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   EuGH, 03.09.2020 - C-98/20   

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https://dejure.org/2020,28243
EuGH, 03.09.2020 - C-98/20 (https://dejure.org/2020,28243)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2020 - C-98/20 (https://dejure.org/2020,28243)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - C-98/20 (https://dejure.org/2020,28243)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    MBank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat - Art. ...

  • IWW

    Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.12
    Prozessrecht

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat; Art. 18 ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Klageerhebung ("mBank")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 266
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-98/20
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass diese Lösung erstens durch die Systematik der in Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit bei "Verbrauchersachen" bestätigt wird, die eng auszulegen sind, da damit sowohl von der in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Zuständigkeitsregel, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel gemäß Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, abgewichen wird (vgl. entsprechend in Bezug auf die Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-98/20
    Zweitens entspricht diese Lösung, wie der in Rn. 30 des vorliegenden Beschlusses angeführte Bericht von Herrn P. Jenard angibt, der besonderen Zielsetzung von Abschnitt 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012, der die "Zuständigkeit bei Verbrauchersachen" betrifft und besondere Zuständigkeitsregeln zugunsten des Verbrauchers als des Vertragspartners aufstellt, der gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren angesehen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Dezember 2015, Hobohm, C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-684/18

    World Comm Trading Gfz

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-98/20
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil vom 28. Mai 2020, World Comm Trading Gfz, C-684/18, EU:C:2020:403, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-98/20
    In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 47 seines Urteils vom 17. November 2011, Hypotecní banka (C-327/10, EU:C:2011:745), das die Verordnung Nr. 44/2001 betraf, aber auf die Verordnung Nr. 1215/2012 übertragbar ist, entschieden hat, dass "in einer Situation ..., in der ein Verbraucher, der Partei eines ... [D]arlehensvertrags ist, ... seinen Wohnsitz aufgibt, bevor gegen ihn eine Klage wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten erhoben wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der letzte bekannte Wohnsitz des Verbrauchers befindet, ... zuständig sind".
  • EuGH, 30.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juli 2020 ist das Verfahren vor dem Gerichtshof bis zur Verkündung des Beschlusses in der Rechtssache C-98/20, mBank (Beschluss vom 3. September 2020, mBank C-98/20, EU:C:2020:672), ausgesetzt worden.

    Was Art. 16 des Lugano-II-Übereinkommens angeht, hat der Gerichtshof kürzlich in Bezug auf Art. 18 der Verordnung Nr. 1215/2012, dessen Wortlaut im Wesentlichen mit demjenigen des genannten Art. 16 übereinstimmt, festgestellt, dass der Begriff "Wohnsitz des Verbrauchers" dahin auszulegen ist, dass er den Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bezeichnet (Beschluss vom 3. September 2020, mBank, C-98/20, EU:C:2020:672, Rn. 36).

    Viertens ist zu bedenken, dass eine Regelung wie die in Art. 16 Abs. 2 des Lugano-II-Übereinkommens, was die besonderen Zuständigkeitsregeln bei Verbrauchersachen betrifft und wenn die Klage wie im vorliegenden Fall von dem beruflich oder gewerblich Handelnden gegen den Verbraucher erhoben wird, als "Regel der ausschließlichen Zuständigkeit" eingeordnet wird, wonach die Klage nur vor den Gerichten des Staats erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. September 2020, mBank, C-98/20, EU:C:2020:672, Rn. 26).

    Unter den Umständen, die der Verkündung des Beschlusses vom 3. September 2020, mBank (C-98/20, EU:C:2020:672), zugrunde lagen, verfügte die Bank, die ihren Sitz im ersten Staat hatte, zwar über eine Zweigniederlassung im zweiten Staat, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch seinen Wohnsitz hatte.

    Drittens ist in Bezug auf das mit dem Lugano-II-Übereinkommen verfolgte Ziel und in Beantwortung des zweiten Einwands der Commerzbank zur Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln und zu der Gefahr, dass der Verbraucher den Schutzgerichtsstand "mitnehmen" könnte, zu bedenken, dass mit den Regelungen dieses Übereinkommens nicht bezweckt wird, die Systematik des Vertrags zu regeln, sondern einheitliche Regelungen für die internationale gerichtliche Zuständigkeit zu schaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2021, Markt24, C-804/19, EU:C:2021:134, Rn. 30 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und dass diese Zuständigkeitsregeln nicht vor Einleitung des Verfahrens bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2020, mBank, C-98/20, EU:C:2020:672, Rn. 36).

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 371/18

    Fallen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags unter die Kategorie

    Die dem Gerichtshof der Europäischen Union (künftig: EuGH) mit Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 (XI ZR 371/18, WM 2020, 1305) vorgelegte zweite Frage zur Auslegung von Art. 16 Abs. 2 LugÜ II bedarf keiner Klärung mehr, da sich die Antwort aus dem Beschluss des EuGH vom 3. September 2020 (C-98/20, mBank, juris Rn. 33 und 36) ergibt.

    Zum einen war im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-98/20 - anders als in dem hier in Rede stehenden Fall - bereits bei Vertragsschluss eine grenzüberschreitende Ausrichtung der Tätigkeit der kreditgebenden Bank gegeben.

    Denn bei dieser handelte es sich - wie in dem Beschluss des EuGH vom 3. September 2020 (C-98/20, mBank, juris Rn. 2) ausdrücklich erwähnt wird - um eine in Polen ansässige Bank, die in der Tschechischen Republik über eine Zweigniederlassung Online-Tätigkeiten ausübt, und die Darlehensnehmerin hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Kreditvertrags ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik (EuGH, aaO Rn. 27).

    In dem Beschluss des EuGH vom 3. September 2020 (C-98/20, mBank, juris) wird in Rn. 24 festgestellt, dass nach den Angaben in der Vorlageentscheidung im Ausgangsverfahren die ersten beiden der drei vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, die auch im vorliegenden Fall klar gegeben sind (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 - XI ZR 371/18, WM 2020, 1305 Rn. 16 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    7 Beschluss vom 3. September 2020, mBank S.A. (C-98/20, EU:C:2020:672, im Folgenden: Beschluss mBank S.A.).
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