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   EuGH, 03.09.2020 - C-84/19, C-222/19, C-252/19   

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EuGH, 03.09.2020 - C-84/19, C-222/19, C-252/19 (https://dejure.org/2020,25038)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2020 - C-84/19, C-222/19, C-252/19 (https://dejure.org/2020,25038)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - C-84/19, C-222/19, C-252/19 (https://dejure.org/2020,25038)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Profi Credit Polska

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Geltungsbereich - Nationale Vorschrift, die einen Höchstbetrag der zinsunabhängigen Kreditkosten vorsieht - Art. 3 Abs. 1 - Vertragsklausel, die Kosten der wirtschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3367
  • WM 2020, 1813
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32).

    Das in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Transparenzgebot hat dieselbe Tragweite wie das in der zweitgenannten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 36, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46).

    Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich diese verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 43).

    Zweitens hat, was die Kontrolle der "Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern" betrifft, diese Kategorie von Klauseln, die nicht auf ihre eventuelle Missbräuchlichkeit hin beurteilt werden können, nach ständiger Rechtsprechung eine eingeschränkte Tragweite, da sie nur die Angemessenheit zwischen dem vorgesehenen Preis oder Entgelt und den Gütern oder Dienstleistungen, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, wobei dieser Ausschluss durch das Fehlen einer Skala oder objektiver rechtlicher Standards zu erklären ist, die als Rahmen und Leitlinie für die Kontrolle dieser Angemessenheit in Betracht kommen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 55, sowie vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 34).

    Angesichts dieser engen Auslegung hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Darlehensgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Darlehensgeber zu zahlen hat, grundsätzlich nicht zu dieser zweiten Kategorie von Klauseln gehören; dies gilt nicht für die Frage, ob die Höhe der Gegenleistung oder des Preises, wie sie vertraglich vereinbart wurden, der vom Darlehensgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist (Urteile vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 56, sowie vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass sich ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben kann, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
    Schließlich hat der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 weit definiert als sämtliche Kosten einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist allerdings festzustellen, dass diese Definition keine Begrenzung der Art oder der Rechtfertigung der Kosten enthält, die dem Verbraucher im Rahmen eines solchen Kreditvertrags auferlegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 40 und 42).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob eine solche nationale Regelung keine anderen als die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgeführten Informationspflichten auferlegt, die eine vollständige Harmonisierung der in Kreditverträge aufzunehmenden Informationen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 45 und 47).

    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety (C-779/18, EU:C:2020:236), ergangen ist, betraf u. a. Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes.

  • EuGH, 26.02.2015 - C-143/13

    Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
    Die genaue Tragweite der Begriffe "Hauptgegenstand" und "Preis" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 kann jedoch nicht durch den Begriff "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 bestimmt werden (Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 47).

    Angesichts dieser engen Auslegung hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Darlehensgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Darlehensgeber zu zahlen hat, grundsätzlich nicht zu dieser zweiten Kategorie von Klauseln gehören; dies gilt nicht für die Frage, ob die Höhe der Gegenleistung oder des Preises, wie sie vertraglich vereinbart wurden, der vom Darlehensgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist (Urteile vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 56, sowie vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 35).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
    Das in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Transparenzgebot hat dieselbe Tragweite wie das in der zweitgenannten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 36, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46).

    Da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, muss dieses Transparenzgebot umfassend verstanden werden, d. h., dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass dieser Verbraucher auch in die Lage versetzt werden muss, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 50).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent,

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
    Da aber Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln vorsieht, wie es das mit dieser Richtlinie geschaffene System zum Verbraucherschutz vorsieht, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Vorschrift eng auszulegen ist (Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu beurteilen, ob sich die fraglichen Klauseln, die sich auf die dem Verbraucher auferlegten Kosten beziehen, zum Hauptgegenstand des Vertrags gehören, obliegt es daher im vorliegenden Fall dem in der Rechtssache C-84/19 vorlegenden Gericht, zu bestimmen, ob in Anbetracht aller seiner Beurteilung unterliegenden relevanten Sachverhaltselemente, wozu die vom Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des Darlehensvertrags unterbreitete Werbung und Information sowie - allgemeiner - sämtliche Klauseln des von QJ unterzeichneten Verbraucherkreditvertrags zählen, ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Beträge kennen konnte, die als "Bereitstellungsgebühr", "Provision" und für das Finanzprodukt "Dein Paket - Extrapaket" geschuldet werden, sondern auch die für ihn möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Folgen einschätzen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 47).

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
    Wie jedoch aus Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren 13. Erwägungsgrund sowie aus Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hervorgeht, bezweckt sie nicht die Einführung einer Kontrolle innerstaatlicher Vorschriften im Hinblick darauf, ob sie für den Verbraucher möglicherweise nachteilige Auswirkungen haben, sondern nur einer Kontrolle der in den Verträgen mit den Verbrauchern enthalten Klauseln, die nicht einzeln ausgehandelt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 28).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
    Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 dem nationalen Gericht die Prüfung auferlegt, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C 483/18, EU:C:2019:930, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
    Zweitens hat, was die Kontrolle der "Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern" betrifft, diese Kategorie von Klauseln, die nicht auf ihre eventuelle Missbräuchlichkeit hin beurteilt werden können, nach ständiger Rechtsprechung eine eingeschränkte Tragweite, da sie nur die Angemessenheit zwischen dem vorgesehenen Preis oder Entgelt und den Gütern oder Dienstleistungen, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, wobei dieser Ausschluss durch das Fehlen einer Skala oder objektiver rechtlicher Standards zu erklären ist, die als Rahmen und Leitlinie für die Kontrolle dieser Angemessenheit in Betracht kommen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 55, sowie vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 34).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-329/19

    Condominio di Milano, via Meda - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die der durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme strengere Konturen verleiht, dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes dient (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 36).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    22 Vgl. z. B. Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska u. a. (C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 74).

    30 Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska u. a. (C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 75).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beantwortung der Frage, ob eine Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, muss das nationale Gericht prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und fairem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen könnte insbesondere unter Berücksichtigung des Transparenzgebots, das sich aus Art. 5 der Richtlinie 93/13 ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende bei transparentem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten konnte, dass eine individuelle Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf solche Klauseln einlässt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 96), was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen bleibt.

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beantwortung der Frage, ob eine Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, muss das nationale Gericht prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und fairem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen könnte insbesondere unter Berücksichtigung des Transparenzgebots, das sich aus Art. 5 der Richtlinie 93/13 ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende bei transparentem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten konnte, dass eine individuelle Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf solche Klauseln einlässt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 96), was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen bleibt.

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-263/22

    Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof in seiner Antwort darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die es bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was sodann die Frage betrifft, ob eine Vertragsklausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, so muss das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass sich dieser nach individuellen Verhandlungen auf die betreffende Klausel einlässt (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, insoweit die Wirkung der anderen Vertragsklauseln zu berücksichtigen, um festzustellen, ob die betreffenden Klauseln ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Darlehensnehmers verursachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 95).

    Da eine solche nationale Vorschrift der in Art. 4 Abs. 2 aufgestellten Ausnahme tatsächlich strengere Konturen verleiht, indem sie eine umfassendere Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, erlaubt, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist, dient sie dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes und fällt unter die den Mitgliedstaaten durch ihren Art. 8 eingeräumte Befugnis, strengere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 83 bis 85).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-714/22

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

    Daher ist der Umstand, dass Kosten verschiedener Art in die Gesamtkosten eines Verbraucherkredits eingeschlossen sind, für die Feststellung, ob diese Kosten unter die Hauptleistungen des Kreditvertrags fallen, nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 69).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der genannten Richtlinie auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 33, und vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 84).

    In der Folge hat der Gerichtshof daran erinnert, dass die von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 erfassten Klauseln nicht Gegenstand einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit sind, aber in das von der Richtlinie "geregelte Gebiet" im Sinne ihres Art. 8 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41) und dass eine nationale Rechtsvorschrift, die der durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme strengere Konturen verleiht, dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes dient (Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 85).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Schließlich kann das vorlegende Gericht, um die in Art. 23 der Richtlinie 2008/48 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, diese Richtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 93/13 anwenden, um gegebenenfalls zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Klauseln über übermäßige Kosten für den Verbraucher unverbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 97).
  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 96/20

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Dass es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinlänglich geklärten Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, entspricht ständiger Rechtsprechung und hat der Gerichtshof auch in jüngster Zeit wiederholt (vgl. nur EuGH, Urteile vom 3. September 2020 - C-84/19, 222/19 und 252/19, "Profi Credit Polska", WM 2020, 1813, 1819 und vom 27. Januar 2021 - C-229/19 und 289/19, "Dexia Nederland", juris, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

    Eurobank Bulgaria

  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 111/20

    Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens

  • EuGH, 14.04.2021 - C-364/19

    Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 318/20

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BGH, 23.02.2021 - XI ZR 278/20

    Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-555/21

    UniCredit Bank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

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