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   EuGH, 03.07.2019 - C-668/17 P   

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EuGH, 03.07.2019 - C-668/17 P (https://dejure.org/2019,18145)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2019 - C-668/17 P (https://dejure.org/2019,18145)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - C-668/17 P (https://dejure.org/2019,18145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren - Wortmarke Boswelan - Ernsthafte Benutzung - Fehlen - Benutzung der Marke im Rahmen einer klinischen Studie vor Beantragung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels - Berechtigte Gründe für die ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Unionsmarke; Verfallsverfahren; Wortmarke Boswelan; Ernsthafte Benutzung; Fehlen; Benutzung der Marke im Rahmen einer klinischen Studie vor Beantragung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels; Berechtigte Gründe für die ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Juli 2019. Viridis Pharmaceutical Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Rechtsmi...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-668/17
    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, und vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Benutzung der Marke muss sich auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die bereits vertrieben werden oder deren Vertrieb von dem Unternehmen zur Gewinnung von Kunden insbesondere im Rahmen von Werbekampagnen vorbereitet wird und unmittelbar bevorsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37).

    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, und vom 31. Januar 2019, Pandalis/EUIPO, C-194/17 P, EU:C:2019:80, Rn. 83).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-246/05

    Häupl - Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-668/17
    Es ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Änderung der Unternehmensstrategie zur Umgehung des jeweiligen Hindernisses die Benutzung der Marke unzumutbar macht (Urteile vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 54, und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 96).

    Im Licht des zehnten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 207/2009 wird nämlich deutlich, dass es der Systematik von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung widerspräche, wenn man den Begriff "berechtigte ... Gründe für die Nichtbenutzung" zu weit auslegte (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 51).

  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-668/17
    Nach dieser Bestimmung gilt nämlich die Benutzung der Marke in einer Form, die von der eingetragenen Form abweicht, als Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, sofern die Unterscheidungskraft der Marke in der eingetragenen Form nicht verändert worden ist (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 65).

    Somit soll es Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, der keine strikte Übereinstimmung zwischen der im Handelsverkehr benutzten und der eingetragenen Form der Marke vorschreibt, deren Inhaber erlauben, im Rahmen der geschäftlichen Nutzung des Zeichens Veränderungen daran vorzunehmen, die es erlauben, die Marke, ohne ihre Unterscheidungskraft zu beeinflussen, den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 66).

  • EuGH, 17.03.2016 - C-252/15

    Naazneen Investments / HABM

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-668/17
    Es ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Änderung der Unternehmensstrategie zur Umgehung des jeweiligen Hindernisses die Benutzung der Marke unzumutbar macht (Urteile vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 54, und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 96).
  • EuGH, 31.01.2019 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-668/17
    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, und vom 31. Januar 2019, Pandalis/EUIPO, C-194/17 P, EU:C:2019:80, Rn. 83).
  • EuG, 15.09.2017 - T-276/16

    Viridis Pharmaceutical / EUIPO - Hecht-Pharma (Boswelan)

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-668/17
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viridis Pharmaceutical Ltd (im Folgenden: Viridis) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2017, Viridis Pharmaceutical/EUIPO - Hecht-Pharma (Boswelan) (T-276/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:611) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Februar 2016 (Sache R 2837/2014-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Hecht-Pharma GmbH und Viridis (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.
  • EuGH, 15.01.2009 - C-495/07

    Silberquelle - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-668/17
    Hingegen ist die Anbringung einer Marke auf Waren, die nicht mit dem Ziel vertrieben werden, auf den Markt der von der Markeneintragung erfassten Waren vorzudringen, nicht als ernsthafte Benutzung der Marke anzusehen, da eine solche Anbringung weder dazu beiträgt, einen Absatzmarkt für die Waren zu schaffen, noch dazu, sie im Interesse des Verbrauchers von Waren zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 21).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Auszug aus EuGH, 03.07.2019 - C-668/17
    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, und vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-143/19

    Der Grüne Punkt/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die in Rn. 26 des angefochtenen Urteils hingewiesen wurde, geht auch hervor, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird, um für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. u. a. in Bezug auf Individualmarken Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 38).

    Diese Prüfung musste durch eine Bewertung insbesondere der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke vorgenommen werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37 und 43, sowie vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 39 und 41).

  • LG München I, 25.02.2022 - 33 O 8225/21

    Wort- und Bildmarke "SCHÜTZENLISL" verfallen, fehlende Markennutzung

    Im Vorfeld solcher Maßnahmen liegende allgemeine Aktivitäten, die eine künftige Zeichennutzung erst vorbereiten und das Stadium eines unmittelbaren konkreten Einsatzes der Marke noch nicht erreicht haben, erfüllen dagegen als lediglich innerbetriebliche Vorgänge noch nicht die Voraussetzungen des Benutzungszwangs (Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 26 Rn. 36 mit Verweis auf BGH GRUR 1980, 289, 290 - Trend; ähnlich EuGH BeckRS 2019, 12912 Rn. 53 - Viridis Pharmaceutical/EUIPO [Boswelan]).

    Mit anderen Worten fällt es in die Risikosphäre des Markeninhabers, wenn er eine Marke auf Grundlage eines spezifischen Konzepts und mit einer bestimmten Erwartung anmeldet und sich diese Erwartung im Nachhinein nicht erfüllt (ähnlich EuGH BeckRS 2019, 12912 Rn. 69 - Viridis Pharmaceutical/EUIPO Boswelan).

  • EuG, 10.04.2024 - T-161/23

    Schönegger Käse-Alm/ EUIPO - Jumpseat3D plus Germany (Rebell) - Unionsmarke -

    Zunächst gelten in Anbetracht des Tages der Einreichung des fraglichen Antrags auf Erklärung des Verfalls - vorliegend ist das der 10. Juni 2020 -, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, für den vorliegenden Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung 2017/1001 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C-223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 2, und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 3).
  • EuG, 24.01.2024 - T-562/22

    Noah Clothing/ EUIPO - Noah (NOAH)

    Selon une jurisprudence constante, une marque fait l'objet d'un usage sérieux, au sens de l'article 58, paragraphe 1, sous a), du règlement 2017/1001, lorsqu'elle est utilisée, conformément à sa fonction essentielle, qui est de garantir l'identité d'origine des produits ou des services pour lesquels elle a été enregistrée, aux fins de créer ou de conserver un débouché pour ces produits et ces services, à l'exclusion d'usages à caractère symbolique ayant pour seul objet le maintien des droits conférés par la marque (voir arrêt du 3 juillet 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557, point 38 et jurisprudence citée).
  • BPatG, 21.12.2021 - 25 W (pat) 37/19
    Gleiches folge aus dem Urteil des EuGH vom 3. Juli 2019 (Az. C - 668/17 P).

    entgegenstehe (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2019, Az. C-668/17, Rn. 47 - Boswelan).

  • EuG, 07.09.2022 - T-521/21

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the

    In Anbetracht des Tages der Einreichung des in Rede stehenden Antrags auf Erklärung des Verfalls, nämlich des 11. Januar 2017, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, gelten für den vorliegenden Sachverhalt die materiellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C-223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 2, und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 3).

    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 38; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-514/18

    Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/ Schmid - Rechtsmittel -

    Eine Marke wird "ernsthaft benutzt" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145" Rn. 43, und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557" Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-809/18

    EUIPO/ John Mills - Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Marke,

    50 Vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) (T-194/03, EU:T:2006:65, Rn. 50), und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO (C-668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 56).
  • EuG, 20.12.2023 - T-221/22

    Pharmaselect International/ EUIPO - OmniActive Health Technologies (LUTAMAX)

    Dans la mesure où les dispositions de l'article 58, paragraphe 1, sous a), du règlement 2017/1001 sont d'une teneur identique à celles de l'article 51, paragraphe 1, sous a), du règlement n o 207/2009, il y a lieu d'entendre les références faites à ce premier article comme visant ce dernier article [voir, en ce sens, arrêts du 3 juillet 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557, points 3 et 25, et du 12 janvier 2022, Laboratorios Ern/EUIPO - Malpricht (APIRETAL), T-160/21, non publié, EU:T:2022:2, point 10].
  • EuG, 09.02.2022 - T-520/19

    Heitec/ EUIPO - Hetec Datensysteme (HEITEC) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Angesichts des Zeitpunkts, zu dem der fragliche Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt wurde, hier der 15. September 2016, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist, gelten für den vorliegenden Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C-223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 2, und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 3).
  • BPatG, 19.01.2022 - 25 W (pat) 43/19
  • EuG, 14.07.2021 - T-65/20

    Kneissl Holding/ EUIPO - LS 9 (KNEISSL) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • EuG, 24.03.2021 - T-588/19

    Novomatic/ EUIPO - adp Gauselmann (Power Stars)

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