Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2019 - C-316/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18143
EuGH, 03.07.2019 - C-316/18 (https://dejure.org/2019,18143)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2019 - C-316/18 (https://dejure.org/2019,18143)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - C-316/18 (https://dejure.org/2019,18143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,18143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Verwaltungsgebühren für einen Stiftungsfonds, der Investitionen tätigt, um die Kosten aller Ausgangsumsätze des Steuerpflichtigen zu decken - Gemeinkosten

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug - Verwaltungsgebühren für einen Stiftungsfonds, der Investitionen tätigt, um die Kosten aller Ausgangsumsätze des Steuerpflichtigen zu decken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Verwaltungsgebühren für einen Stiftungsfonds, der Investitionen tätigt, um die Kosten aller Ausgangsumsätze des Steuerpflichtigen zu decken - Gemeinkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006
    Steuerbefreite Umsätze, nicht steuerpflichtige Umsätze, Vorsteuerabzug

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BB 2019, 1955
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.07.2018 - C-320/17

    Marle Participations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-316/18
    Nach Art. 2 dieser Richtlinie, der den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer definiert, unterliegen nämlich nur gegen Entgelt getätigte Lieferungen von Gegenständen und erbrachte Dienstleistungen der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf diese letztere Voraussetzung ergibt sich aus der Rechtsprechung der Gerichtshofs, dass die Möglichkeit, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung als einen gegen Entgelt getätigten Umsatz einzustufen, eine Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert voraussetzt, und dass eine solche Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann vorliegt, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug setzt nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie allerdings voraus, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-316/18
    Daher eröffnen Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, oder solche, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, auch kein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb eines Gegenstands oder einer Dienstleistung entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigte Ausgabe zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehört (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten der fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und - als solche - Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind, da derartige Kosten direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-316/18
    Zwar schließt der Umstand, dass die Kosten für den Erwerb einer Dienstleistung im Rahmen einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit anfallen, für sich allein nicht aus, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet wird, soweit diese Kosten Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, EU:C:2005:320, Rn. 36).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-316/18
    Daraus folgt, dass in beiden Fällen ein solcher direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur dann vorliegt, wenn die Kosten der Eingangsgegenstände und -leistungen jeweils Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (Urteil vom 30. Mai 2013, X, C-651/11, EU:C:2013:346, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-316/18
    Da Spenden und Stiftungen, die im Wesentlichen aus persönlichen Motiven, zu wohltätigen Zwecken und in nicht vorhersehbarer Weise geleistet werden, nicht Gegenleistung einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind, fällt ihre Sammlung und Vereinnahmung nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 17 und 19).
  • BFH, 07.12.2023 - V R 15/21

    Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage

    a) Für das Recht auf Vorsteuerabzug müssen danach jedenfalls die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt (EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645, Rz 47; ebenso bereits zuvor EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 60; X vom 30.05.2013 - C-651/11, EU:C:2013:346, Rz 55; The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 27 und Amper Metal vom 25.11.2021 - C-334/20, EU:C:2021:961, Rz 33).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

    Ferner sei auf die Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683), vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge (C-316/18, EU:C:2019:559), und vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen (C-405/19, EU:C:2020:785), hinzuweisen.

    Zweitens müssen die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In beiden Fällen ist es erforderlich, dass die Kosten der Eingangsgegenstände oder -leistungen jeweils Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 22/18

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

    b) Der EuGH hat des Weiteren auch in den "Nicht-Holding-Fällen" The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18 (EU:C:2019:559, Rz 26, 27, 29, 31 f.), Vos Aannemingen (EU:C:2020:785, Rz 39) und Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (EU:C:2017:683, Rz 39) den Vorsteuerabzug als Gemeinkosten unter bestimmten Umständen versagt.
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

    Entscheidend ist allein, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Investition und dem Ausgangsumsatz unabhängig vom verfolgten Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit und ihres Erfolges auf der Eingangsstufe besteht (vgl. EuGH-Urteile The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 22, m.w.N.; Vos Aannemingen, EU:C:2020:785, Rz 24).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

    ee) Ein Fall, in dem die bezogenen Eingangsleistungen für die Anteilsveräußerung zu den allgemeinen Aufwendungen der Klägerin gehören und --als solche (z.B. indem sie zu den Kostenelementen der Produktpreise der B-GmbH gehören)-- Kostenelemente der von ihr mit Hilfe der B-GmbH ansonsten gelieferten Gegenstände (und ggf. erbrachten Dienstleistungen) sind (vgl. dazu EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099, Rz 58 und 62; Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712, UR 2015, 910, Rz 28 und 30; C & D Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, DStR 2018, 2425, Rz 13, 35 und 39; The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, HFR 2019, 734, Rz 31 f.; s.a. BFH-Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 48 und 50), liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht vor, so dass ein Vorsteuerabzug unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.
  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

    c) In beiden Fällen besteht das Recht auf Vorsteuerabzug aber nur dann, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (EuGH-Urteile The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 27, 31 f.; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

    7 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    Aus diesem Grund ist entschieden worden, dass die zur Sechsten Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie einschlägig ist (vgl. Urteil vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 17).

    18 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 27.

  • BFH, 15.02.2023 - XI R 24/22

    Zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding (Nachfolgeentscheidung zum

    a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Vorsteuerabzug u.a. voraus, dass die Eingangsleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. EuGH The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 23, m.w.N.; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz 39; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz 61).
  • EuGH, 16.09.2021 - C-21/20

    Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Hierbei setzt das Recht auf Vorsteuerabzug erstens nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie voraus, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 23).

    Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen oder solchen Umsätzen zusammenhängen, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 30, und vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 24).

  • FG Hamburg, 18.12.2020 - 5 K 175/18

    Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines

    L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1; vgl. zur Entsprechung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG mit der Richtlinie 2006/112/EG auch EuGH, Urteil vom 3. Juli 2019, Universität Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 17).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2019, Universität Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 22 m. w. N.).

  • EuGH, 12.11.2020 - C-42/19

    Sonaecom

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-42/19

    Sonaecom - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 01.10.2020 - C-405/19

    Vos Aannemingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-459/19

    Wellcome Trust

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht