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   EuGH, 03.06.2022 - C-188/21   

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https://dejure.org/2022,13950
EuGH, 03.06.2022 - C-188/21 (https://dejure.org/2022,13950)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2022 - C-188/21 (https://dejure.org/2022,13950)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2022 - C-188/21 (https://dejure.org/2022,13950)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Megatherm-Csillaghegy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Modalitäten der Ausübung - Löschung und spätere Wiedererteilung der Steuer-Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen - Verlust des Rechts auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Modalitäten der Ausübung - Löschung und spätere Wiedererteilung der Steuer-Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen - Verlust des Rechts auf ...

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 63, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 178, EGRL 112/2006 Art 179, EGRL 112/2006 Art 180, EGRL 112/2006 Art 182, EGRL 112/2006 Art 273, AEUV Art 267
    Löschung der Steuernummer, Vorsteuerabzug, Steuererhebung, Steuerhinterziehung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 63 ; EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 168 ; EGRL 112/2006 Art 178 ; EGRL 112/2006 Art 179 ; EGRL 112/2006 Art 180 ; EGRL 112/2006 Art 182 ; EGRL 112/2006... Art 273 ; AEUV Art 267

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Megatherm-Csillaghegy

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.09.2018 - C-69/17

    Siemens Gamesa Renewable Energy România - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2022 - C-188/21
    Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 31).

    Insbesondere hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen, die für das Entstehen des Abzugsrechts erforderlich sind, ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie darüber hinaus fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß den Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung erstellt oder die Rechnung ausgestellt wurde, nicht zwingend Auswirkungen auf die materiellen Anforderungen hat, die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 41).

    Drittens und letztens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Rechtssache, in der eine Gesellschaft ihr Recht auf Vorsteuerabzug während eines Zeitraums ausgeübt hat, in dem ihre Steuer-Identifikationsnummer aufgehoben worden war, weil sie nicht allen ihren gesetzlichen Erklärungspflichten nachgekommen war, auf der Grundlage seiner in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung entschieden hat, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die betreffende Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen, der in einem Zeitraum Erwerbe getätigt hat, in dem seine Steuer-Identifikationsnummer gelöscht war, weil er keine Steuererklärungen abgegeben hatte, sein Recht, die Vorsteuer für diese Erwerbe mittels nach der Wiedererteilung seiner Steuer-Identifikationsnummer erstellter Mehrwertsteuererklärungen - oder ausgestellter Rechnungen - abzuziehen, allein aus dem Grund versagen kann, dass diese Erwerbe während des Zeitraums der Deaktivierung stattfanden, obwohl die materiellen Anforderungen erfüllt waren und das Vorsteuerabzugsrecht nicht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 44).

    Insoweit hat der Gerichtshof aber auch klargestellt, dass es sich anders verhalten könnte, wenn der Verstoß gegen diese formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 12. September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România, C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.11.2021 - C-358/20

    Promexor Trade

    Auszug aus EuGH, 03.06.2022 - C-188/21
    Durch die Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden, und das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 18. November 2021, Promexor Trade, C-358/20, EU:C:2021:936, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann die betreffende Steuerverwaltung, wenn sie über alle notwendigen Daten verfügt, um festzustellen, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, die Anerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzugs nicht versagen (vgl. Urteil vom 18. November 2021, Promexor Trade, C-358/20, EU:C:2021:936, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor diesem Hintergrund kann die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug gerechtfertigt sein, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 18. November 2021, Promexor Trade, C-358/20, EU:C:2021:936, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Prüfung haben die nationalen Gerichte zu berücksichtigen, dass, auch wenn Verstöße gegen formelle Pflichten nicht den sicheren Nachweis verhindern, dass die materiellen Anforderungen, die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen, erfüllt sind, solche Umstände das Vorliegen des einfachsten Falles der Steuerhinterziehung belegen können, in dem der Steuerpflichtige seinen formellen Pflichten vorsätzlich nicht nachkommt, um der Entrichtung der Steuer zu entgehen (Urteil vom 18. November 2021, Promexor Trade, C-358/20, EU:C:2021:936, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen geht, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, eine Sanktionierung der Nichterfüllung der formellen Voraussetzungen durch die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts, ohne die materiellen Anforderungen zu berücksichtigen und insbesondere ohne in Betracht zu ziehen, ob diese erfüllt sind, über das hinaus, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2021, Promexor Trade, C-358/20, EU:C:2021:936, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2022 - C-188/21
    In dieser Hinsicht ist klarzustellen, dass es sich bei den materiellen Anforderungen des Rechts auf Vorsteuerabzug um diejenigen handelt, die die eigentliche Grundlage und den Umfang dieses Rechts regeln, so wie sie in Titel X Kapitel 1 ("Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug") der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen sind, während die formellen Anforderungen dieses Rechts die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems regeln, so wie die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungstellung und Steuererklärung (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu zählen u. a. die Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer, die sich insbesondere aus den Art. 193 und 206 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, die Pflicht gemäß Art. 213 dieser Richtlinie, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit und die Identifikation hinsichtlich der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 214 dieser Richtlinie anzuzeigen, sowie die Pflichten, angemessene Aufzeichnungen zu führen (Art. 242 dieser Richtlinie), alle Rechnungen aufzubewahren (Art. 244 dieser Richtlinie) und zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Steuererklärung abzugeben (Art. 250 und 252 dieser Richtlinie) (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 48).

    Anschließend müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden das Vorliegen solcher objektiven Umstände nachgewiesen haben (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.06.2022 - C-188/21
    In diesem Rahmen kann der Gerichtshof weder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften befinden noch darüber entscheiden, ob diese vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden sind (Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2022 - C-188/21
    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass, um den Grundsatz der Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Möglichkeit zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug einer Ausschlussfrist unterworfen werden kann, vorausgesetzt diese Frist ist mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 44 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-159/17

    Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2022 - C-188/21
    Ein solche Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug hängt nämlich mehr vom Fehlen der Angaben ab, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, als von der Nichteinhaltung einer formellen Anforderung (Urteil vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2022 - C-188/21
    Denn die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist ein Ziel, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und die Rechtsbürger können sich nicht auf Bestimmungen des Unionsrechts berufen, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2022 - C-188/21
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wie die ungarische Regierung zu Recht ausführt, die Mitgliedstaaten gemäß Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie Maßnahmen erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, wie Maßnahmen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts; diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 03.06.2022 - C-188/21
    Soweit nach § 137 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes die Löschung der Steuer-Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zum Entfallen seines Rechts auf Vorsteuerabzug führt, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der eine Sanktion, die in einer völligen Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug besteht, bei dem hohen Stellenwert, den das Recht auf Vorsteuerabzug im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem aufweist, als unangemessen erscheint, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Haushalts des Staates nachgewiesen sind (Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22

    MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    5 Beschluss vom 3. Juni 2022, Megatherm-Csillaghegy (C-188/21, EU:C:2022:444, Rn. 52), unter Hinweis auf Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 70).
  • FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21

    Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten

    Danach kann ein Vorsteuerabzug oder eine Mehrwertsteuererstattung nicht versagt werden, wenn die Steuerbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vorliegen (vgl. z.B. EuGH-Beschluss Megatherm-Csillaghegy vom 3. Juni 2022 - C-188/21, ECLI:EU:C:2022:444, Rn. 38; EuGH-Urteil Kommission / Deutschland vom 18. November 2020 - C-371/19, ECLI:EU:C:2020:936, Rn. 82, m.w.N.).
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