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   EuGH, 03.09.2015 - C-463/14   

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EuGH, 03.09.2015 - C-463/14 (https://dejure.org/2015,23300)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-463/14 (https://dejure.org/2015,23300)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-463/14 (https://dejure.org/2015,23300)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Asparuhovo Lake Investment Company

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. b, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 - Begriff "Dienstleistung" - Abonnementvertrag über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Asparuhovo Lake Investment Company

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. b, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 - Begriff "Dienstleistung" - Abonnementvertrag über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen - ...

  • IWW

    Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 62 Abs. 2, 63, 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 24 Abs. 1, 25 Buchst. b, 62 Abs. 2, 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Art... . 267 AEUV, Richtlinie 77/388/EWG

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. b, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und Art. 64 Abs. 1; Begriff Dienstleistung; Abonnementvertrag über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen; ...

  • Betriebs-Berater

    Begriff der Dienstleistung und Entstehung des Steueranspruchs bei Abo-Verträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht für Abonnementverträge über Beratungsdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abonnementverträge: Auf Dauer erbrachte Beratungsleistungen sind Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • DB 2015, 2247
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-463/14
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits im Rahmen der Rechtssachen, in denen das Urteil Kennemer Golf (C-174/00, EU:C:2002:200) bzw. das Urteil Le Rayon d'Or (C-151/13, EU:C:2014:185) ergangen sind, die Anwendung der Mehrwertsteuer zum einen auf einen pauschalen Jahresbeitrag, der einem Sportverein für die Nutzung von Sporteinrichtungen, darunter ein Golfplatz, gezahlt wurde, und zum anderen auf eine Pauschalzahlung für Heilbehandlungen für hilfsbedürftige Menschen geprüft.

    In Rn. 40 des Urteils Kennemer Golf (C-174/00, EU:C:2002:200) und in Rn. 36 des Urteils Le Rayon d'Or (C-151/13, EU:C:2014:185) hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn die in Rede stehende Dienstleistung durch die dauerhafte Bereitschaft des Dienstleistungserbringers gekennzeichnet ist, die vom Auftraggeber benötigten Leistungen zum gegebenen Zeitpunkt zu erbringen, für die Feststellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und der empfangenen Gegenleistung nicht nachgewiesen zu werden braucht, dass sich eine Zahlung auf eine individualisierte, gezielte Leistung bezieht, die auf Verlangen eines Auftraggebers erbracht worden ist.

    Der Umstand, dass die Leistungen weder im Voraus bestimmt noch individualisiert sind und das Entgelt in Form einer Pauschale entrichtet wird, kann den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen (Urteil Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 37).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-463/14
    Folglich ist eine Leistung nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, und Kennemer Golf, C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits im Rahmen der Rechtssachen, in denen das Urteil Kennemer Golf (C-174/00, EU:C:2002:200) bzw. das Urteil Le Rayon d'Or (C-151/13, EU:C:2014:185) ergangen sind, die Anwendung der Mehrwertsteuer zum einen auf einen pauschalen Jahresbeitrag, der einem Sportverein für die Nutzung von Sporteinrichtungen, darunter ein Golfplatz, gezahlt wurde, und zum anderen auf eine Pauschalzahlung für Heilbehandlungen für hilfsbedürftige Menschen geprüft.

    In Rn. 40 des Urteils Kennemer Golf (C-174/00, EU:C:2002:200) und in Rn. 36 des Urteils Le Rayon d'Or (C-151/13, EU:C:2014:185) hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn die in Rede stehende Dienstleistung durch die dauerhafte Bereitschaft des Dienstleistungserbringers gekennzeichnet ist, die vom Auftraggeber benötigten Leistungen zum gegebenen Zeitpunkt zu erbringen, für die Feststellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und der empfangenen Gegenleistung nicht nachgewiesen zu werden braucht, dass sich eine Zahlung auf eine individualisierte, gezielte Leistung bezieht, die auf Verlangen eines Auftraggebers erbracht worden ist.

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-463/14
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie genauso wie die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuerkennt, indem sie in Art. 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (Urteil Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 25).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-463/14
    Folglich ist eine Leistung nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, und Kennemer Golf, C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-463/14
    Zudem ist es Sache der nationalen Gerichte, dem Gerichtshof die tatsächlichen Angaben zu liefern, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 32 und 33).
  • EuGH, 29.11.2018 - C-548/17

    baumgarten sports & more - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Aus der Anwendung dieser beiden Bestimmungen in Verbindung miteinander ergibt sich, dass bei Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Zahlungen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, Rn. 50).

    Allerdings ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, darauf hinzuweisen, dass dies bei einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in der Vermittlung eines Spielers an einen Verein für eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten besteht und durch unter einer Bedingung stehende Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung vergütet wird, der Fall zu sein scheint (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, Rn. 49).

  • BFH, 26.06.2019 - V R 8/19

    Steuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen

    Der EuGH habe seine Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein früheres Urteil Asparuhovo Lake Investment Company vom 3. September 2015, C-463/14, (EU:C:2015:542, Rz 50) begründet.

    Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung des FA nicht aus der Bezugnahme des EuGH auf sein früheres Urteil Asparuhovo Lake Investment Company (EU:C:2015:542).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind derartige Teilleistungen z.B. bei Mietverträgen über eine bestimmte (Mindest-)Laufzeit gegeben, wenn sie in monatliche Zahlungs- und Leistungsabschnitte untergliedert sind und durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden (Senatsurteile vom 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269, Leitsatz 1; vom 18. April 2013 V R 19/12, BFHE 241, 446, BStBl II 2013, 842, Rz 23; zu den Anforderungen nach Art. 64 MwStSystRL vgl. EuGH-Urteil Asparuhovo Lake Investment Company vom 3. September 2015 C-463/14, EU:C:2015:542, HFR 2015, 987).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18

    Umsatzsteuer: Zur Frage der Uneinbringlichkeit bei einer

    Unter Hinweis auf sein Urteil vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) ergibt sich aus der Anwendung dieser beiden Bestimmungen in Verbindung miteinander, dass bei Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Zahlungen beziehen (vgl. EuGH-Urteil vom 29. November 2018 - C-548/17 "baumgarten sports & more", in juris).

    c) Allerdings sind die dem Urteil des EuGH vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) und der EuGH-Vorlage des BFH vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810, hier insbesondere Frage Nr. 3) zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem Streitfall nicht in allen Einzelheiten vergleichbar.

    Dem Urteil des EuGH vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) liegen Abonnementverträge über Beratungsdienstleistungen zu Grunde, wonach der Leistende dem Leistungsempfänger zur Beratung zur Verfügung steht und die Dienstleistung vom Leistenden dadurch erbracht wird, dass er, unabhängig von Umfang und Art der in dem Zeitraum, auf den sich die Vergütung bezieht, tatsächlich erbrachten Beratungsdienstleistungen, für den im Abonnementvertrag bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht.

    Dies unterscheidet sich von den beiden vorgenannten Fällen, da im Fall der EuGH-Vorlage des BFH vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810) Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums eintreten, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen, da die Ratenzahlungen über mehrere Jahre unter einer Bedingung stehen und da im Fall des EuGH-Urteils vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) Entgeltzahlungen in Zeiträumen erfolgen, in den auch kontinuierlich Leistungen erbracht werden.

  • EuGH, 28.10.2021 - C-324/20

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs) - Vorlage zur

    Dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more (C-548/17, EU:C:2018:970), auf das Urteil vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company (C-463/14, EU:C:2015:542), in dem es um eine dauerhaft über einen längeren Zeitraum angebotene Dienstleistung gegangen sei, verwiesen habe, bestätige die Auslegung, dass es nur dann "aufeinander folgende Abrechnungen oder Zahlungen" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 geben könne, wenn ein Zusammenhang zwischen den fraglichen Dienstleistungen und den Ratenzahlungen bestehe.

    Denn die Fälle, in denen der Gerichtshof die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bejaht hat, betrafen Dienstleistungen, die während bestimmter Zeiträume auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen erbracht wurden, die Dauerschuldverhältnisse begründeten, sei es die Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97), die Erbringung von Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, und vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690) oder auch die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein und dessen dortigen Verbleib (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970).

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    Denn allein die dauerhafte Bereitschaft des Dienstleistungserbringers, die vom Auftraggeber benötigte Leistung zum gegebenen Zeitpunkt zu erbringen, wäre insofern ausreichend (vgl. EuGH-Urteile Le Rayon d"Or vom 27.03.2014 - C-151/13, EU:C:2014:185, HFR 2014, 458, Rz 36 f.; Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14, EU:C:2015:542, HFR 2015, 987, Rz 39).
  • BFH, 07.05.2020 - V R 16/19

    EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

    dd) Schließlich ist fraglich, welche Bedeutung der Bezugnahme im EuGH-Urteil baumgarten sports & more (EU:C:2018:970, HFR 2019, 61) auf das EuGH-Urteil Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14 (EU:C:2015:542, Rz 49 f., HFR 2015, 987) zukommt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs) - Vorlage zur

    Diesen Schlussfolgerungen steht die vom vorlegenden Gericht und von X in ihren Erklärungen angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile Asparuhovo Lake Investment Company(14) und baumgarten sports & more(15), nicht entgegen.

    14 Urteil vom 3. September 2015 (C-463/14, EU:C:2015:542).

    16 Vgl. entsprechend Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company (C-463/14, EU:C:2015:542, Rn. 47 und 49), und vom 29. November 2018, baumgarten sports & more (C-548/17, EU:C:2018:970, Rn. 30 und 31).

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

    Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Einräumung der Möglichkeit, Golf zu spielen, auch dann ein steuerbarer Umsatz ist, wenn die Gegenleistung als Entgelt in der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags besteht, der ein Pauschalbetrag ist und nicht jeder persönlichen Nutzung des Golfplatzes zugeordnet werden kann (vgl. EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21. März 2002 C-174/00, EU:C:2002:200, BFH/NV 2002, Beilage 3, 95, Rz 40; s. allgemein auch EuGH-Urteile Le Rayon d'Or vom 27. März 2014 C-151/13, EU:C:2014:185, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 458, Rz 36 f.; Asparuhovo Lake Investment Company vom 3. September 2015 C-463/14, EU:C:2015:542, HFR 2015, 987, Rz 38 ff.; vgl. auch BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322, unter II.2.b, Rz 23 ff.; vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324, unter II.2.d bb, Rz 25).
  • BFH, 01.02.2022 - V R 37/21

    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

    Dementsprechend geht der EuGH von einer Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL auf Dauerschuldverhältnisse aus, wie sie aus der Sicht des EuGH z.B. bei der Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97), oder bei der Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14, EU:C:2015:542, und Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690) vorliegen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht -

  • FG Münster, 08.05.2018 - 5 K 2329/16

    Zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer als "Mitwirkung bei einer bilanziellen

  • EuGH, 19.12.2018 - C-51/18

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuer -

  • EuGH, 16.07.2020 - C-424/19

    UR (Assujettissement des avocats à la TVA) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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