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   EuGH, 03.07.1974 - 192/73   

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EuGH, 03.07.1974 - 192/73 (https://dejure.org/1974,406)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.1974 - 192/73 (https://dejure.org/1974,406)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 1974 - 192/73 (https://dejure.org/1974,406)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Van Zuylen / Hag AG

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 36
    1 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - RECHTE - SPEZIFISCHER GEGENSTAND DES EIGENTUMS - WARENZEICHENRECHT - SCHUTZ - MISSBRÄUCHLICHE BENUTZUNG

  • EU-Kommission

    Van Zuylen / Hag AG

  • Wolters Kluwer

    Vorgehen gegen die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem gleichen Zeichen versehener Erzeugnisse; Ursprüngliche identische Inhaberschaft an den Warenzeichen; Anwendbarkeit der Vorschriften über den Markenschutz; Geeignetheit der Ausübung des ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 5; ; EWGV Art. 30; ; EWGV Art. 36; ; EWGV Art. 85

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - RECHTE - SPEZIFISCHER GEGENSTAND DES EIGENTUMS - WARENZEICHENRECHT - SCHUTZ - MISSBRÄUCHLICHE BENUTZUNG

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1640 (Ls.)
  • GRUR Int. 1974, 338
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.02.1971 - 40/70

    Sirena / Eda

    Auszug aus EuGH, 03.07.1974 - 192/73
    Der freie Verkehr dieser Erzeugnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtige im Normalfall nicht den eigentlichen Schutzzweck und mit ihm den Bestand selbst des Warenzeichens (Rechtssachen 56 und 58/64, Grundig/Kommission - Slg. 1966, 322; Rechtssache 40/70, Sirena/Eda - Slg. 1971, 69).
  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

    Auszug aus EuGH, 03.07.1974 - 192/73
    Das Urteil Deutsche Grammophon (78/70 - Slg. 1971, 487) betreffe den Fall, daß ein und derselben Person oder zwei wirtschaftlich miteinander verflochtenen Personen in zwei Mitgliedstaaten inhaltsgleiche Rechte zustünden.
  • EuGH, 25.11.1971 - 22/71

    Béguelin Import / G.L. Import Export

    Auszug aus EuGH, 03.07.1974 - 192/73
    Eine Vereinbarung, in der eine Mutter- und Tochtergesellschaft eine Marktaufteilung vornähmen, falle tatbestandlich nicht unter Artikel 85 Absatz 1 (Entscheidung der Kommission Christiani und Nielsen, ABl. 1969, L 165, S. 12; "Farbstoff"-Sachen - Slg. 1972, 619-960; Rechtssache 22/71, Béguelin - Slg. 1971, 949).
  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.1974 - 192/73
    Eine Vereinbarung, in der eine Mutter- und Tochtergesellschaft eine Marktaufteilung vornähmen, falle tatbestandlich nicht unter Artikel 85 Absatz 1 (Entscheidung der Kommission Christiani und Nielsen, ABl. 1969, L 165, S. 12; "Farbstoff"-Sachen - Slg. 1972, 619-960; Rechtssache 22/71, Béguelin - Slg. 1971, 949).
  • EuGH, 15.06.1976 - 51/75

    EMI Records / CBS United Kingdom

    Ebensowenig könne man den vom Gerichtshof in seinem Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) dem Begriff der "Ursprungsgleichheit" mehrerer identischer Warenzeichen entnommenen Grundsatz auf den vorliegenden Fall übertragen.

    c) Desgleichen schließe nichts die entsprechende Anwendung des vom Gerichtshof in seinem Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) formulierten Grundsatzes aus, wonach die Geltendmachung eines Watenzeichenrechts zu dem Zweck, die Einfuhr von Erzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem ursprungsgleichen identischen Warenzeichen versehen worden sind, zu verbieten, nicht mit der Notwendigkeit begründet werden kann, den spezifischen Schutzzweck des Warenzeichenrechts wahren zu wollen.

    Unter diesen Umständen würde die Anwendung der vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen "Sirena" (Slg. 1973, 69) und "Hag" (Slg. 1974, 731) herausgearbeiteten Grundsätze dazu führen, den Inhaber eines Warenzeichens in der Gemeinschaft zu benachteiligen, da das Gemeinschaftsrecht dem Zeicheninhaber keinerlei "Gegenseitigkeit" für den Markt des betreffenden Drittlandes sichere; durch die Anwendung dieser Grundsätze werde auch das Interesse des europäischen Verbrauchers geopfert, weil dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Ursprungs der Waren herbeigeführt werde.

    - Daher komme es nicht auf die Frage an, ob die betreffenden Warenzeichenrechte im Sinne des Hag-Urteils (Slg. 1974, 731) "ursprungsgleich" seien, zumal die Anwendung der in.

    Die vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen "Sirena" (Slg. 1971, 69) und "Hag" (Slg. 1974, 731) gewählte Lösung bestehe im wesentlichen darin, die konkurrierenden Warenzeichen nicht mehr als räumlich voneinander unabhängig anzusehen, indem man über die Köpfe der derzeitigen Inhaber hinweg die Gemeinschaft der Interessen wiederherstelle, welche ursprünglich bestanden habe.

    Die gegenteilige Auffassung könne auch nicht auf gewisse Entscheidungen des Gerichtshofes gestützt werden: - Was das Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) betreffe, so sei der damals vom Gerichtshof beurteilte Sachverhalt anders gewesen als im vorliegenden Fall.

    - In seinem "Hag"-Urteil (Slg. 1974, 731) habe der Gerichtshof die Anwendung des Artikels 85 mit der Begründung ausgeschlossen, daß zwischen den beiden Zeicheninhabern keinerlei rechtliche, finanzielle, technische oder wirtschaftliche Verbindung bestanden habe.

    Die britische Regierung zeigt dann noch die nach ihrer Auffassung bestehenden Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und der Situation auf, die Gegenstand des "Hag"-Urteils (Slg. 1974, 731) war, und unterstreicht die ganz besondere und begrenzte Tragweite jenes Urteils, bevor sie vorschlägt, auf die Vorlagefragen zu antworten:.

    e) Außerdem sei der vom Gerichtshof im "Hag"-Urteil (Slg. 1974, 731) ausgesprochene Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • EuGH, 15.06.1976 - 96/75

    EMI Records / CBS Schallplatten

    f) Ebensowenig könne man den vom Gerichtshof in seinem Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) dem Begriff der "Ursprungsgleichheit" mehrerer identischer Warenzeichen entnommenen Grundsatz auf den vorliegenden Fall übertragen.

    c) Desgleichen schließe nichts die entsprechende Anwendung des vom Gerichtshof in seinem Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) formulierten Grundsatzes aus, wonach die Geltendmachung eines Warenzeichenrechts zu dem Zweck, die Einfuhr von Erzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem ursprungsgleichen identischen Warenzeichen versehen worden sind, zu verbieten, nicht mit der Notwendigkeit begründet werden kann, den spezifischen Schutzzweck des Warenzeichenrechts wahren zu wollen.

    Unter diesen Umständen würde die Anwendung der vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen "Sirena" (Slg. 1973, 69) und "Hag" (Slg. 1974, 731) herausgearbeiteten Grundsätze dazu führen, den Inhaber eines Warenzeichens in der Gemeinschaft zu benachteiligen, da das Gemeinschaftsrecht dem Zeicheninhaber keinerlei "Gegenseitigkeit" für den Markt des betreffenden Drittlandes sichere; durch die Anwendung dieser Grundsätze werde auch das Interesse des europäischen Verbrauchers geopfert, weil dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Ursprungs der Waren herbeigeführt werde.

    - Daher komme es nicht auf die Frage an, ob die betreffenden Warenzeichenrechte im Sinne des Hag-Urteils (Slg. 1974, 731) "ursprungsgleich" seien, zumal die Anwendung der in diesem Urteil hierzu aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall weitere schwierige Probleme aufwerfen würde.

    Die vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen "Sirena" (Slg. 1971, 69) und "Hag" (Slg. 1974, 731) gewählte Lösung bestehe im wesentlichen darin, die konkurrierenden Warenzeichen nicht mehr als räumlich voneinander unabhängig anzusehen, indem man über die Köpfe der derzeitigen Inhaber hinweg die Gemeinschaft der Interessen wiederherstelle, welche ursprünglich bestanden habe.

    Die gegenteilige Auffassung könne auch nicht auf gewisse Entscheidungen des Gerichtshofes gestützt werden: - Was das Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) betreffe, so sei der damals vom Gerichtshof beurteilte Sachverhalt anders gewesen als im vorliegenden Fall.

    - In seinem "Hag"-Urteil (Slg. 1974, 731) habe der Gerichtshof die Anwendung des Artikels 85 mit der Begründung ausgeschlossen, daß zwischen den beiden Zeicheninhabern keinerlei rechtliche, finanzielle, technische oder wirtschaftliche Verbindung bestanden habe.

    Die britische Regierung zeigt dann noch die nach ihrer Auffassung bestehenden Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und der Situation auf, die Gegenstand des "Hag"-Urteils (Slg. 1974, 731) war, und unterstreicht die ganz besondere und begrenzte Tragweite jenes Urteils, bevor sie vorschlägt, auf die Vorlagefragen zu antworten:.

    e) Außerdem sei der vom Gerichtshof im "Hag"-Urteil (Slg. 1974, 731) ausgesprochene Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • EuGH, 15.06.1976 - 86/75

    EMI Records / CBS Grammofon

    f) Ebensowenig könne man den vom Gerichtshof in seinem Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) dem Begriff der "Ursprungsgleichheit" mehrerer identischer Warenzeichen entnommenen Grundsatz auf den vorliegenden Fall übertragen.

    c) Desgleichen schließe nichts die entsprechende Anwendung des vom Gerichtshof in seinem Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) formulierten Grundsatzes aus, wonach die Geltendmachung eines Warenzeichenrechts zu dem Zweck, die Einfuhr von Erzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem ursprungsgleichen identischen Warenzeichen versehen worden sind, zu verbieten, nicht mit der Notwendigkeit begründet werden kann, den spezifischen Schutzzweck des Warenzeichenrechts wahren zu wollen.

    vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen "Sirena" (Slg. 1973, 69) und "Hag" (Slg. 1974, 731) herausgearbeiteten Grundsätze dazu führen, den Inhaber eines Warenzeichens in der Gemeinschaft zu benachteiligen, da das Gemeinschaftsrecht dem Zeicheninhaber keinerlei "Gegenseitigkeit" für den Markt des betreffenden Drittlandes sichere; durch die Anwendung dieser Grundsätze werde auch das Interesse des europäischen Verbrauchers geopfert, weil dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Ursprungs der Waren herbeigeführt werde.

    - Daher komme es nicht auf die Frage an, ob die betreffenden Warenzeichenrechte im Sinne des Hag-Urteils (Slg. 1974, 731) "ursprungsgleich" seien, zumal die Anwendung der in diesem Urteil hierzu aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall weitere schwierige Probleme aufwerfen würde.

    Die vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen "Sirena" (Slg. 1971, 69) und "Hag" (Slg. 1974, 731) gewählte Lösung bestehe im wesentlichen darin, die konkurrierenden Warenzeichen nicht mehr als räumlich voneinander unabhängig anzusehen, indem man über die Köpfe der derzeitigen Inhaber hinweg die Gemeinschaft der Interessen wiederherstelle, welche ursprünglich bestanden habe.

    Die gegenteilige Auffassung könne auch nicht auf gewisse Entscheidungen des Gerichtshofes gestützt werden: - Was das Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) betreffe, so sei der damals vom Gerichtshof beurteilte Sachverhalt anders gewesen als im vorliegenden Fall.

    - In seinem "Hag"-Urteil (Slg. 1974, 731) habe der Gerichtshof die Anwendung des Artikels 85 mit der Begründung ausgeschlossen, daß zwischen den beiden Zeicheninhabern keinerlei rechtliche, finanzielle, technische oder wirtschaftliche Verbindung bestanden habe.

    Die britische Regierung zeigt dann noch die nach ihrer Auffassung bestehenden Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und der Situation auf, die Gegenstand des "Hag"-Urteils (Slg. 1974, 731) war, und unterstreicht die ganz besondere und begrenzte Tragweite jenes Urteils, bevor sie vorschlägt, auf die Vorlagefragen zu antworten:.

    e) Außerdem sei der vom Gerichtshof im "Hag"-Urteil (Slg. 1974, 731) ausgesprochene Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

    In der Rechtssache, in der das - vor dem Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, EU:C:1974:115), in dem, wie weiter oben dargelegt, der Grundsatz der Erschöpfung auf dem Gebiet der Marken aufgestellt wurde, verkündete - Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), ergangen ist, waren die Rechte an der Marke HAG in Belgien und in Luxemburg im Jahr 1935 von ihrer Inhaberin, der deutschen Gesellschaft HAG AG, an ihre belgische Tochtergesellschaft Café Hag SA übertragen worden.

    Zu dieser Lösung führte der Gerichtshof in Rn. 14 des Urteils vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), aus: "Gewiss ist in einem [Binnenm]arkt die Angabe der Herkunft einer Ware nützlich, doch kann die entsprechende Aufklärung der Verbraucher auch auf andere, den freien Warenverkehr nicht beeinträchtigende Weise sichergestellt werden.".

    Die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), vertretene Auffassung - die unter dem Blickwinkel der Wettbewerbsregeln durch das Urteil vom 18. Februar 1971, Sirena (40/70, EU:C:1971:18, Rn. 11), vorweggenommen worden war und durch das Urteil vom 22. Juni 1976, Terrapin (Overseas) (119/75, EU:C:1976:94, Rn. 6), bestätigt wurde(40) - wurde im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), verworfen.

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke wird im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), das zentrale Element, anhand dessen der Umfang des Rechts aus der Marke sowie seine Grenzen zu beurteilen sind, während der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), dieser Funktion in seiner Begründung nur geringe Bedeutung zuerkannt hatte (siehe Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge).

    Der tatsächliche Kontext des Ausgangsverfahrens, das zu diesem Urteil führte, unterschied sich von demjenigen der Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, im Wesentlichen dadurch, dass die Aufspaltung der in Rede stehenden Marke nicht das Ergebnis eines hoheitlichen Rechtsakts, sondern einer freiwilligen Übertragung war, die im Rahmen eines Vergleichsverfahrens erfolgte.

    Im Unterschied zu den Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, waren die betreffenden Waren nicht identisch mit den vom Inhaber der Marke in Deutschland hergestellten, sondern diesen nur ähnlich.

    38 Vgl. Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72, Rn. 4, 5 und 10 bis 12).

    Der Gerichtshof hatte sich selbst im Urteil vom 22. Juni 1976, Terrapin (Overseas) (119/75, EU:C:1976:94, Rn. 6), u. a. auf ein solches Argument gestützt, um die im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), verankerte Lehre vom gemeinsamen Ursprung zu rechtfertigen und zu bekräftigen, indem er sie auf den Fall der freiwilligen Aufspaltung ausdehnte.

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Hierzu verweisen sie auf die Urteile des Gerichtshofes vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 192/73 (Van Zuylen/Hag, Slg. 1974, 731) und vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74 (Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183).

    Der Vorbehalt des Artikels 36 EWG-Vertrag könne für diesen Schutz nicht herangezogen werden, wie das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 192/73 (Hag) zeige.

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 192/73 (Van Zuylen, Slg. 1974, 731) den Vorrang des Grundsatzes des freien Warenverkehrs vor dem nationalen Schutz der Rechte des gewerblichen Eigentums festgestellt und ausgeführt, dass die gegenteilige Lösung zu einer unerwünschten Abschottung der Märkte führen würde, die den freien Warenverkehr beeinträchtige und verschleierte Beschränkungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten verursache.
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    10 Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Vorlagebeschluß und der Erörterungen vor dem Gerichtshof über die Bedeutung des Urteils des Gerichtshofes vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 192/73 ( Van Zuylen/HAG, Slg. 1974, 731 ) für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist zunächst festzustellen, daß der Gerichtshof es für erforderlich hält, die in jenem Urteil vorgenommene Auslegung im Lichte der Rechtsprechung zu überprüfen, die inzwischen zur Frage des Verhältnisses zwischen dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum und den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere im Bereich des freien Warenverkehrs, ergangen ist.
  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    Nach der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Urteile vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 192/73 (Van Zuylen, Slg. 1974, 731, nachstehend: Urteil HAG I) und vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG, Slg. 1990, I-3711, nachstehend: HAG II) stellte das Landgericht nämlich fest, daß die Ausführungen des Gerichtshofes in dem Urteil HAG II "hinreichend erkennen [lassen], daß die Lehre vom gemeinsamen Ursprung über den entschiedenen Sachverhalt hinaus sowohl für Fälle einer zwangsweisen Enteignung in einem Mitgliedstaat als auch für Fälle der freiwilligen Aufspaltung einer ursprünglich alleinigen Zeicheninhaberschaft, wie sie vorliegend zur Beurteilung steht, keine Berechtigung mehr findet".
  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

    Schon damals hatte der Gerichtshof zudem festgestellt, dass die Isolierung der nationalen Märkte gegen eines der wesentlichen Ziele des EG-Vertrags verstößt, nämlich dasjenige, die nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt zusammenzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1974, Van Zuylen, 192/73, Slg. 1974, 731, Randnr. 13).
  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

    S. 1147; Urteil vom 31. Oktober 1974, Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. S. 1183; Urteil vom 3. Juli 1974, Rechtssache 192/73, Van Zuylen Frères/Hag, Slg. S. 731; Urteil vom 20. Januar 1981, verbundene Rechtssachen 55 und 57/80, Musikvertrieb membran GmbH und K-tel/GEMA, Slg. S. 147).
  • EuGH, 18.03.1980 - 62/79

    Coditel / Ciné Vog Films

  • EuGH, 10.10.1978 - 3/78

    Centrafarm

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1984 - 177/83

    Th. Kohl KG gegen Ringelhan & Rennett SA und Ringelhan Einrichtungs GmbH. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

  • EuGH, 09.07.1985 - 19/84

    Pharmon / Hoechst

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • BGH, 24.11.1988 - I ZR 207/87

    Gefahr der Verwechslung von für gleichartige Waren verwendeten Bezeichnungen mit

  • BGH, 31.10.1975 - I ZR 114/73

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr und Warengleichheit ohne Rechtsverstoß -

  • EuGH, 06.11.1984 - 177/83

    Kohl / Ringelhan

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-267/95

    Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Ltd und Merck Sharp & Dohme International

  • BGH, 06.11.1986 - I ZR 196/84

    "KLINT"; Geltendmachung einer inländischen Warenzeichen-Eintragung gegenüber

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89

    SA CNL-SUCAL NV gegen HAG GF AG. - Freier Warenverkehr - Warenzeichenrecht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik GmbH und Uwe Danzinger gegen Ideal-Standard GmbH

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.1985 - 19/84

    Pharmon BV gegen Hoechst AG. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Patente

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.1982 - 262/81

    Coditel SA, Compagnie générale pour la diffusion de la télévision, und andere

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1976 - 119/75

    Terrapin (Overseas) Ltd. gegen Terranova Industrie CA Kapferer & Co. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1982 - 144/81

    Keurkoop BV gegen Nancy Kean Gifts BV. - Schutz des gewerblichen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1976 - 51/75

    EMI Records Limited gegen CBS United Kingdom Limited.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1978 - 102/77

    Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Centrafarm Vertriebsgesellschaft

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