manpower (35/70, EU:C:1970:120), und vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), hervorgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Entscheidung für die eine oder die andere dieser Rechtsprechungslinien treffen.
  • EuGH, 06.09.2018 - C-527/16

    Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    Diese Bestimmung ist nämlich, da mit ihr die Tragweite von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 präzisiert werden soll, der eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 95).
  • EuGH, 05.03.2024 - C-755/21

    Kocner/ Europol

    Bei der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 der Verordnung 2016/794, insbesondere zur Ermittlung der Natur der darin verankerten Haftungsregelung, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE, C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    13 Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 32), und vom 16. Juli 2020, AFMB (C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 33), und vom 16. Juli 2020, AFMB (C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 60), und vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    2008, L 327, S. 9. Vgl. frühere Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427), sowie meine Schlussanträge in der Sache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624) (Verfahren noch anhängig).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

    Zur Verpflichtung, jedes Risiko zu vermeiden, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind, vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 32).

    Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), und DRV Intertrans (Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    2008, L 327, S. 9. Vgl. zuvor Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER (C-784/19, EU:C:2021:427).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays

    50 Vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-45/22

    Service fédéral des Pensions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    27 Urteil vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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