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   EuGH, 03.09.2015 - C-89/14   

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https://dejure.org/2015,23276
EuGH, 03.09.2015 - C-89/14 (https://dejure.org/2015,23276)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-89/14 (https://dejure.org/2015,23276)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-89/14 (https://dejure.org/2015,23276)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    A2A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen - Einfache Zinsen oder Zinseszinsen - Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A2A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen - Einfache Zinsen oder Zinseszinsen - Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Staatliche Beihilfen; Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen; Einfache Zinsen oder Zinseszinsen; Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die Verordnung ...

  • Betriebs-Berater

    Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe - A2A/Agenzia delle Entrate

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte suprema di cassazione

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch Verweis auf eine damals noch nicht in Kraft getretene Unionsverordnung die Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe vorsieht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unionsrecht steht italienischer Regelung zur Verzinsung zurückzuzahlender unzulässiger staatlicher nicht entgegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen mit Zinsenszinsen - Grundsatz des Vertrauensschutzes

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    A2A

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen - Einfache Zinsen oder Zinseszinsen - Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-295/07

    Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    In seinem Vorabentscheidungsersuchen führt das vorlegende Gericht hierzu unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 46) aus, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2003/193 weder aus dem Unionsrecht noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben habe, dass die anzuwendenden Zinsen bei der Rückforderung der von dieser Entscheidung umfassten staatlichen Beihilfen nach der Zinseszinsformel zu berechnen seien.

    Was zweitens die Frage betrifft, nach welcher Regelung sich vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmt hat, ob einfache Zinsen oder Zinseszinsen zu berechnen sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 46) festgestellt hat, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, in Rede stand, d. h. am 12. Juli 2000, weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts ergab, ob die Zinsen, die für eine zurückzufordernde Beihilfe zu entrichten sind, nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen waren.

    In Ermangelung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung hat der Gerichtshof angenommen, dass die Praxis der Kommission, wie sie u. a. in ihrem Schreiben SG (91) D/4577 vom 4. März 1991 an die Mitgliedstaaten im Einzelnen dargestellt ist, die Frage der Erhebung von Zinsen mit den Modalitäten des Verfahrens der Rückforderung verknüpfe und insoweit auf das nationale Recht verweise (Urteil Kommission/Département du Loiret, C-295/07, EU:C:2008:707, Rn. 82 bis 84).

    Erst in ihrer am 8. Mai 2003 veröffentlichten Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze hat die Kommission ausdrücklich angekündigt, dass sie in künftigen Entscheidungen über die Anordnung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen einen Zinseszinssatz anwenden werde (Urteil Kommission/Département du Loiret, C-295/07, EU:C:2008:707, Rn. 46) und dass von den Mitgliedstaaten erwartet werde, dass sie bei der Durchführung künftiger Rückforderungsentscheidungen Zinseszinsen berechneten.

    Da diese Entscheidung am 7. Juni 2002 - und damit vor der Änderung der Praxis der Kommission, die sie in ihrer Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze angekündigt hat - der Italienischen Republik bekannt gegeben wurde, ist nach der im Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07, EU:C:2008:707) entwickelten Rechtsprechung darauf zu schließen, dass es sich nach dem nationalen Recht zu bestimmen hatte, ob im vorliegenden Fall der Zinssatz nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen war.

  • EuGH, 01.06.2006 - C-207/05

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Im Urteil Kommission/Italien (C-207/05, EU:C:2006:366, Rn. 54) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/193 verstoßen hatte, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um die mit der Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

    Auf dieses Urteil hin erließ die Italienische Republik zur Regelung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen zunächst Art. 1 ("Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05. Umsetzung der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002. Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 228 EG-Vertrag Nr. 2006/2456") des Decreto-legge Nr. 10 mit Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher und internationaler Verpflichtungen (Decreto-legge, n. 10, recante disposizioni volte a dare attuazione ad obblighi comunitari ed internazionali) vom 15. Februar 2007, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 46 vom 6. April 2007 umgewandelt wurde (im Folgenden: Decreto-legge Nr. 10/2007), sodann Art. 24 des Decreto-legge Nr. 185/2008 und schließlich Art. 19 des Decreto-legge Nr. 135 mit Dringlichkeitsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher Verpflichtungen und zur Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Decreto-legge, n. 135, recante disposizioni urgenti per l'attuazione di obblighi comunitari e per l'esecuzione di sentenze della Corte di giustizia delle Comunità europee) vom 25. September 2009, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 166 vom 20. November 2009 umgewandelt wurde.

  • EuGH, 06.07.2006 - C-154/05

    Kersbergen-Lap und Dams-Schipper - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Schließlich ist zu der von A2A in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfenen Frage, ob das Decreto-legge Nr. 185/2008 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung andere dem Gerichtshof von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgelegte Fragen als diejenigen, die Gegenstand der Vorlageentscheidung des nationalen Gerichts sind, nicht zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kersbergen-Lap und Dams-Schipper, C-154/05, EU:C:2006:449, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Grundsatz der Gleichbehandlung aber in Einklang gebracht werden mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteil The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-120/08

    Bavaria - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG)

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Auch wenn die neue Regelung somit nur für die Zukunft gilt, gilt sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedoch auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte (vgl. in diesem Sinne Urteil Bavaria, C-120/08, EU:C:2010:798, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Auch darf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (Urteil Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-89/14
    Nach ständiger Rechtsprechung haben jedoch die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlassen, dessen allgemeine Grundsätze zu beachten (Urteil Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 125).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch andere dem Gerichtshof von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgelegte Fragen als diejenigen, die Gegenstand der Vorlageentscheidung des nationalen Gerichts sind, nicht zu prüfen (Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-260/14

    Județul Neamț - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlassen, dessen allgemeine Grundsätze zu beachten haben, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die neue Regelung somit nur für die Zukunft gilt, gilt sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedoch auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch darf nach dieser Rechtsprechung der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.05.2016 - C-261/14

    Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften sind "Unregelmäßigkeiten"!

    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlassen, dessen allgemeine Grundsätze zu beachten haben, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die neue Regelung somit nur für die Zukunft gilt, gilt sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedoch auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte (vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch darf nach dieser Rechtsprechung der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und

    Im Übrigen steht der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung der rückwirkenden Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift, also der Anwendung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt, entgegen und verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der zu der entsprechenden Zeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37, und vom 26. März 2020, Hungeod u. a., C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit einer rückwirkenden Anwendung einer Regelung, also einer Anwendung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt, unabhängig davon, ob sie sich für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, entgegensteht und verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird, die neue Regelung somit nur für die Zukunft und, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37, und vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 55).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Die Rückforderungspflicht gilt nur dann als erfüllt, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich Zinsen tatsächlich wiedererlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 54, und vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 42).
  • EuG, 18.10.2023 - T-460/22

    Somniare/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Contribue à ce même objectif le paiement, par le bénéficiaire d'une aide illégale déclarée incompatible, d'intérêts courant à compter de la date à laquelle l'aide illégale a été mise à la disposition de ce bénéficiaire jusqu'à celle de sa récupération, ainsi que cela ressort de l'article 16, paragraphe 2, du règlement 2015/1589, lu conjointement avec le considérant 25 dudit règlement (voir, en ce sens, arrêt du 3 septembre 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, point 42).
  • EuG, 07.09.2022 - T-631/19

    BNetzA/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2019/942 -

    Etwas anderes gilt - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - nur, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (vgl. Urteile vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.10.2023 - T-714/22

    Nutmark/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Contribue à ce même objectif le paiement, par le bénéficiaire d'une aide illégale déclarée incompatible, d'intérêts courant à compter de la date à laquelle l'aide illégale a été mise à la disposition de ce bénéficiaire jusqu'à celle de sa récupération, ainsi que cela ressort de l'article 16, paragraphe 2, du règlement 2015/1589, lu conjointement avec le considérant 25 dudit règlement (voir, en ce sens, arrêt du 3 septembre 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, point 42).
  • EuG, 27.10.2023 - T-718/22

    Eutelsat Madeira/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Contribue à ce même objectif le paiement, par le bénéficiaire d'une aide illégale déclarée incompatible, d'intérêts courant à compter de la date à laquelle l'aide illégale a été mise à la disposition de ce bénéficiaire jusqu'à celle de sa récupération, ainsi que cela ressort de l'article 16, paragraphe 2, du règlement 2015/1589, lu conjointement avec le considérant 25 dudit règlement (voir, en ce sens, arrêt du 3 septembre 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, point 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17

    Eesti Pagar

  • EuG, 27.10.2023 - T-722/22

    AFG/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 18.10.2023 - T-668/22

    Nagolimad/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 18.10.2023 - T-588/22

    Renco Valore/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 18.10.2023 - T-683/22

    Newalliance/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha

  • EuG, 18.10.2023 - T-721/22

    Bourbon Offshore Interoil Shipping/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuGH, 18.11.2015 - C-307/14

    Aquapur Multiservizi

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