Rechtsprechung
   EuGH, 03.06.2021 - C-914/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,15041
EuGH, 03.06.2021 - C-914/19 (https://dejure.org/2021,15041)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-914/19 (https://dejure.org/2021,15041)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-914/19 (https://dejure.org/2021,15041)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,15041) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministero della Giustizia (Notaires)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Charta der Grundrechte der EU (2000/C 364/01) Art. 21; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1
    Entgegenstehendes Unionsrecht bei Bestimmung einer Altersgrenze von 50 Jahren für die Zulassung zum Auswahlverfahren als Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2183
  • EuZW 2021, 608
  • NZA 2021, 931
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.04.2020 - C-670/18

    Comune di Gesturi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-914/19
    Außerdem kann ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 auch dann gegeben sein, wenn eine Berufung auf mehrere Ziele zugleich erfolgt, die zusammenhängen oder hierarchisch geordnet sind (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens das Ziel der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung des Berufsstands der Notare anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines solchen im Allgemeininteresse liegenden Zieles mit Bezug zur Beschäftigungspolitik nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann, da es zu den Zielen gehört, die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ausdrücklich genannt werden, und nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus eines der Ziele darstellt, die von der Union verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Belang des Verbleibens dieser Personen im Berufsleben ist jedoch unter Wahrung anderer gegebenenfalls gegenläufiger Belange zu berücksichtigen (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-914/19
    Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 39).

    Insbesondere kann das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Angestellten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Angestellter zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Angestellten, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vorzubeugen, unter gleichzeitiger Bereitstellung einer hochwertigen Dienstleistung im Notarwesen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 50).

  • EuGH, 06.11.2012 - C-286/12

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-914/19
    Das nationale Gericht hat in diesem Zusammenhang nicht nur die Befähigung dieser Personen zur Ausübung dieses Berufs zu berücksichtigen, sondern auch die Nachteile, die diese Maßnahme für die Betroffenen bewirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 66).
  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-914/19
    Dieser Wertungsspielraum darf jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (Urteil vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2019 - C-49/18

    Escribano Vindel

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-914/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot jeglicher Diskriminierung u. a. wegen des Alters in Art. 21 der Charta aufgenommen wurde und dass dieses Verbot durch die Richtlinie 2000/78 im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert worden ist (Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-914/19
    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt, ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie, dass sie einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch das Alter - bietet (Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-914/19
    Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie stellt klar, dass eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 vorliegt, wenn eine Person aus einem der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person, die sich in einer vergleichbaren Situation befindet (Urteil vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-914/19
    Zudem stellt die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten dar, zumal, wenn es darum geht, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (Urteil vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia, C-143/16, EU:C:2017:566, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22

    Altersgrenze für Notare

    Vernünftige Zweifel daran, dass die Altersgrenze mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 nicht vereinbar sei, folgten auch nicht aus dem eine Zugangsaltersgrenze betreffenden Urteil des Unionsgerichtshofs vom 3. Juni 2021 (C-914/19, juris).

    Diese vom Senat bislang offengelassene Frage (BGH, Urteil vom 27. Mai 2019 - NotZ(Brfg) 7/18, DNotZ 2020, 71 [juris Rn. 23 mwN]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, DNotZ 2014, 553 [juris Rn. 10 f.]), ist durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs geklärt (EuGH, Urteile vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 21 ff., 44 - GN, eine Notarin betreffend; vom 12. Januar 2023 - C-356/21, ECLI:EU:C:2023:9 [juris Rn. 33 ff.]).

    Aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL 2000/78 geht hervor, dass die Richtlinie im Rahmen der auf die Europäische Union übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen gilt, und zwar in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021, aaO Rn. 22; Schmahl, EuR 2022, 612, 614).

    Der Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C- 914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 30 mwN - GN; Schmahl, EuR 2022, 612, 623).

    Die Rechtmäßigkeit des Ziels, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen, kann als im Allgemeininteresse liegendes Ziel mit Bezug zur Beschäftigungspolitik nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 36 - 38 - GN).

    Er kann - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - durch die den nationalen Gerichten zugewiesene Anwendung (EuGH, Urteile vom 18. November 2010 - C-250/09, Slg. 2010, I-11869 Rn. 56 - Georgiev und vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 40, 42, 48 - GN) der durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung geklärten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall entschieden werden.

  • BAG, 08.12.2022 - 6 AZR 31/22

    Sozialauswahl - Rentennähe - grobe Fehlerhaftigkeit

    Das gilt insbesondere für die Frage, ob die gewählten Mittel unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind (EuGH 3. Juni 2021 - C-914/19 - [Ministero della Giustizia (Notaires)] Rn. 40, 43; 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 69; 21. Juli 2011 - C-159/10 - [Fuchs] Rn. 71; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 49 f.) .
  • BAG, 24.02.2022 - 8 AZR 208/21

    Diskriminierung wegen des Alters - Rechtfertigung

    Allerdings darf das den Mitgliedstaaten offenstehende weite Ermessen bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Sozial- und Arbeitspolitik verfolgt werden soll und welche Maßnahmen zu dessen Erreichung geeignet sind, nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (vgl. etwa EuGH 3. Juni 2021 - C-914/19, EU:C:2021:430 - [Ministero della Giustizia (Notaires)] Rn. 30; 12. Oktober 2010 - C - 499/08, EU:C:2010:600 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 33 mwN) .
  • OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21

    Feststellungsklage gegen die Altershöchstgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare;

    Er beruft sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 (Az. C-914/19), wonach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarberuf eine Altersgrenze von 50 Jahren festlegt.

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 (Az. C-914/19) beträfe auch nur die Altersgrenze für den Zugang zum Notarberuf.

    bb) Vernünftige Zweifel daran, dass eine Altershöchstgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare, die deutlich über der in Deutschland geltenden Altersregelgrenze liegt, mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG nicht vereinbar sein könnte, ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 (Az. C-914/19), auf das sich der Kläger in erster Linie beruft.

    Mangels Erforderlichkeit bei einem Bewerbermangel ist die Zugangsaltersgrenze von 50 Jahren danach mit dem Unionsrecht unvereinbar, weil in diesem Fall hinsichtlich der unbesetzt bleibenden Stellen junge Bewerber keinen Zugang zum Notarberuf erhalten und gleichzeitig über 50 Jahre alten Bewerbern die Möglichkeit genommen wird, durch die Teilnahme an dem Auswahlverfahren ihre Kompetenzen zur Geltung zu bringen (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 ff., juris Rn. 50).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 3. Juni 2021 nochmals bekräftigt, dass das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Angestellten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Angestellter zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Angestellten, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vorzubeugen, unter gleichzeitiger Bereitstellung einer hochwertigen Dienstleistung im Notarwesen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen kann (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 ff., juris Rn. 38).

    Die Mitgliedstaaten verfügen nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Sozial- und Arbeitspolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen ein weites Ermessen (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 ff., juris Rn. 30).

    Den Wertungsspielraum des Gesetzgebers muss die Rechtsprechung grundsätzlich respektieren, solange der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters nicht ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 ff., juris Rn. 30), wofür bei der in Deutschland geltenden Altershöchstgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

  • BGH, 07.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
    Vernünftige Zweifel daran, dass die Altersgrenze mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 nicht vereinbar sei, folgten auch nicht aus dem eine Zugangsaltersgrenze betreffenden Urteil des Unionsgerichtshofs vom 3. Juni 2021 (C-914/19, juris).

    Diese vom Senat bislang offengelassene Frage (BGH, Urteil vom 27. Mai 2019 - NotZ(Brfg) 7/18, DNotZ 2020, 71 [juris Rn. 23 mwN]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, DNotZ 2014, 553 [juris Rn. 10 f.]), ist durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs geklärt (EuGH, Urteile vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 21 ff., 44 - GN, eine Notarin betreffend; vom 12. Januar 2023 - C-356/21, ECLI:EU:C:2023:9 [juris Rn. 33 ff.]).

    Aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL 2000/78 geht hervor, dass die Richtlinie im Rahmen der auf die Europäische Union übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen gilt, und zwar in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021, aaO Rn. 22; Schmahl, EuR 2022, 612, 614).

    Der Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C- 914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 30 mwN - GN; Schmahl, EuR 2022, 612, 623).

    Die Rechtmäßigkeit des Ziels, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen, kann als im Allgemeininteresse liegendes Ziel mit Bezug zur Beschäftigungspolitik nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 36 - 38 - GN).

    Er kann - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - durch die den nationalen Gerichten zugewiesene Anwendung (EuGH, Urteile vom 18. November 2010 - C-250/09, Slg. 2010, I-11869 Rn. 56 - Georgiev und vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 40, 42, 48 - GN) der durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung geklärten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall entschieden werden.

  • BGH, 13.11.2023 - NotZ(Brfg) 4/22

    Erlöschen des Amts als Anwaltsnotar mit Ablauf des 70. Lebensjahrs; Zurückweisung

    Abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger zu Unrecht von der von ihm errechneten Zahl von 17.240 bis 50 Jahre alten im Bereich des Anwaltsnotariats tätigen Rechtsanwälte sämtliche - auch über 50 Jahre alten Anwaltsnotare abzieht - verkennt er bei seiner Berechnung schon im Ausgangspunkt, dass es lediglich darauf ankommt, ob die Bewerberverhältnisse sich derart (massiv) gewandelt haben, dass der Gesetzgeber seinen von den Gerichten schon aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektierenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 5/14, DNotZ 2015, 227 [juris Rn. 8]) beziehungsweise den ihm nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zustehenden weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteile vom 16. Oktober 2007 - C-411/05, Slg. 2007, I-8566 Rn. 68 f. - Palacios; vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160-10, Slg. 2011, I-6919 Rn. 65 - Fuchs und Köhler und vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 30 - GN; Senat, Urteil vom 21. August 2023 aaO Rn. 14; Schmahl, EuR 2022, 612, 632 mwN) überschritten hat.
  • BGH, 13.11.2023 - NotZ(Brfg) 7/22

    Altersgrenze für Notare rechtmäßig

    Abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger zu Unrecht von der von ihm errechneten Zahl von 17.240 bis 50 Jahre alten im Bereich des Anwaltsnotariats tätigen Rechtsanwälte sämtliche - auch über 50 Jahre alten Anwaltsnotare abzieht - verkennt er bei seiner Berechnung schon im Ausgangspunkt, dass es lediglich darauf ankommt, ob die Bewerberverhältnisse sich derart (massiv) gewandelt haben, dass der Gesetzgeber seinen von den Gerichten schon aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektierenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2014 aaO, Rn. 8) beziehungsweise den ihm nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zustehenden weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteile vom 16. Oktober 2007 - C-411/05, Slg. 2007, I-8566 Rn. 68 f. - Palacios; vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10, Slg. 2011, I-6919 Rn. 65 - Fuchs und Köhler und vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 30 - GN; Senat, Urteil vom 21. August 2023 aaO Rn. 14; Schmahl, EuR 2022, 612, 632 mwN) überschritten hat.

    Das ergibt sich insbesondere auch klar aus den vom Kläger für seine Ansicht herangezogenen Entscheidungen vom 12. Januar 2010 (C-341/08, Slg. 2010, I-47100 Rn. 73 f. - Petersen) und vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 36-39, Rn. 40, 48, 51 - GN).

    Der Unionsgerichtshof hat ausdrücklich ausgeführt, dass "was das Ziel der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung des Berufsstands der Notare anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines solchen im Allgemeininteresse liegenden Zieles mit Bezug zur Beschäftigungspolitik nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann" (Urteil vom 3. Juni 2021, aaO Rn. 36).

  • OLG Bremen, 16.09.2022 - 2 Not 1/22

    Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit dem Grundgesetz und Unionsrecht

    § 48a BNotO verstoße auch nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 03.06.2021 (NJW 2021, 2183 ff.).

    Auch nach jüngster Rechtsprechung des EuGH kann insbesondere das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Angestellten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Angestellter zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Angestellten, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vorzubeugen, unter gleichzeitiger Bereitstellung einer hochwertigen Dienstleistung im Notarwesen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen (EuGH, Urteil vom 03.06.2021, C-914/19, NJW 2021, 2183, juris Rn. 38).

    Dieser Wertungsspielraum wird erst dann überschritten, wenn der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom 03.06.2021, C-914/19, NJW 2021, 2183, juris Rn. 30 m.w.N.).

    (2) Die Beklagte und die Beigeladene sind auch zu Recht der Auffassung, dass das Urteil des EuGH vom 03.06.2021 (C-914/19, NJW 2021, 2183) keine andere Beurteilung rechtfertigt.

    Mangels Erforderlichkeit bei einem Bewerbermangel ist die Zugangsaltersgrenze von 50 Jahren danach mit dem Unionsrecht unvereinbar, weil in diesem Fall hinsichtlich der unbesetzt bleibenden Stellen junge Bewerber keinen Zugang zum Notarberuf erhalten und gleichzeitig über 50 Jahre alten Bewerbern die Möglichkeit genommen wird, durch die Teilnahme an dem Auswahlverfahren ihre Kompetenzen zur Geltung zu bringen (EuGH, Urteil vom 3.6.2021, C-914/19, NJW 2021, 2183, juris Rn. 50; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 17).

  • BGH, 13.11.2023 - NotZ 1/23
    Abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger zu Unrecht von der von ihm errechneten Zahl von 17.240 bis 50 Jahre alten im Bereich des Anwaltsnotariats tätigen Rechtsanwälte sämtliche - auch über 50 Jahre alten Anwaltsnotare abzieht - verkennt er bei seiner Berechnung schon im Ausgangspunkt, dass es lediglich darauf ankommt, ob die Bewerberverhältnisse sich derart (massiv) gewandelt haben, dass der Gesetzgeber seinen von den Gerichten schon aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektierenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 5/14, DNotZ 2015, 227 [juris Rn. 8]) beziehungsweise den ihm nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zustehenden weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteile vom 16. Oktober 2007 - C-411/05, Slg. 2007, I-8566 Rn. 68 f. - Palacios; vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160-10, Slg. 2011, I-6919 Rn. 65 - Fuchs und Köhler und vom 3. Juni 2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 30 - GN; Senat, Urteil vom 21. August 2023 aaO Rn. 14; Schmahl, EuR 2022, 612, 632 mwN) überschritten hat.
  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 4/22

    Erlöschen des Notaramts

    Es hätte auf dieser Grundlage nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die für Notare geltende Altersgrenze (§§ 48a, 47 Nr. 2 BNotO) einen angemessenen Ausgleich gefunden hat oder der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-914/19, juris Rn. 30 ff. mwN - Ministero della Giustizia gegen GN).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-304/21

    Ministero dell'Interno (Limite d'âge pour le recrutement des commissaires de

  • EuGH, 27.04.2023 - C-681/21

    BVAEB (Montant de la pension de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Karlsruhe, 24.04.2023 - 12 K 2386/22
  • OLG Köln, 27.06.2023 - 36 Not 8/22

    Altersgrenze für die (erstmalige) Bestellung zum Anwaltsnotar

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht