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   EuGH, 03.07.2019 - C-644/17   

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EuGH, 03.07.2019 - C-644/17 (https://dejure.org/2019,18146)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2019 - C-644/17 (https://dejure.org/2019,18146)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - C-644/17 (https://dejure.org/2019,18146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurobolt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Umfang der Kontrolle einer Handlung der Europäischen Union durch ein nationales Gericht - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 - Art. 15 Abs. 2 - Übermittlung aller zweckdienlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Juli 2019. Verfahren auf Betreiben von Eurobolt BV. Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Rec...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Umfang der Kontrolle einer Handlung der Europäischen Union durch ein nationales Gericht - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 - Art. 15 Abs. 2 - Übermittlung aller zweckdienlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 20.09.2017 - C-183/16

    Der Gerichtshof erklärt die Verordnung der Kommission, mit der sie die

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-644/17
    Sodann geht aus dem 25. Erwägungsgrund der Grundverordnung hervor, dass die in ihrem Art. 15 Abs. 2 vorgesehene Frist, da die betreffenden Informationen "oft äußerst technisch [sind] und ... genaue wirtschaftliche und rechtliche Analysen [umfassen]", den im Beratenden Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten genug Zeit lassen soll, um diese Informationen vor der Ausschusssitzung in Ruhe zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 102).

    Im Übrigen soll diese Frist außerdem den Regierungen der Mitgliedstaaten ermöglichen, über ihre Vertreter im Beratenden Ausschuss von allen zweckdienlichen Informationen zu einer Untersuchung Kenntnis zu erlangen, damit diese Regierungen mittels interner und externer Konsultationen einen Standpunkt festlegen können, mit dem innerhalb des Beratenden Ausschusses ihre jeweiligen eigenen Interessen gewahrt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 103).

    Unter diesen Umständen - und wie der Generalanwalt insbesondere in den Nrn. 61 und 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - gehört das in Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung aufgestellte Erfordernis, dem Beratenden Ausschuss alle zweckdienlichen Informationen spätestens zehn Arbeitstage vor seiner Sitzung zu übermitteln, zu den für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens wesentlichen Formvorschriften, deren Verletzung die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts zur Folge hat (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, C-263/95, EU:C:1998:47" Rn. 32, und vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704" Rn. 114).

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-644/17
    Die nationalen Gerichte können die Gültigkeit einer Unionshandlung prüfen und, wenn sie die Ungültigkeitsgründe, die von Amts wegen zu prüfen oder von den Parteien vorgebracht worden sind, für nicht zutreffend halten, diese Gründe mit der Feststellung zurückweisen, dass die Handlung in vollem Umfang gültig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1981, Salonia, 126/80, EU:C:1981:136, Rn. 7, und vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 14).

    Wie sich nämlich aus dem Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 18), ergibt, ist der Gerichtshof am besten in der Lage, über die Gültigkeit von Sekundärrechtsakten der Union zu entscheiden, da die Unionsorgane, deren Rechtsakte angefochten werden, nach Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Recht haben, beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, um die Gültigkeit dieser Rechtsakte zu verteidigen.

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-644/17
    Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs, gemäß Art. 267 AEUV über die Gültigkeit von Handlungen der Unionsorgane zu entscheiden, hinsichtlich möglicher Ungültigkeitsgründe nicht eingeschränkt (Urteile vom 12. Dezember 1972, 1nternational Fruit Company u. a., 21/72 bis 24/72, EU:C:1972:115, Rn. 5, sowie vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 26).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-644/17
    Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs, gemäß Art. 267 AEUV über die Gültigkeit von Handlungen der Unionsorgane zu entscheiden, hinsichtlich möglicher Ungültigkeitsgründe nicht eingeschränkt (Urteile vom 12. Dezember 1972, 1nternational Fruit Company u. a., 21/72 bis 24/72, EU:C:1972:115, Rn. 5, sowie vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 26).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-461/03

    Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-644/17
    (Urteil vom 6. Dezember 2005, Gaston Schul Douane-expediteur, C-461/03, EU:C:2005:742, Rn. 17).
  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-644/17
    Die nationalen Gerichte können die Gültigkeit einer Unionshandlung prüfen und, wenn sie die Ungültigkeitsgründe, die von Amts wegen zu prüfen oder von den Parteien vorgebracht worden sind, für nicht zutreffend halten, diese Gründe mit der Feststellung zurückweisen, dass die Handlung in vollem Umfang gültig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1981, Salonia, 126/80, EU:C:1981:136, Rn. 7, und vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 14).
  • EuGH, 06.12.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-644/17
    Hierbei müssen die Unionsorgane nach Art. 4 Abs. 3 EUV diesen Gerichten die Angaben und Unterlagen übermitteln, um die diese Gerichte die Unionsorgane in Ausübung ihrer Zuständigkeiten ersucht haben, sofern die Weigerung, sie zu übermitteln, nicht durch legitime Gründe, zu denen u. a. der Schutz der Rechte Dritter oder die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder Unabhängigkeit der Union gehören, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Dezember 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:440, Rn. 10 und 11).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-54/09

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-644/17
    Insoweit ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, die unbedingt formuliert ist, dass die in ihr vorgesehene Frist von zehn Tagen zwingend ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2010, Griechenland/Kommission, C-54/09 P, EU:C:2010:451, Rn. 46).
  • EuGH, 10.02.1998 - C-263/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-644/17
    Unter diesen Umständen - und wie der Generalanwalt insbesondere in den Nrn. 61 und 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - gehört das in Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung aufgestellte Erfordernis, dem Beratenden Ausschuss alle zweckdienlichen Informationen spätestens zehn Arbeitstage vor seiner Sitzung zu übermitteln, zu den für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens wesentlichen Formvorschriften, deren Verletzung die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts zur Folge hat (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, C-263/95, EU:C:1998:47" Rn. 32, und vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704" Rn. 114).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-517/22

    Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group

    Im Urteil vom 3. Juli 2019, Eurobolt (C-644/17, im Folgenden: Urteil Eurobolt, EU:C:2019:555), hat der Gerichtshof die Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 für ungültig erklärt, weil sie unter Verstoß gegen die wesentliche Formvorschrift in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 erlassen wurde.

    Art. 2 der streitigen Verordnung bestimmt, dass die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 entrichteten Antidumpingzölle nicht erstattet werden und etwaige nach dem Urteil Eurobolt erfolgte Erstattungen von den Behörden, die sie geleistet haben, eingezogen werden.

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe, mit denen gerügt wird, das Gericht habe eine Reihe von Rechtsnormen falsch ausgelegt und angewendet, und zwar erstens Art. 266 AEUV und das Rückwirkungsverbot, indem es die rückwirkende Wiedereinführung der Zölle und den Ausschluss ihrer Erstattung durch die streitige Verordnung für zulässig erklärt habe, zweitens Art. 266 AEUV, indem es befunden habe, dass die streitige Verordnung dem in einem Antidumpingverfahren begangenen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften "abhelfen" könne, drittens Art. 266 AEUV und das Rückwirkungsverbot, indem es befunden habe, dass die streitige Verordnung dem im Urteil Eurobolt festgestellten Verstoß "abhelfen" könne, viertens die Art. 264, 266 und 296 AEUV, indem es befunden habe, dass sich die Kommission die Zuständigkeit des Gerichtshofs habe aneignen dürfen, fünftens den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, indem es befunden habe, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht die vollständige Erstattung der Zölle gebiete, sechstens Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036, Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, indem es befunden habe, dass die streitige Verordnung auf einer geeigneten Rechtsgrundlage beruhe, und siebtens Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV, indem es befunden habe, dass die streitige Verordnung die Erstattung der im Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Zölle endgültig verbieten könne.

    Die Rechtsmittelgründe 1 bis 4 betreffen in erster Linie Art. 266 AEUV und die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Art und Weise, in der die Kommission das Urteil Eurobolt umgesetzt hat.

    Viertens habe die streitige Verordnung zur Folge, dass dem Urteil Eurobolt in zeitlicher Hinsicht die Wirkung genommen werde, was gegen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 264 AEUV verstoße.

    Mit ihren Rechtsmittelgründen 1 bis 4 beanstanden die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen die Ausführungen des Gerichts dazu, in welcher Weise die Kommission die sich aus dem Urteil Eurobolt ergebenden Maßnahmen ergriffen hat, die letztlich im Erlass der streitigen Verordnung bestanden.

    Ferner ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar die Hypothese in Betracht ziehen konnte, dass sich die Erfüllung der dem Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, obliegenden Pflicht, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, aufgrund der Umstände als unmöglich erweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, 76/79, EU:C:1980:68, Rn. 9, sowie vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 64 und 80), doch haben die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass es für die Kommission nicht erforderlich oder materiell unmöglich war, die sich aus dem Urteil Eurobolt ergebenden Maßnahmen zu treffen.

    Daher hat das Gericht in den Rn. 49 und 77 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass die Kommission nach Art. 266 AEUV verpflichtet war, die sich aus dem Urteil Eurobolt ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

    Im vorliegenden Fall bestand der vom Gerichtshof im Urteil Eurobolt festgestellte Fehler darin, dass die Stellungnahme, die Eurobolt in ihrer Eigenschaft als interessierte Partei zu den Feststellungen der Kommission im Rahmen der auf der Grundlage von Art. 13 der Verordnung Nr. 1225/2009 eingeleiteten Antiumgehungsuntersuchung abgegeben hatte, unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung dem durch sie geschaffenen Beratenden Ausschuss nicht spätestens zehn Arbeitstage vor seiner Sitzung vorgelegt worden war.

    Allgemeiner ausgedrückt sollte diese Frist gewährleisten, dass die während einer Untersuchung von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen und Stellungnahmen im Beratenden Ausschuss gebührend berücksichtigt werden konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurobolt, Rn. 48 bis 51).

    Im Urteil Eurobolt hat der Gerichtshof die Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 aber nur wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 für ungültig erklärt.

    Aus den Erwägungen in den Rn. 55 bis 58 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden hat, dass die Kommission das Verfahren in dem Stadium, in dem der im Urteil Eurobolt festgestellte Fehler begangen worden war, wieder aufnehmen und infolgedessen die in der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 enthaltenen Maßnahmen wieder einführen durfte, ohne die Erstattung der von den Rechtsmittelführerinnen entrichteten Antidumpingzölle anzuordnen.

    10 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 stand daher einer Wiedereinführung der Antidumpingzölle auf Einfuhren, die während des Geltungszeitraums der mit dem Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Verordnung stattgefunden hatten, durch die streitige Verordnung nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, EU:C:2019:508, Rn. 57).

    Folglich hat das Gericht in den Rn. 55 und 61 des angefochtenen Urteils ebenfalls rechtsfehlerfrei befunden, dass das in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 verankerte Rückwirkungsverbot einer Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens für die in Rede stehenden Waren und der Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die während der Geltungsdauer der mit dem Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Verordnung stattgefunden hatten, nicht entgegenstand.

    Dabei sei das Gericht fälschlich davon ausgegangen, dass dieses Recht nicht die vollständige Erstattung der Antidumpingzölle gebiete, die mit der durch das Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Verordnung eingeführt worden seien.

    Insoweit hat das Gericht, wie aus Rn. 112 des angefochtenen Urteils hervorgeht, entschieden, die Kommission sei ihrer Pflicht aus Art. 266 AEUV, die sich aus dem Urteil Eurobolt ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, nachgekommen und habe das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beachtet, indem sie den in diesem Urteil festgestellten Verfahrensfehler behoben habe, d. h., dafür Sorge getragen habe, dass die Erörterungen im zuständigen Beratenden Ausschuss unter vollständiger Beachtung der in der anwendbaren Regelung vorgesehenen wesentlichen Formvorschriften stattgefunden hätten, und die im Urteil Eurobolt nicht in Frage gestellten Untersuchungsergebnisse bestätigt habe.

    Wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil Eurobolt die Ungültigkeit dieser Durchführungsverordnung nämlich nur auf der Grundlage eines Verfahrensfehlers festgestellt, der, wie die Prüfung der Rechtsmittelgründe 1 bis 4 ergeben hat, behoben werden konnte.

    Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen vor, das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV rechtsfehlerhaft befunden, dass die streitige Verordnung die Erstattung der durch das Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Zölle endgültig verbieten könne.

    Durch die Wiedereinführung der Antidumpingzölle mit der streitigen Verordnung hat die Kommission den Schutz des Wirtschaftszweigs der Union aufrechterhalten, ohne den Rechtsmittelführerinnen eine weiter gehende Pflicht aufzuerlegen als diejenigen, die sich aus der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 ergaben, deren im Urteil Eurobolt festgestellte Rechtswidrigkeit somit behoben wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2022, Puma u. a./Kommission, C-507/21 P, EU:C:2022:649, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-517/22

    Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group - Rechtsmittel - Dumping - Ausweitung

    (2) Etwaige Erstattungen nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt (ECLI:EU:C:2019:555)" werden von den Behörden, die die Erstattungen geleistet haben, eingezogen.".

    Der Rechtsstreit vor den niederländischen Gerichten und das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C - 644/17, Eurobolt.

    14 Urteil vom 3. Juli 2019, Eurobolt u. a./Kommission (C-644/17, EU:C:2019:555).

    15 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1374 der Kommission vom 26. August 2019 zur Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 infolge des Urteils vom 3. Juli 2019 in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt (ABl. 2019, L 223, S. 1).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    47 Urteil vom 3. Juli 2019 (C-644/17, EU:C:2019:555, Rn. 27).
  • FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14

    Anspruch eines Schuhherstellers auf Erstattung des Antidumpingzolls für aus China

    Für die letzte Möglichkeit spricht, dass der Hoge Raad in seiner Entscheidung die der DVO 2016/223 entsprechende Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1374 der Kommission vom 26. August 2019 zur Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, infolge des Urteils vom 3. Juli 2019 in der Rechtssache C-644/17, (ABl. EU Nr. L 223 vom 27. August 2019, S. 1) unerwähnt gelassen hat.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2021 - 8 B 11636/20

    Unzulässiger Eilantrag eines entfernten Nachbarn gegen Gefahrstofflager der

    Hinsichtlich des zur effektiven Durchsetzung des europäischen Umweltrechts notwendigen Zugangs zu gerichtlicher Kontrolle räumt der EuGH den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum ein (Klagerecht des Einzelnen oder einer Umweltorganisation, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-644/17 - [Protect], Rn. 34; auch: Schlacke/Römling, a.a.O., S. 146 - Dichotomie von Verbands- und Individualklage -) und sieht gerade die Umweltorganisationen als berufen an, "die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist" (EuGH, ebenda, Rn. 47; vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston, C-664/15, Protect, Rn. 79 bis 81: kein Klagerecht für einen Träger individueller Rechte, mit der eine Verletzung einer Vorschrift geltend gemacht wird, die dem Schutz der Umwelt als solcher oder dem Schutz des öffentlichen Interesses dient, wie etwa das Verschlechterungsverbot nach Art. 4 WRRL).
  • FG Hamburg, 05.03.2021 - 4 K 112/18

    Zollrecht: Erstattung von Antidumpingzoll nach Ungültigerklärung der

    Zwischen dem Urteil Eurobolt vom 3. Juli 2019 (C-644/17), mit dem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 732/2011 für ungültig erklärt wurde, und dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 am 6. Mai 2020 lagen zehn Monate.
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