Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2017 - C-325/13 P-DEP, C-326/13 P-DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29081
EuGH, 03.07.2017 - C-325/13 P-DEP, C-326/13 P-DEP (https://dejure.org/2017,29081)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2017 - C-325/13 P-DEP, C-326/13 P-DEP (https://dejure.org/2017,29081)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2017 - C-325/13 P-DEP, C-326/13 P-DEP (https://dejure.org/2017,29081)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,29081) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-325/13

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2017 - C-325/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-325/13 P-DEP und C-326/13 P-DEP.

    Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Hamburg]) im Rahmen der verbundenen Rechtssachen C-325/13 P und C-326/13 P entstanden sind.

    Mit dem Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, EU:C:2014:2059), hat der Gerichtshof die Rechtsmittel zurückgewiesen und Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Kosten auferlegt.

    Nach alledem erscheint es angemessen, die für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-325/13 P und C-326/13 P zu erstattenden Kosten einschließlich der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens auf insgesamt 16 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festzusetzen.

    Der Gesamtbetrag der Kosten, den die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) in den verbundenen Rechtssachen C - 325/13 P und C - 326/13 P zu erstatten hat, wird auf 16 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festgesetzt.

  • EuGH, 26.02.2015 - C-141/13

    Wedl & Hofmann / Reber - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuGH, 03.07.2017 - C-325/13
    Aus diesem Art. 144 Buchst. b folgt, dass erstattungsfähige Kosten nur die Aufwendungen sind, die für das Verfahren entstanden sind und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C-141/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:133, Rn. 20).

    Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung braucht der Gerichtshof eine nationale Gebührenordnung für Anwälte nicht zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C-141/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:133, Rn. 21).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C-141/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:133, Rn. 22).

  • EuG, 18.04.2013 - T-506/11

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2017 - C-325/13
    Mit ihren am 14. Juni 2013 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmitteln hat die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Düsseldorf]) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), beantragt, mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Februar 2011 (Sachen R 53/2005-1 und R 262/2005-1) (im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) und Peek & Cloppenburg (Hamburg) abgewiesen hat.

    Es ist deshalb ein niedrigerer Stundensatz von 250 Euro zugrunde zu legen, der für die hier in Rede stehende Art von Rechtsstreitigkeiten sachgerechter erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2017, Peek & Cloppenburg/EUIPO, T-506/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:119, Rn. 23).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-617/11

    Kommission / Marcuccio

    Auszug aus EuGH, 03.07.2017 - C-325/13
    Anzuwenden ist der Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2016, Kommission/Marcuccio, C-617/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:17, Rn. 12).
  • EuG, 14.02.2017 - T-506/11

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2017 - C-325/13
    Es ist deshalb ein niedrigerer Stundensatz von 250 Euro zugrunde zu legen, der für die hier in Rede stehende Art von Rechtsstreitigkeiten sachgerechter erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2017, Peek & Cloppenburg/EUIPO, T-506/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:119, Rn. 23).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-617/11

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.2017 - C-325/13
    Anzuwenden ist der Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2016, Kommission/Marcuccio, C-617/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:17, Rn. 12).
  • EuG, 18.04.2013 - T-507/11

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2017 - C-325/13
    Mit ihren am 14. Juni 2013 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmitteln hat die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Düsseldorf]) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), beantragt, mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Februar 2011 (Sachen R 53/2005-1 und R 262/2005-1) (im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) und Peek & Cloppenburg (Hamburg) abgewiesen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht