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   EuGH, 03.07.2008 - C-215/06   

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EuGH, 03.07.2008 - C-215/06 (https://dejure.org/2008,20998)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2008 - C-215/06 (https://dejure.org/2008,20998)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - C-215/06 (https://dejure.org/2008,20998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG fallen - Nachträgliche Legalisierung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG fallen - Nachträgliche Legalisierung

  • EU-Kommission

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG fallen - Nachträgliche Legalisierung“

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Ausgestaltung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im europarechtlichen Sinne; Erforderlichkeit und Ausgestaltung einer Umweltverträglichkeitsprüfung von Windkraftanlagen hinsichtlich Art und Größe sowie ihres Standorts; Anforderungen an die Erteilung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/337/EWG Art. 2; ; Richtlinie 85/337/EWG Art. 4; ; Richtlinie 85/337/EWG Art. 5; ; Richtlinie 85/337/EWG Art. 6; ; Richtlinie 85/337/EWG Art. 7; ; Richtlinie 85/337/EW... G Art. 8; ; Richtlinie 85/337/EWG Art. 9; ; Richtlinie 85/337/EWG Art. 10

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG fallen - Nachträgliche Legalisierung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Irland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Artikel 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) - Versäumnis, Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte, die ...

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 03.07.2008 - C-215/06
    Irland entnimmt dem Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, Slg. 2004, I-723), in diesem Zusammenhang, dass eine korrigierende Prüfung in einem späteren Stadium als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vorgenommen werden könne, dass die Prüfung so früh wie möglich im Laufe des Entscheidungsprozesses erfolgen müsse.

    Schließlich kann sich Irland nicht mit Erfolg auf das Urteil Wells berufen.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 03.07.2008 - C-215/06
    Die Mitgliedstaaten müssen die geänderte Richtlinie 85/337 so ausführen, dass die Ausführung in vollem Umfang den Anforderungen entspricht, die sie in Anbetracht ihres wesentlichen Ziels aufstellt; dieses Ziel ist, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einem Genehmigungsverfahren unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 52, und vom 23. November 2006, Kommission /Italien, C-486/04, Slg. 2006, I-11025, Randnr. 36).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.07.2008 - C-215/06
    Daraus ergibt sich, dass Irland die Bauvorhaben einer Verträglichkeitsprüfung unterziehen musste, wenn bei ihnen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50, und vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

    Auszug aus EuGH, 03.07.2008 - C-215/06
    Daraus ergibt sich, dass Irland die Bauvorhaben einer Verträglichkeitsprüfung unterziehen musste, wenn bei ihnen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50, und vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-486/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2008 - C-215/06
    Die Mitgliedstaaten müssen die geänderte Richtlinie 85/337 so ausführen, dass die Ausführung in vollem Umfang den Anforderungen entspricht, die sie in Anbetracht ihres wesentlichen Ziels aufstellt; dieses Ziel ist, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einem Genehmigungsverfahren unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 52, und vom 23. November 2006, Kommission /Italien, C-486/04, Slg. 2006, I-11025, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    - festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), ergeben,.

    - Irland zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 1 343, 20 Euro, multipliziert mit der Zahl der Tage, die zwischen der Verkündung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), und dem Zeitpunkt der Durchführung dieses Urteils durch Irland oder dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache liegen, zu zahlen, wenn dieses Datum vor dem Zeitpunkt der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), liegt, wobei der Mindestpauschalbetrag 1 685 000 Euro betragen sollte,.

    - Irland zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld von 12 264 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), durch Irland zu zahlen, und.

    Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C - 215/06, EU:C:2008:380).

    In seinem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), hat der Gerichtshof entschieden, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich waren, um sicherzustellen, dass.

    Was die zweite Rüge in Bezug auf die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Derrybrien (im Folgenden: Windfarm) anbelangt, hat der Gerichtshof das Vorliegen einer Vertragsverletzung aus den in den Rn. 94 bis 111 des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), genannten Gründen festgestellt.

    Nach der Verkündung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), forderte die Kommission mit Schreiben vom 15. Juli 2008 Irland auf, binnen zwei Monaten nach Verkündung dieses Urteils Informationen zu dessen Durchführung ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln.

    Am 26. Juni 2009 übermittelte die Kommission Irland ein Mahnschreiben, in dem sie feststellte, dass sie zum einen nur einen Vorentwurf der von Irland zur Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), zu erlassenden Rechtsvorschriften erhalten habe und zum anderen noch immer auf Informationen über die beabsichtigte Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm warte.

    Nach weiterem Austausch mit den irischen Behörden teilte die Kommission mit Schreiben vom 26. Januar 2018 Irland mit, dass sie trotz der Unterzeichnung des "Konzeptpapiers" der Ansicht sei, dass es weiterhin an der ihm obliegenden vollständigen Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), fehle.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Durchführung der Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), noch immer ausstand, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

    Nach Auffassung der Kommission hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), festgestellt, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass vor der Erteilung der Genehmigungen für die Errichtung einer Windfarm und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie vor der Durchführung der Bauarbeiten eine Prüfung dieses Projekts hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umwelt durchgeführt wurde.

    Im Übrigen könne die Verzögerung bei der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), nicht gerechtfertigt werden.

    Zudem habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Monat Dezember 2016 die letzte Frist für die Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), sei.

    Dieser Mitgliedstaat habe daher nicht die Mindestmaßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), nachzukommen.

    Es macht geltend, dass aus dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), und aus den Verfahrensunterlagen der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, hervorgehe, dass Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Urteilstenors in Wirklichkeit nur ein und dieselbe Vertragsverletzung betreffe, nämlich die unterbliebene vollständige Umsetzung der Richtlinie 85/337.

    Das Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 59), bestätige, dass die Verpflichtung, dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, durch den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensrahmen beschränkt sei.

    Hilfsweise macht Irland geltend, dass es nunmehr den Verpflichtungen aus dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), nachgekommen sei, indem es Maßnahmen getroffen habe, um eine nicht förmliche Prüfung außerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens in Derrybrien durchzuführen.

    Die Einleitung eines solchen Verfahrens stelle eine hinreichende Umsetzung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), dar, da die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt, im Gegensatz zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 85/337, die vollständig der Kontrolle der irischen Behörden unterliege, tatsächlich die Beteiligung Dritter erfordere.

    Im Rahmen der vorliegenden, gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV erhobenen Klage macht die Kommission geltend, dass Irland dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), nur in Bezug auf den in Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors jenes Urteils aufgegriffenen zweiten Klagegrund nicht nachgekommen sei.

    Soweit Irland im Wesentlichen geltend macht, dass es die Kommission unterlassen habe, den Gegenstand ihrer Klage zu definieren und die zur Durchführung der Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), erforderlichen Maßnahmen anzugeben, ist davon auszugehen, dass Irland in Wirklichkeit die Zulässigkeit der vorliegenden Klage beanstandet.

    Hierzu führt die Kommission in ihrer Klageschrift aus, dass Irland zur Durchführung der Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), die rechtswidrigen Folgen beseitigen müsse, die sich aus der Verletzung der Pflicht zu einer vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm ergäben, und zu diesem Zweck ein Legalisierungsverfahren für das in Rede stehende Projekt einleiten müsse.

    Somit wirft Irland der Kommission zu Unrecht vor, die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), ergeben, nicht festgelegt und daher den Gegenstand ihrer Klage unzureichend bestimmt zu haben.

    Eine solche vorherige Prüfung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 33).

    Demgegenüber steht die Richtlinie 85/337 einer nationalen Regelung entgegen, die es den nationalen Behörden, sogar unabhängig von dem Nachweis außergewöhnlicher Umstände, erlaubt, eine Genehmigung zur Legalisierung zu erteilen, die die gleichen Wirkungen hat wie die, die eine vorherige, nach einer gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 39).

    Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die Modalitäten dieses Verfahrens in Teil XA des PDAA vorgesehen sind, dessen Bestimmungen erlassen wurden, um den sich aus dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), ergebenden Anforderungen nachzukommen.

    Gleichwohl hatte Irland zum Bezugszeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, d. h. zum Zeitpunkt des Ablaufs der in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzten Frist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67), also nach dem in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Mahnschreiben vom 22. März 2010 Ende Mai 2010, es unterlassen, im Rahmen der Legalisierung der in Rede stehenden Genehmigungen eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm durchzuführen und damit die Rechtskraft der Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), missachtet.

    Daraus folgt, dass sich Irland zur Rechtfertigung der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), nicht auf die Möglichkeiten der Einleitung eines Legalisierungsverfahrens einschränkende nationale Bestimmungen berufen kann, wie Teil XA Sections 177B und 177C des PDAA, die es gerade zur Sicherstellung der Durchführung jenes Urteils in sein nationales Recht aufgenommen hat.

    Nach alledem ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), ergeben.

    Da die Kommission der Ansicht ist, dass Irland dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), noch immer nicht nachgekommen sei, beantragt sie, diesen Mitgliedstaat zu verurteilen, einen Pauschalbetrag von 1 343, 20 Euro, multipliziert mit der Zahl der Tage, die zwischen der Verkündung dieses Urteils und dem Zeitpunkt seiner Durchführung durch Irland oder dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache liegen, zu zahlen, wenn dieses Datum vor dem Zeitpunkt der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), liegt, wobei der Mindestpauschalbetrag 1 685 000 Euro betragen sollte.

    Sie beantragt ferner, Irland zu verurteilen, ein Zwangsgeld von 12 264 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), durch Irland zu zahlen.

    In Bezug auf die Schwere der Vertragsverletzung ist die Kommission der Ansicht, dass die Ziele einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337, die Feststellungen des Gerichtshofs in den Rn. 102 und 104 des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), sowie der Erdrutsch im Zusammenhang mit der Errichtung der Windfarm, der schwere Umweltschäden verursacht habe, zu berücksichtigen seien.

    Irland ist der Auffassung, dass es in der vorliegenden Rechtssache dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), bereits nachgekommen sei, da es die seiner Kontrolle unterliegenden Maßnahmen ergriffen habe, indem es ein "Konzeptpapier" erstellt habe, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm durch den Betreiber dieses Parks vorsehe.

    Im Übrigen würden in der Klageschrift der Kommission nicht die Maßnahmen genannt, deren Erlass zur Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), in Bezug auf Nr. 1 zweiter Gedankenstrich seines Tenors erforderlich sei.

    Wie sich aus den Rn. 23 bis 36 des vorliegenden Urteils ergibt, sind seit der Feststellung der Vertragsverletzung wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Genehmigung und der Errichtung der Windfarm im Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), über elf Jahre verstrichen, ohne dass Irland die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätte, um Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors jenes Urteils nachzukommen.

    Unter diesen Umständen zeigt das Verhalten Irlands, dass dieser Mitgliedstaat nicht gemäß seiner Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit gehandelt hat, um die in Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), festgestellte Vertragsverletzung abzustellen, was einen erschwerenden Umstand darstellt.

    Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, nämlich mehr als elf Jahre ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), allerdings beträchtlich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 99).

    Unter diesen Umständen ist die Verurteilung Irlands zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um diesen Mitgliedstaat zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), zu gewährleisten.

    Irland ist daher zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 15 000 Euro pro Tag zu zahlen, um den sich das Ergreifen von zur Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), erforderlichen Maßnahmen verzögert, und zwar beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem das erste Urteil vollständig durchgeführt worden ist.

    Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C - 215/06, EU:C:2008:380), durchzuführen.

    Irland wird verurteilt, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 15 000 Euro pro Tag ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zum Tag der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C - 215/06, EU:C:2008:380), zu zahlen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

    Mit der Klage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, die Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, beantragt die Europäische Kommission zum einen, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Durchführung des zweiten Teils des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, im Folgenden: Urteil Kommission/Irland), sicherzustellen, und zum anderen, Irland wegen dieses Verstoßes zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgeldes bis zur vollständigen Durchführung des angeführten Urteils zu verurteilen.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und Urteil Kommission/Irland.

    Wie sich aus den Akten der Rechtssache C-215/06 ergibt, kamen zwei Untersuchungsberichte, die im Februar 2004 veröffentlicht wurden, zu dem Ergebnis, dass die Umweltkatastrophe im Zusammenhang mit den Bauarbeiten der Windfarm Derrybrien stehe.

    Im Urteil Kommission/Irland gab der Gerichtshof beiden Rügen statt.

    Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 forderte die Kommission Irland auf, binnen zwei Monaten nach dem Urteil Kommission/Irland Informationen zu den Maßnahmen zu übermitteln, die es zur Durchführung dieses Urteils erlassen habe.

    In seiner Antwort vom 3. September 2008 erklärte Irland, das Urteil Kommission/Irland uneingeschränkt anzuerkennen und es schnell durchführen zu wollen.

    Am 17. April 2009 übermittelten die irischen Behörden gemäß der während des Treffens am 18. März 2009 übernommenen Verpflichtung der Kommission ein Rahmendokument mit dem Titel "ECJ Judgement in case C-215/06: Draft framework response by Ireland 17 April 2009", in dem die Maßnahmen genannt wurden, mit denen Irland das Urteil Kommission/Irland durchführen wollte.

    Am 19. September 2012 schrieb die Kommission an die irischen Behörden und forderte sie auf, weitere Einzelheiten über die mitgeteilten Gesetzgebungsmaßnahmen zu übermitteln, mit dem Ziel, ihre Vereinbarkeit mit dem Urteil Kommission/Irland zu beurteilen.

    Drittens legt Irland dar, dass, ließe man es zu, dass ein Urteil, mit dem der Gerichtshof einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV nach einem Vertragsverletzungsverfahren stattgebe, an dem nur die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat beteiligt seien, dazu führen könnte, einen Verwaltungsakt für ungültig zu erklären, der nach nationalem Recht bestandskräftig geworden sei, dies das berechtigte Vertrauen der Adressaten dieses Verwaltungsakts insbesondere unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem fast zehn Jahre zwischen der Erteilung der ersten Baugenehmigung und der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Irland vergangen seien, verletzen würde.

    Der von Irland vorgebrachte Umstand, dass das Urteil Kommission/Irland die Art dieser Maßnahmen nicht dargelegt habe, gestattet nicht, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, die Feststellung der Vertragsverletzung durch den Gerichtshof und die Verpflichtungen, die sich aus dieser Feststellung für den Mitgliedstaat ergeben, in Frage zu stellen.

    Um dem Vorbringen einer Vertragsverletzung durch die Kommission entgegenzutreten, beruft sich Irland als Erstes auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und macht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882), geltend, dass Irland nicht verpflichtet gewesen sei, die Gültigkeit der für den Bau der Windfarm Derrybrien erteilten Genehmigungen, die auf der Grundlage des irischen Rechts mehrere Jahre vor der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Irland bestandskräftig geworden seien, in Frage zu stellen.

    Gegen die von Irland vorgetragene Auslegung spricht hingegen der Umstand, dass Abs. 1 dieser Bestimmung nicht zwischen einem im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ergangenen Urteil des Gerichtshofs im Zusammenhang mit einem nationalen Verfahren, in dem die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung in Frage gestellt wird, und einem Urteil im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens unterscheidet, das, wie es beim Urteil Kommission/Irland der Fall ist, nach dem Ablauf der Fristen für die Anfechtung des Verwaltungsakts zur Genehmigung, und nachdem eine innerstaatliche Klage gegen diese Maßnahme endgültig abgewiesen wurde, ergehen kann.

    Die Zeit, die zwischen den in Rede stehenden Genehmigungen und dem Urteil Kommission/Irland vergangen ist, gestattet es nicht, die vorstehende Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

    Erst am Ende des Jahres 2012, also ungefähr vier Jahre nach der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Irland, warfen die irischen Behörden - die bis dahin beständig die Anwendung des Ersatzverfahrens auf den Betreiber der Windfarm Derrybrien zugesichert hatten - Fragen im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit und dem berechtigten Vertrauen dieses Betreibers auf und schlugen der Kommission gleichzeitig eine Alternativlösung, nämlich eine "unregulierte" Umweltverträglichkeitsprüfung, vor.

    Allgemeiner hat die Kommission meiner Meinung nach während des gesamten Vorverfahrens eine - fast übermäßige - Verfügbarkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit gezeigt, insbesondere im Hinblick auf die einschneidende Änderung der Auffassung der irischen Behörden zur Anwendbarkeit des Ersatzverfahrens auf den Betreiber der Windfarm Derrybrien, die mehr als vier Jahre nach dem Urteil Kommission/Irland erfolgte.

    Mehr als zehn Jahre nach dem Urteil Kommission/Irland wurde nicht nur keine Umweltverträglichkeitsprüfung der Bauarbeiten der Windfarm Derrybrien und der damit verbundenen Tätigkeiten im Einklang mit der Richtlinie 85/337 durchgeführt, obwohl Irland die Möglichkeit der Durchführung einer solchen Prüfung nie bestritten hat, sondern es wurde auch keine konkrete Maßnahme erlassen, um eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung zu erlangen.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass sich aus dem Urteil Kommission/Irland ergibt, dass dieser Mitgliedstaat den Umstand nie bestritten hat, dass dieser Erdrutsch durch die Durchführung der Bauarbeiten der Windfarm Derrybrien ausgelöst wurde (vgl. Rn. 93).

    - Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:3807), durchzuführen.

    - Für den Fall, dass die Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache fortdauert, wird Irland verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" für jeden Tag, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:3807), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:3807), ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen.

    - Irland wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" einen Pauschalbetrag von 1 000 Euro für jeden Tag zwischen der Verkündung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:3807), und dem Datum der Durchführung dieses Urteils oder bei fehlender Durchführung dem Datum des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen.

    21 Urteil vom 7. November 2018 in der Rechtssache An Taisce - The National Trust for Ireland v McTigue Quarries Ltd & ors., Nrn. 31 und 74. In diesem Urteil betont der irische Supreme Court (Oberster Gerichtshof) insbesondere die Entstehungsgeschichte von Abschnitt 177B, wobei er darauf hinweist, dass dieser mit dem Ziel eingeführt wurde, das Urteil Kommission/Irland durchzuführen (vgl. Nr. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

    vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - C-215/06 -(Kommission ./. Irland), Rn. 57.

    vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - C-215/06 -(Kommission ./. Irland), Rn. 58.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - 8 A 959/10

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung

    vgl. EuGH, Urteil Wells vom 7. Januar 2004, C-201/02, EU:C:2004:12, NVwZ 2004, 593, juris Rn. 62 ff.; siehe auch Urteil vom 3. Juli 2008, C-215/06, EU:C:2008:380, NuR 2008, 562 , juris Rn. 57 ff.

    vgl. näher BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352, juris Rn. 27 ff.; EuGH, Urteil vom 3. Juli 2008, C-215/06, EU:C:2008:380, juris Rn. 57.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Wie der Gerichtshof auch ausgeführt hat, ist eine solche vorherige Prüfung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58).

    Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und 65, vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 59, und vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Möglichkeit zur Legalisierung nur eingeräumt werden darf, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechtsvorschriften, die einer Genehmigung zur Legalisierung eines Projekts, die sogar unabhängig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erteilt werden kann, die gleichen Wirkungen verleihen wie einer vorherigen Baugenehmigung, gegen die Anforderungen der Richtlinie 85/337 verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die betreffenden Unternehmen die notwendigen Schritte unternommen haben, um für ihr Projekt gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu lassen, dass die Weigerung der zuständigen Behörden, diesen Anträgen nachzukommen, auf nationale Bestimmungen gestützt wurde, deren Unionsrechtswidrigkeit erst später durch ein Urteil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) festgestellt wurde, und dass der Betrieb der Anlagen ausgesetzt wurde, eher dafür spricht, dass die vorgenommenen Legalisierungen nach dem nationalen Recht nicht unter ähnlichen Bedingungen zulässig waren wie denen, die in der dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61), zugrunde liegenden Rechtssache in Rede standen, und nicht darauf gerichtet waren, das Unionsrecht zu umgehen.

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

    Auch das Gemeinschaftsrecht (Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie) verlangt, die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen (EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06, Irland - Rn. 49 und vom 25. Juli 2008 - Rs. C-142/07, Ecologistas en Acción - CODA - Rn. 33; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 - Rs. C-142/07 - Rn. 62).

    Daran besteht auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 3. Juli 2008 (Rs. C-215/06, Kommission ./. Irland), kein vernünftiger Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, CILFIT - Slg. 1982, I-3415).

    Ergibt die nachgeholte Vorprüfung, dass das Projekt vor Erteilung der Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen, und ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung weder förmlich durchgeführt noch durch gleichwertige, den Mindestanforderungen des Art. 3 sowie der Art. 5 bis 10 der UVP-Richtlinie genügende Maßnahmen ersetzt worden (vgl. EuGH, Urteile vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92, Großkrotzenburg - Slg. 1995, I-2189 Rn. 41 ff., vom 16. September 2004 - Rs. C-227/01, Kommission ./. Spanien - Slg. 2004, I-8253 Rn. 56 und vom 25. Juli 2008 - Rs. C-142/07, Ecologistas en Acción - CODA - Rn. 50; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 - Rs. C-142/07 - Rn. 62), muss die Genehmigung - wie dargelegt - grundsätzlich aufgehoben oder jedenfalls ihre Nichtvollziehbarkeit festgestellt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02, Delena Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 65 und vom 3. Juli 2008 a.a.O. Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung gemeinschaftsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, nicht entgegensteht; eine solche Möglichkeit darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Gemeinschaftsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und wenn sie die Ausnahme bleibt (Urteil vom 3. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57).

  • VG Arnsberg, 17.10.2017 - 4 K 2130/16

    Windenergieanlagen in Werl-Hilbeck - Klage abgewiesen

    vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06, Irland - Rn. 49, vom 25. Juli 2008 - Rs. C-142/07, Ecologistas en Acción - CODA - Rn. 33 und vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 -, NuR 2012, 42 Rn. 83 und 93; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 - Rs. C-142/07 -, Rn. 62; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2017 - 8 B 493/16 -.

    vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06 -, juris Rn. 51 ff., Aufgrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit sind die Mitgliedsstaaten jedoch gleichzeitig verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht zu beheben.

    vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Krizan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36.

  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 4.17

    Aufhebungsanspruch; Einschätzungsprärogative; Enteignungsrechtliche Vorwirkung;

    Prüfungen, die erst nach der Zulassungsentscheidung erfolgen, sind danach grundsätzlich unbeachtlich (EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - C-215/06 [ECLI:EU:C:2008:380] - Rn. 49 und vom 24. November 2011 - C-404/09 [ECLI:EU:C:2011:768] - Rn. 83 und 93).

    Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht, da die maßgeblichen Fragen zu Möglichkeiten und Grenzen der Behebung von Verstößen gegen die UVP-Pflicht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend geklärt sind (insbesondere EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02 [ECLI:EU:C:2004:12] - Rn. 64 f., vom 3. Juli 2008 - C-215/06 - Rn. 55 ff., vom 17. November 2016 - C-348/15 [ECLI:EU:C:2016:882] - Rn. 36 ff., vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 - Rn. 34 ff. und vom 28. Februar 2018 - C-117/17 [ECLI:EU:C:2018:129] - Rn. 29 ff.).

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

    Prüfungen, die erst nach der Zulassungsentscheidung erfolgen, sind danach grundsätzlich unbeachtlich (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06 - Slg. 2008, I-4911 Rn. 49 und vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 - NuR 2012, 42 Rn. 83 und 93).

    Das schließt eine Behebung des Mangels in einem nach Abschluss des Rechtsstreits stattfindenden ergänzenden Verfahren aber dann nicht aus, wenn dadurch nicht die Möglichkeit eröffnet wird, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und wenn die nachträgliche Legalisierung die Ausnahme bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57).

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

    Wie bei Fehlern einer vorher durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung, ist eine Behebung des Mangels in einem nach Abschluss des Rechtsstreits stattfindenden ergänzenden Verfahren aber dann nicht ausgeschlossen, wenn dadurch nicht die Möglichkeit eröffnet wird, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und wenn die nachträgliche Legalisierung die Ausnahme bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - C-215/06 [ECLI:EU:C:2008:380], Kommission/Irland - Rn. 57 und vom 28. Februar 2018 - C-117/17 [ECLI:EU:C:2018:129], Comune di Castelbellino - Rn. 30).
  • VG Osnabrück, 04.11.2015 - 3 A 88/14

    Alternativenermittlung; Artenschutzrechtliche Einwendungen; Aussetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2015 - 8 B 315/15

    Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzgl. Erteilung

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 10.07

    Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Putenmaststalls wegen

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 3.17

    Nachteilige Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2015 - 8 B 400/15

    Windpark in Swisttal-Odendorf vorläufig gestoppt

  • EuGH, 17.11.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.04.2016 - 5 K 4/14

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

  • EuGH, 07.08.2018 - C-329/17

    Prenninger u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU

  • BVerwG, 13.06.2019 - 7 B 23.18

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerbehebung; Feststellung; Immissionsschutz;

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

  • EuGH, 28.02.2018 - C-117/17

    Comune di Castelbellino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2012 - 2 L 192/09

    Baugenehmigung für Schweinemastanlage; immissionsschutzrechtliche Anforderungen;

  • EuGH, 09.11.2017 - C-46/16

    LS Customs Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1620/17

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40016

    Veröffentlichung von Planunterlagen im Internet - Nachholen einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 - 2 K 98/12

    Klagen gegen sog. "Magdeburger Tunnel"

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40017

    Einsehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - 8 A 493/16

    Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2012 - 2 L 193/09

    Anfechtung einer Baugenehmigung für Schweinemastanlage

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.04.2012 - 2 L 193/09

    Baugenehmigung für Schweinemastanlage; immissionsschutzrechtliche Anforderungen;

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-114/19

    Kommission/ Di Bernardo

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Befugnisse des nationalen Richters -

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 13 A 2224/18

    Betreffen eines grenzüberschreitenden Güterverkehrskorridors und faktische

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Umweltpolitik - Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1621/17

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Minden, 18.07.2018 - 10 L 776/18

    Asyl Übernahmegesuch Wiederaufnahmeverfahren Aufnahmeverfahren Dublin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1630/17

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1633/17

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1632/17

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2010 - 2 A 715/10

    Verletzung von Nachbarrechten durch die Errichtung eines Probenraums im Rahmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1631/17

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

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