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   EuGH, 03.07.1986 - 34/86   

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EuGH, 03.07.1986 - 34/86 (https://dejure.org/1986,1605)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.1986 - 34/86 (https://dejure.org/1986,1605)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 1986 - 34/86 (https://dejure.org/1986,1605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Rat / Parlament

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG - ANFECHTBARE HANDLUNGEN - HANDLUNGEN DES PARLAMENTS , DIE RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN ENTFALTEN SOLLEN - FESTSTELLUNG DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN , DASS DER HAUSHALTSPLAN ENDGÜLTIG FESTGESTELLT SEI

  • EU-Kommission

    Rat / Parlament

  • Wolters Kluwer

    Haushaltsrechtliche Handlungen des Europäischen Parlaments mit Entfaltung von Rechtswirkungen gegenüber Dritten als Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag); Bindungswirkung des ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173; ; EWG-Vertrag Art. 203 Abs. 9; ; EAG-Vertrag Art. 146

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG - ANFECHTBARE HANDLUNGEN - HANDLUNGEN DES PARLAMENTS , DIE RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN ENTFALTEN SOLLEN - FESTSTELLUNG DES PARLAMENTSPRÄSIDENTEN , DASS DER HAUSHALTSPLAN ENDGÜLTIG FESTGESTELLT SEI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1986, 996
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.03.1986 - 23/86

    Vereinigtes Königreich / Parlament

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 34/86
    Die folgenden Ereignisse: einstweiligi Anordnung in der Rechtssache 23/86 R Auf den Rechtsakt des Präsidenten de; Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 1985 hin wurde eine Reihe von Nichtigkeitsklagen gegen den Gesamthaushaltsplan für das Jahr 1986 bzw. die endgültige Feststellung dieses Haushaltsplans erhoben.

    Diese Klagen wurden von Luxemburg (Rechtssache 15/86), den Niederlanden (Rechtssache 17/86), Frankreich (Rechtssache 18/86), der Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 19/86), dem Vereinigten Königreich (Rechtssache 23/86) und dem Rat (Rechtssache 34/86) eingereicht.

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 34/86
    5 Wie der Gerichtshof jedoch bereits in seinem Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Parti ecologiste "Les Verts", Sig. 1986, 1339) entschieden hat, kann gegen Handlungen des Europäischen Parlaments, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten sollen, Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EWG- Vertrag erhoben werden, wenn dessen Tatbestand im übrigen erfüllt ist.
  • EuGH - 18/86 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Frankreich

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 34/86
    Diese Klagen wurden von Luxemburg (Rechtssache 15/86), den Niederlanden (Rechtssache 17/86), Frankreich (Rechtssache 18/86), der Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 19/86), dem Vereinigten Königreich (Rechtssache 23/86) und dem Rat (Rechtssache 34/86) eingereicht.
  • EuGH - 19/86 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Deutschland

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 34/86
    Diese Klagen wurden von Luxemburg (Rechtssache 15/86), den Niederlanden (Rechtssache 17/86), Frankreich (Rechtssache 18/86), der Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 19/86), dem Vereinigten Königreich (Rechtssache 23/86) und dem Rat (Rechtssache 34/86) eingereicht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1991 - C-284/90

    Rat der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament. -

    Ebenso wie sich das in Artikel 203 Absatz 4 Unterabsatz 2 verankerte Recht, Änderungen vorzuschlagen, auf zwingende Ausgaben bezieht, wird also angenommen, daß sich auch die Änderungsbefugnis auf Ausgabenansätze beziehen muß und folglich auf nichtobligatorische Ausgaben beschränkt ist: vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Mancini in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155 und 2159) wie auch A. G. Toth, The Oxford Encyclopädia of European Community Law, Band I (Oxford, 1990), S. 90 und Magiera in Grabitz (Hrsg.), Kommentar zum EWG-Vertrag, München 1983, Artikel 203 Randnr. 11. Mir scheint jedoch, daß eine solche Auffassung keineswegs selbstverständlich ist.

    In seiner Klageschrift beantragt der Rat die Nichtigerklärung des BNH Nr. 2. Generalanwalt Mancini hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, Urteil vom 3. Juli 1986, Slg. 1986, 2155, 2175) die Ansicht vertreten, der Haushaltsplan sei streng genommen nur ein Rechnungsbeleg, der zwei Aufstellungen zu Einnahmen und zu Ausgaben enthalte.

    Dennoch ist das Parlament der Auffassung, daß die Handlung der Annahme des Haushaltsplans durch das Parlament nicht Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens sein könne, und verweist dazu auf die oben erwähnte Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament) und die Rechtssache 302/87 (Parlament/Rat, die oben unter Nr. 60 erwähnt wurde).

    Zwar hat sich der Gerichtshof in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament) darauf beschränkt, die Feststellung des Präsidenten, der Haushaltsplan sei endgültig angenommen worden, für nichtig zu erklären, obwohl der Rat auch die Nichtigerklärung des Haushaltsplans selbst beantragt hatte.

    Das Parlament war insbesondere der Ansicht, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 34/86 davon ausgegangen sei, daß jedes Glied der Haushaltsbehörde Klage erheben könne, wenn das andere seine Befugnisse überschritten, und daß es daher undenkbar sei, daß der Rat gegen das Parlament, nicht aber das Parlament gegen den Rat klagen könne (vgl. Sitzungsbericht, S. 5624).

    Da in der erwähnten Rechtssache (Rechssache 34/86) tatsächlich die Feststellung des Präsidenten für nichtig erklärt wurde, lag es für den Gerichtshof einfach nahe, sich auf diese Handlung zu beziehen und anzumerken, daß es sich um eine Handlung eines Organs des Parlaments handle.

    Wie der Rat in seiner Erwiderung hervorhebt, wich der Sachverhalt der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament) etwas vom Sachverhalt des vorliegenden Falles ab.

    8 und 46 des Urteils in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, oben unter Randnr. 63 erwähnt).

    In der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament; vgl. oben unter Nr. 63) ergab sich die Ungültigkeit der Feststellung des Präsidenten daraus, daß das Haushaltsverfahren nicht abgeschlossen war.

    In der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament) hat sich der Gerichtshof im übrigen nicht in der Lage gesehen, einen Haushaltsplan teilweise für nichtig zu erklären (vgl. Randnr. 42 des Urteils).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-41/95

    Rat der Europäischen Union gegen Europäisches Parlament.

    Auch die Präzedenzfälle auf dem Gebiet des Haushaltsrechts, nämlich das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155) und die folgenden Urteile, in denen der Unteilbarkeit des Haushaltsplans Rechnung getragen wird, die sich aus den Grundsätzen der Einmaligkeit und der Universalität des Haushaltsplans ergibt, sprechen für diese Lösung.

    (6) - Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86 (angeführt in Fußnote 2).

    (9) - Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86 (angeführt in Fußnote 2).

    (10) - Zum institutionellen Verfahren, das zur Gemeinsamen Erklärung von 1982 führte, verweise ich auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache 34/86, in der das bereits zitierte Urteil vom 3. Juli 1986 erging.

    (13) - Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86 (a. a. O.) und Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 204/86 (angeführt in Fußnote 8).

    Der Gerichtshof hat die Anwendung dieser Vorschrift im Wege der Analogie bereits in zahlreichen Urteilen auf andere Rechtsakte als die ausdrücklich genannten ausgedehnt und u. a. die Aufrechterhaltung der Wirkungen von Richtlinien (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193, und vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827) und auf dem Gebiet des Haushaltsrechts (Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86, a. a. O., und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-284/90, Rat/Parlament, Slg. 1992, I-2277) angeordnet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-73/17

    Generalanwalt Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, nur die Handlung, mit der der

    6 Vgl. Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament (34/86, EU:C:1986:291, Rn. 13).

    7 Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament (34/86, EU:C:1986:291, Rn. 12).

    24 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament (34/86, EU:C:1986:291, Rn. 7 und 8), ausdrücklich die Auffassung des Parlaments zurückgewiesen, dass der Präsident des Parlaments erst nach Abschluss des Haushaltsverfahrens tätig werde.

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament (34/86, EU:C:1986:291, Rn. 46).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament (34/86, EU:C:1986:291, Rn. 48).

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Die Bestimmungen über den Rechtsweg zum Gemeinschaftsrichter seien stets im Sinne eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ausgelegt worden, und zwar sowohl bezüglich der anfechtbaren Rechtsakte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in den Rechtssachen 316/82 und 40/83, Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, und Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121) als auch bezüglich der betroffenen Organe (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75, Mills/Investitionsbank, Slg. 1976, 955, vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86, Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155, und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-370/89, SGEEM und Etroy/Investitionsbank, Slg. 1992, I-6211).

    Um die Ahndung eines Vorgehens zu erreichen, das ihre besonderen Rechte als europäischer Sozialpartner mißachtet habe, stehe ihr kein anderer Klageweg offen, schon gar nicht die hypothetischen Möglichkeiten der Untätigkeitsklage oder des Vorabentscheidungsverfahrens (Urteil Rat/Parlament, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1988 - 377/87

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. -

    In seinem Urteil vom 3. Juli 1986 ("Haushaltsverfahren") 6 hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, "wären die Handlungen der Haushaltsbehörde der Überwachung durch den Gerichtshof entzogen, könnten die Organe, die zusammen die Haushaltsbehörde bilden, in die Befugnisse der Mitgliedstaaten oder der 3 - Siehe das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86, Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155, Randnr. 8.

    - Rechtssache 294/83, Ökologische Partei "Les Verts"/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 24.5 - Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83, Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513, Randnr. 36.6 - Rechtssache 34/86, Rat/Parlament, a. a. O.; siehe insbesondere Randnr. 12.

    90. Wie Generalanwalt Mancini in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 34/86 dargelegt hat, geht hieraus klar hervor, "daß es keine voraussichtlichen' Ausgaben gibt, die die Haushaltsbehörde unberücksichtigt lassen darf" 19. Die Haushaltsbehörde darf daher nicht im voraus Abstriche von den "voraussichtlichen" Ausgaben machen, gleichviel welche genaue Bedeutung diesem Begriff im übrigen zukommt.

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Das Verfahren zur Ersetzung einer für nichtig erklärten Handlung ist genau an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament, 34/86, Slg, EU:C:1986:291, Rn. 47), während die Nichtigerklärung die vorbereitenden Handlungen nicht notwendigerweise berührt (Urteil vom 13. November 1990, Fédesa u. a., C-331/88, Slg, EU:C:1990:391, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1992 - C-295/90

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Richtlinie

    Entsprechend ist in bezug auf den Haushaltsplan der Gemeinschaft verfahren worden, als die Feststellung des Parlamentspräsidenten, der Haushaltsplan sei endgültig festgestellt worden, für nichtig erklärt worden ist: vgl. Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155), Rechtssache C-284/90 (Rat/Parlament, Slg. 1992, I-2277).

    Eine Richtlinie für nichtig zu erklären, ohne ihre Rechtswirkungen oder einige davon aufrechtzuerhalten, kann also die Rechtssicherheit ebenso schwer gefährden wie eine Nichtigerklärung, die sich auf eine Verordnung bezieht oder auf die Feststellung des Parlamentspräsidenten, der Haushaltsplan sei endgültig festgestellt worden: vgl. Randnummer 48 des Urteils in der Rechtssache 34/86.

  • EuGH, 02.10.2018 - C-73/17

    Das Europäische Parlament kann einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse in Brüssel

    Wären die verschiedenen Handlungen der Haushaltsbehörde der Überwachung durch den Gerichtshof entzogen, könnten die Organe, die zusammen die Haushaltsbehörde bilden, in die Befugnisse der Mitgliedstaaten oder der anderen Organe eingreifen oder die Grenzen ihrer Befugnisse überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament, 34/86, EU:C:1986:291, Rn. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE

    76 - In einer Reihe von Urteilen vom Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155, Randnr. 48) bis zum Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-445/00 (Österreich/Rat, Slg. 2003, I-8549, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission

    Das Verfahren zur Ersetzung eines solchen Aktes kann somit genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (vgl. Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 84/86, Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155, Randnr. 47).
  • EuGH, 27.09.1988 - 302/87

    Parlament / Rat

  • EuGH, 27.09.1988 - 204/86

    Griechenland / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Niilo Jääskinen sind Entscheidungen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Antidumpingzoll auf die

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91

    Gerardus Cornelis Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het

  • EuGH, 17.09.2013 - C-77/11

    Rat / Parlament - Nichtigkeitsklage - Endgültiger Erlass des Gesamthaushaltsplans

  • EuGH, 13.07.2000 - C-8/99

    Gómez de Enterría y Sanchez / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 31.03.1992 - C-284/90

    Rat / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1989 - 70/88

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Befugnis des

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1988 - 302/87

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Befugnis des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2013 - C-77/11

    Rat / Parlament - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt des Präsidenten des Europäischen

  • EuGH, 07.12.1995 - C-41/95

    Rat / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.1993 - C-314/91

    Beate Weber gegen Europäisches Parlament.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1988 - 204/86

    Republik Griechenland gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Übertragung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - C-201/89

    Jean-Marie Le Pen und Front national gegen Detlef Puhl u. a. - Protokoll über die

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