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   EuGH, 03.07.2014 - C-524/13   

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https://dejure.org/2014,15090
EuGH, 03.07.2014 - C-524/13 (https://dejure.org/2014,15090)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2014 - C-524/13 (https://dejure.org/2014,15090)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - C-524/13 (https://dejure.org/2014,15090)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Art. 10 Buchst. c - Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art, die nicht zu einer Erhöhung des Kapitals führt - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Braun

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Art. 10 Buchst. c - Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art, die nicht zu einer Erhöhung des Kapitals führt - ...

  • EU-Kommission

    Eycke Braun gegen Land Baden-Württemberg.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Karlsruhe - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Art. 10 Buchst. c - Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ...

  • IWW
  • IWW
  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 14 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 10 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anteilige Gebührenforderung der Staatskasse bei Umwandlung von Kapitalgesellschaften in solche anderer Art ohne Kapitalerhöhung; Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Karlsruhe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Umwandlung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Gebührenanteil für Staatskasse bei notarieller Beurkundung von Umwandlungen

Besprechungen u.ä.

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 14 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 10 Buchst. c

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Braun

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69
    Notargebühren, Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Amtsgericht Karlsruhe - Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2014, 959
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-524/13
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 69/335 in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund Steuern verbietet, die die gleichen Merkmale aufweisen wie die Gesellschaftsteuer (vgl. u. a. Urteile Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, C-71/91 und C-178/91, EU:C:1993:140, Rn. 29, Denkavit Internationaal u. a., C-2/94, EU:C:1996:229, Rn. 23, und Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 48).

    So erfasst Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 u. a. jene Abgaben, die ungeachtet ihrer Form auf die Eintragung oder jedwede andere der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Formalität, der eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann, erhoben werden (Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 49).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rechtssachen, die die im Land Baden-Württemberg geltende Regelung betreffen, bereits klargestellt, dass Notargebühren, die beamtete Notare für einen unter die Richtlinie 69/335 fallenden Vorgang erheben, eine Steuer im Sinne der Richtlinie darstellen, wenn diese Gebühren zumindest teilweise dem Staat zufließen, der Dienstherr der beamteten Notare ist, und zur Finanzierung von dessen Aufgaben verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gründerzentrum, C-264/00, EU:C:2002:201, Rn. 27 und 28, Urteile Längst, C-165/03, EU:C:2005:412, Rn. 37 und 41, und Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 40).

    In Bezug auf die Frage, ob Notargebühren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für "die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft ... auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann", im Sinne von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 erhoben werden, geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Bestimmung weit auszulegen ist, und zwar dahin, dass sie nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass, wenn ein von einer Kapitalgesellschaft durchgeführter Vorgang, wie insbesondere die Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals, die Änderung ihrer Satzung oder der Erwerb von Immobilien aufgrund eines Zusammenschlusses, nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser Gesellschaft darstellt (Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 52; vgl. in diesem Sinne ferner Urteile Kommission/Griechenland, C-426/98, EU:C:2002:180, Rn. 12 und 30, sowie Badischer Winzerkeller, C-264/04, EU:C:2006:402, Rn. 26 bis 29).

    Da eine solche Umwandlung nach der Regelung des Landes Baden-Württemberg notariell beurkundet werden muss, ist diese Pflicht als eine Formalität anzusehen, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit der so umgewandelten Kapitalgesellschaft darstellt (vgl. entsprechend Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 54).

  • EuGH, 30.06.2005 - C-165/03

    Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-524/13
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rechtssachen, die die im Land Baden-Württemberg geltende Regelung betreffen, bereits klargestellt, dass Notargebühren, die beamtete Notare für einen unter die Richtlinie 69/335 fallenden Vorgang erheben, eine Steuer im Sinne der Richtlinie darstellen, wenn diese Gebühren zumindest teilweise dem Staat zufließen, der Dienstherr der beamteten Notare ist, und zur Finanzierung von dessen Aufgaben verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gründerzentrum, C-264/00, EU:C:2002:201, Rn. 27 und 28, Urteile Längst, C-165/03, EU:C:2005:412, Rn. 37 und 41, und Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 40).
  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-524/13
    Der Gerichtshof kann es zwar nach seiner ständigen Rechtsprechung u. a. dann ablehnen, über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Rosenbladt, C-45/09, EU:C:2010:601, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie MA u. a., C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 37).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-524/13
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rechtssachen, die die im Land Baden-Württemberg geltende Regelung betreffen, bereits klargestellt, dass Notargebühren, die beamtete Notare für einen unter die Richtlinie 69/335 fallenden Vorgang erheben, eine Steuer im Sinne der Richtlinie darstellen, wenn diese Gebühren zumindest teilweise dem Staat zufließen, der Dienstherr der beamteten Notare ist, und zur Finanzierung von dessen Aufgaben verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gründerzentrum, C-264/00, EU:C:2002:201, Rn. 27 und 28, Urteile Längst, C-165/03, EU:C:2005:412, Rn. 37 und 41, und Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 40).
  • EuGH, 27.10.1998 - C-152/97

    Agas

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-524/13
    Ferner lasse sich aus dem Urteil Agas (C-152/97, EU:C:1998:511) nicht ableiten, dass der Anwendungsbereich des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 auf die Formalitäten zu beschränken sei, die mit den in Art. 4 der Richtlinie 69/335 genannten Vorgängen zusammenhingen.
  • EuGH, 19.03.2002 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-524/13
    Dazu hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass, wenn ein von einer Kapitalgesellschaft durchgeführter Vorgang, wie insbesondere die Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals, die Änderung ihrer Satzung oder der Erwerb von Immobilien aufgrund eines Zusammenschlusses, nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser Gesellschaft darstellt (Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 52; vgl. in diesem Sinne ferner Urteile Kommission/Griechenland, C-426/98, EU:C:2002:180, Rn. 12 und 30, sowie Badischer Winzerkeller, C-264/04, EU:C:2006:402, Rn. 26 bis 29).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-264/04

    Badischer Winzerkeller - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-524/13
    Dazu hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass, wenn ein von einer Kapitalgesellschaft durchgeführter Vorgang, wie insbesondere die Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals, die Änderung ihrer Satzung oder der Erwerb von Immobilien aufgrund eines Zusammenschlusses, nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser Gesellschaft darstellt (Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 52; vgl. in diesem Sinne ferner Urteile Kommission/Griechenland, C-426/98, EU:C:2002:180, Rn. 12 und 30, sowie Badischer Winzerkeller, C-264/04, EU:C:2006:402, Rn. 26 bis 29).
  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-524/13
    Der Gerichtshof kann es zwar nach seiner ständigen Rechtsprechung u. a. dann ablehnen, über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Rosenbladt, C-45/09, EU:C:2010:601, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie MA u. a., C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 37).
  • EuGH, 11.06.1996 - C-2/94

    Denkavit Internationaal u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-524/13
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 69/335 in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund Steuern verbietet, die die gleichen Merkmale aufweisen wie die Gesellschaftsteuer (vgl. u. a. Urteile Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, C-71/91 und C-178/91, EU:C:1993:140, Rn. 29, Denkavit Internationaal u. a., C-2/94, EU:C:1996:229, Rn. 23, und Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 48).
  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-524/13
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 69/335 in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund Steuern verbietet, die die gleichen Merkmale aufweisen wie die Gesellschaftsteuer (vgl. u. a. Urteile Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, C-71/91 und C-178/91, EU:C:1993:140, Rn. 29, Denkavit Internationaal u. a., C-2/94, EU:C:1996:229, Rn. 23, und Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 48).
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