Rechtsprechung
   EuGH, 03.09.2020 - C-611/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26091
EuGH, 03.09.2020 - C-611/19 (https://dejure.org/2020,26091)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2020 - C-611/19 (https://dejure.org/2020,26091)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - C-611/19 (https://dejure.org/2020,26091)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,26091) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Crewprint

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Betrug - Beweis - Kette ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 09.01.2023 - C-289/22

    A.T.S. 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 bereits in zahlreichen, Ungarn betreffenden Rechtssachen ausgelegt habe, insbesondere in den Rechtssachen, in denen die Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673), und vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), ergangen seien, und trägt vor, dass Unstimmigkeiten zwischen den Lösungen der nationalen Gerichte zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sowie zur Auslegung der Entscheidungen des Gerichtshofs hinsichtlich der dem Steuerpflichtigen bzw. der Steuerverwaltung obliegenden Beweislast bestünden.

    Das vorlegende Gericht weist insoweit u. a. darauf hin, dass die Entscheidungen, die es infolge der Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673), und vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), getroffen habe, von der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) aufgehoben worden seien und es aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen des zuletzt genannten Beschlusses seine Vorlagefragen in Bezug auf die Würdigung der von der Steuerverwaltung angeführten Beweise konkreter formulieren müsse, um die Möglichkeit der unterschiedlichen Auslegung zu begrenzen.

    Entsprechend ist der Gerichtshof u. a. in den Beschlüssen vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673), und vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), sowie im Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com (C-512/21, EU:C:2022:950), bei der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts verfahren, die große Ähnlichkeit mit den Fragen aufweisen, die das gleiche Gericht in der vorliegenden Rechtssache stellt.

    Wie der Gerichtshof zudem in Rn. 41 des Beschlusses vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), ausgeführt hat, verbietet der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken somit nur rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, dessen Gewährung den Zielen der Richtlinie 2006/112 zuwiderliefe.

    Dagegen vermag der Umstand, dass das Reihengeschäft, das zu diesen Dienstleistungen geführt hat, keinen wirtschaftlichen Nutzen zu haben oder nicht angemessen gerechtfertigt zu sein scheint, für sich genommen nicht als Betrug angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 63, und vom 3. September 2020, Crewprint, C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674, Rn. 42).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann nur versagt werden, sofern diese Tatsachen auf andere Weise als durch Vermutungen rechtlich hinreichend nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2020, Crewprint, C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674, Rn. 45).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-537/22

    Global Ink Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht fest, dass die einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie vom Gerichtshof in ähnlichen, Ungarn betreffenden Rechtssachen in den Beschlüssen vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673, im Folgenden: Beschluss Vikingo F?'vállalkozó), und Crewprint (C-611/19, EU:C:2020:674, im Folgenden: Beschluss Crewprint) ausgelegt worden seien.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht