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   EuGH, 03.10.2006 - C-290/04   

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https://dejure.org/2006,334
EuGH, 03.10.2006 - C-290/04 (https://dejure.org/2006,334)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2006 - C-290/04 (https://dejure.org/2006,334)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2006 - C-290/04 (https://dejure.org/2006,334)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 EG-Vertrag und nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EWG-Vertrag (später Artikel 60 EG-Vertrag und jetzt Artikel 50 EG) - Steuerrecht - Einkommensteuer - Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    FKP Scorpio Konzertproduktionen

    Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 EG-Vertrag und nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EWG-Vertrag (später Artikel 60 EG-Vertrag und jetzt Artikel 50 EG) - Steuerrecht - Einkommensteuer - Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen ...

  • EU-Kommission PDF

    FKP Scorpio Konzertproduktionen

    Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 EG-Vertrag und nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EWG-Vertrag (später Artikel 60 EG-Vertrag und jetzt Artikel 50 EG) - Steuerrecht - Einkommensteuer - Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen ...

  • EU-Kommission

    FKP Scorpio Konzertproduktionen

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Artikel 59 und 60 des Vertrags zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag); Verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag; Keine Anwendung der Vorschriften des EWG-Vertrags für zu einem ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 59; ; EWG-Vertrag Art. 60

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 59, Art. 60
    Steuerrecht - Einkommensteuer - Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen Darbietungen - Grundsatz des Steuerabzugs - Dienstleister, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt - Freier Dienstleistungsverkehr

  • datenbank.nwb.de

    Steuerabzug nach § 50a EStG von Bruttoeinnahmen EU-rechtswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen Darbietungen ? Grundsatz des Steuerabzugs ? Dienstleister, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen in der EG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    FKP Scorpio Konzertproduktionen

    Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 EG-Vertrag und nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EWG-Vertrag (später Artikel 60 EG-Vertrag und jetzt Artikel 50 EG) - Steuerrecht - Einkommensteuer - Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen ...

  • idkv.de (Leitsatz)

    Betriebsausgaben müssen im Steuerabzugsverfahren geltend gemacht werden können

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Steuerabzug bei ausländischem Dienstleister - neue Entscheidung zu § 50a EStG

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Künstlerbesteuerung - § 50a EStG und die Besteuerung von Künstlern und Sportlern

  • wwp.ch PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlender Aufwandabzug im Quellensteuerverfahren verstößt gegen Dienstleistungsfreiheit (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 28. April 2004 in Sachen FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH gegen Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 50a Abs 4, EStG § 50a Abs 5, EGV Art 59, EGV Art 60
    Dienstleistungsfreiheit; Einkommensteuer; Haftung; Steuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Nationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechts, nach denen der inländische ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 1168
  • BStBl II 2007, 352
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-234/01 (Gerritse, Slg. 2003, I-5933).

    42 Der Gerichtshof wurde bereits zur Entscheidung der Frage angerufen, ob die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag nationalen Steuervorschriften entgegenstehen, nach denen in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden (Urteil Gerritse, Randnr. 55).

    43 Im Urteil Gerritse hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass die seinerzeit in Rede stehenden Betriebsausgaben unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhingen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, so dass Gebietsansässige und Gebietsfremde sich insoweit in einer vergleichbaren Lage befanden.

    44 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, ist der Begriff der im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben so zu verstehen, dass damit Betriebsausgaben gemeint sind, die im Sinne der durch das Urteil Gerritse begründeten Rechtsprechung unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
    54 Vorab ist daran zu erinnern, dass in Ermangelung gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um die Doppelbesteuerung gegebenenfalls im Vertragswege zu beseitigen (vgl. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57).

    55 Bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen (in diesem Sinne Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 58, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 94, und vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-265/04, Bouanich, Slg. 2006, I-923, Randnr. 50).

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
    32 Schließlich verleiht Artikel 59 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (vgl. u. a. Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-224/97, Ciola, Slg. 1999, I-2517, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447).

    64 Diese Rechte umfassen nicht nur die Freiheit des Dienstleistungsempfängers, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch irgendwelche Beschränkungen daran gehindert zu werden (Urteile Ciola, Randnr. 11, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 20), sondern nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auch das Recht des Dienstleistungsempfängers, sich auf diese Rechte selbst dann zu berufen, wenn weder er noch der Dienstleister sich an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinschaft begeben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurowings Luftverkehr, Randnr. 34, vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-243/01, Gambelli u. a., Slg. 2003, I-13031, Randnrn.

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
    32 Schließlich verleiht Artikel 59 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (vgl. u. a. Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-224/97, Ciola, Slg. 1999, I-2517, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447).

    64 Diese Rechte umfassen nicht nur die Freiheit des Dienstleistungsempfängers, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch irgendwelche Beschränkungen daran gehindert zu werden (Urteile Ciola, Randnr. 11, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 20), sondern nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auch das Recht des Dienstleistungsempfängers, sich auf diese Rechte selbst dann zu berufen, wenn weder er noch der Dienstleister sich an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinschaft begeben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurowings Luftverkehr, Randnr. 34, vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-243/01, Gambelli u. a., Slg. 2003, I-13031, Randnrn.

  • EuGH, 15.03.2001 - C-165/98

    Mazzoleni und ISA

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
    46 Ausgehend von der vom Bundesfinanzhof zugrunde gelegten Feststellung, dass im entscheidungserheblichen Zeitraum die Betriebsausgaben eines gebietsfremden Dienstleisters in einem Erstattungsverfahren nachträglich berücksichtigt werden konnten, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung nationale Regelungen des Aufnahmemitgliedstaats für Dienstleistende Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen oder Unternehmen unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen können, sofern sie zusätzliche administrative und wirtschaftliche Kosten und Belastungen verursachen (vgl. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-165/98, Mazzoleni und ISA, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 24, und vom 25. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Finalarte u. a., Slg. 2001, I-7831, Randnr. 30).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
    55 Bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen (in diesem Sinne Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 58, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 94, und vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-265/04, Bouanich, Slg. 2006, I-923, Randnr. 50).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
    55 und 57, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-36/02, Omega, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 25).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
    64 Diese Rechte umfassen nicht nur die Freiheit des Dienstleistungsempfängers, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch irgendwelche Beschränkungen daran gehindert zu werden (Urteile Ciola, Randnr. 11, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 20), sondern nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auch das Recht des Dienstleistungsempfängers, sich auf diese Rechte selbst dann zu berufen, wenn weder er noch der Dienstleister sich an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinschaft begeben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurowings Luftverkehr, Randnr. 34, vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-243/01, Gambelli u. a., Slg. 2003, I-13031, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
    46 Ausgehend von der vom Bundesfinanzhof zugrunde gelegten Feststellung, dass im entscheidungserheblichen Zeitraum die Betriebsausgaben eines gebietsfremden Dienstleisters in einem Erstattungsverfahren nachträglich berücksichtigt werden konnten, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung nationale Regelungen des Aufnahmemitgliedstaats für Dienstleistende Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen oder Unternehmen unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen können, sofern sie zusätzliche administrative und wirtschaftliche Kosten und Belastungen verursachen (vgl. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-165/98, Mazzoleni und ISA, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 24, und vom 25. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Finalarte u. a., Slg. 2001, I-7831, Randnr. 30).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
    55 Bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen (in diesem Sinne Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 58, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 94, und vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-265/04, Bouanich, Slg. 2006, I-923, Randnr. 50).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Solche Maßnahmen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Freizügigkeit von Personen in der Union zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36, sowie vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und 46), müssen gleichwohl jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten; d. h., sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist.
  • BFH, 25.10.2023 - I R 35/21

    Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug für das Honorar

    d) Das Steuerabzugsverfahren, dem beschränkt steuerpflichtige Künstler unterworfen sind, sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Haftungsverfahren gegenüber dem Vergütungsschuldner sind mit der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Maastricht über die Europäische Union --EGV--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1992, Nr. C 191, 1 bzw. Art. 49 jenes Vertrags i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, ABlEG 1997, Nr. C 340, 1, jetzt Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C 115, 47) vereinbar (EuGH-Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - C-290/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; X vom 18.10.2012 - C-498/10, EU:C:2012:635, IStR 2013, 26; Senatsurteile vom 24.04.2007 - I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; vom 22.08.2007 - I R 46/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190).

    Solche Ausgaben des Vergütungsgläubigers sind entgegen dem Regelungswortlaut des § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG im Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, wenn sie dem Vergütungsschuldner mitgeteilt worden sind (EuGH-Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - C-290/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; Senatsurteile vom 24.04.2007 - I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; vom 25.04.2012 - I R 76/10, BFH/NV 2012, 1444).

    So waren die Fragen der Unionsrechtsmäßigkeit der Haftung des Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 5 EStG und des Ausschlusses der Berücksichtigung von Betriebsausgaben des Vergütungsgläubigers in diesem Zusammenhang zunächst ungeklärt und wurden erst durch das EuGH-Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - C-290/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352 beziehungsweise das anschließende Senatsurteil in dieser Sache vom 24.04.2007 - I R 39/04 (BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95) höchstrichterlich entschieden.

  • BFH, 25.10.2023 - I R 8/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R

    d) Das Steuerabzugsverfahren, dem beschränkt steuerpflichtige Künstler unterworfen sind, sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Haftungsverfahren gegenüber dem Vergütungsschuldner sind mit der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C 340, 1, jetzt Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C 115, 47) vereinbar (EuGH-Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - C-290/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; X vom 18.10.2012 - C-498/10, EU:C:2012:635, IStR 2013, 26; Senatsurteile vom 24.04.2007 - I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; vom 22.08.2007 - I R 46/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190).

    Solche Ausgaben des Vergütungsgläubigers sind entgegen dem Regelungswortlaut des § 50a Abs. 4 Satz 3 EStG im Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, wenn sie dem Vergütungsschuldner mitgeteilt worden sind (EuGH-Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - C-290/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; Senatsurteile vom 24.04.2007 - I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; vom 25.04.2012 - I R 76/10, BFH/NV 2012, 1444).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 39/04

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

    Soweit § 50a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).

    Es handelt sich um jenes Revisionsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. April 2004 I R 39/04 (BFHE 206, 120, BStBl II 2004, 878) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2006, 743) zugrunde lag:.

    Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem der EuGH durch Urteil in IStR 2006, 743 über die ihm vom Senat durch jenen Senatsbeschluss in BFHE 206, 120, BStBl II 2004, 878 nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG) zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen entschieden hat.

    Wie der EuGH in seinem Urteil in IStR 2006, 743 entschieden hat, bleiben jedoch das Steuerabzugsverfahren, dem beschränkt steuerpflichtige Künstler unterworfen sind, sowie ein sich ggf. anschließendes Haftungsverfahren gegenüber dem Vergütungsschuldner jedenfalls bis zur Geltung der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen --EG-Beitreibungsrichtlinie-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG Nr. L 337, 41) i.V.m. dem Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Beitreibungsgesetz) i.d.F. vom 3. Mai 2003 (BGBl I 2003, 654) und damit auch für die streitgegenständlichen Besteuerungszeiträume aus Sicht des EG-Rechts unbeanstandet.

    Weitere --nur mittelbar mit jener Tätigkeit zusammenhängende-- Betriebsausgaben sind hingegen "gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren" zu berücksichtigen (Tz. 51 des Urteils in IStR 2006, 743).

    Das dazu von der Klägerin angeführte Urteil des EuGH vom 22. März 2007 Rs. C-383/05 "Raffaele Talotta" (IStR 2007, 368) besagt nichts Gegenteiliges: Dort ging es um die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Anwendung einer Mindestbemessungsgrundlage nach belgischem Steuerrecht bei beschränkt Steuerpflichtigen, wovon für die hier zu beurteilende Situation unter Beachtung der sich aus den EuGH-Urteilen in IStR 2006, 743 sowie in IStR 2007, 212 ergebenden Grundsätze gerade keine Rede sein kann.

    Sie entspricht den Aussagen des Urteils des EuGH in IStR 2006, 743 und war damit bereits Gegenstand einer Auslegung durch diesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

    Das Ersuchen um Vorabentscheidung, das der Hoge Raad der Nederlanden in diesem Zusammenhang an den Gerichtshof gerichtet hat, bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zur Quellenbesteuerung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen FKP Scorpio Konzertproduktionen(2) und Truck Center(3) ergibt, zu präzisieren.

    Was konkret die Quellenbesteuerung von grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen anbelangt, hat der Gerichtshof im Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen festgestellt, dass die Verpflichtung eines Dienstleistungsempfängers, von der Vergütung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters die Steuer einzubehalten, sowie die eventuelle Haftung des Dienstleistungsempfängers für die Steuer Unternehmen davon abhalten können, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleister in Anspruch zu nehmen.(10) Eine solche Verpflichtung und eventuelle Haftung stellten eine grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.(11) Erst in einem weiteren Prüfungsschritt gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass diese Beschränkung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Effizienz der Beitreibung der Einkommensteuer zu gewährleisten.(12).

    Die Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen und Truck Center beruhen somit auf unterschiedlichen Prüfungsansätzen.

    Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Urteil Truck Center eine Abkehr vom Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen oder allgemein eine Wende in der Rechtsprechung darstellt.

    Im vorliegenden Fall ist daher das Vorliegen einer grundsätzlich verbotenen Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit und insbesondere dem Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen zu bejahen.

    Im Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen hat der Gerichtshof die effiziente Steuerbeitreibung als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann.

    2 - Urteil vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, Slg. 2006, I-9461).

    10 - Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen (zitiert in Fn. 2, Randnr. 33).

    19 - Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 3 ff.).

    30 - Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 35 bis 38).

    32 - Im Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen (zitiert in Fn. 2, Randnr. 36) hat der Gerichtshof darauf ausdrücklich hingewiesen.

  • BFH, 29.11.2007 - I B 181/07

    Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht

    Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212) für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001 (ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

    Gegen die --gemäß § 168 Satz 1 i.V.m. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende-- Steueranmeldung erhob sie unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2006, 743) und die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern --EG-Beitreibungsrichtlinie-- (ABlEG Nr. L 175, 17) Einspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Anmeldung, soweit diese auf die an die Künstler aus Großbritannien gezahlten Vergütungen entfiel.

    aa) Wie der EuGH in seinem Urteil in IStR 2006, 743 ausgeführt hat, stellen Rechtsvorschriften, die die Verpflichtung des Dienstleistungsempfängers, von der Vergütung eines in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Dienstleisters die Steuer einzubehalten, sowie die eventuelle Haftung des Dienstleistungsempfängers normieren, grundsätzlich eine nach Art. 59 und Art. 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV = Art. 49, 50 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--) verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da sie Auftraggeber davon abhalten könnten, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleister in Anspruch zu nehmen.

    Aus der erwähnten einschränkenden Bemerkung des EuGH in dessen Urteil in IStR 2006, 743 zur Relevanz seiner Ausführungen bei Existenz einer wechselseitigen zwischenstaatlichen Amtshilfe kann Gegenteiliges jedenfalls nicht mit jener Gewissheit herausgelesen werden, die erforderlich ist, um ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsachverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich sein zu lassen wie ein Unterliegen (s. dazu z.B. Gosch in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 123; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 69 FGO Rz 287 ff., jeweils m.w.N).

    Das betrifft zunächst das im Anschluss an das Urteil in IStR 2006, 743 ergangene Urteil des EuGH vom 9. November 2006 Rs. C-433/04, "Kommission vs. Belgien" (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2007, 655) zur Erhebung einer belgischen Bauabzugssteuer durch den inländischen Auftraggeber und Unternehmern, die nicht in Belgien registrierte Vertragspartner beauftragen.

    Sie sind aber infolge des Anwendungsvorrangs von Gemeinschaftsrecht vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile in IStR 2006, 743 sowie in IStR 2007, 212 und der darin aufgestellten Maßstäbe bereits jetzt geltendes Recht (vgl. die Senatsurteile in DStR 2007, 1951, sowie in BFH/NV 2007, 1576; vom 20. Dezember 2006 I R 13/06, BFHE 216, 259, BStBl II 2007, 616; Gosch, DStR 2007, 1553, 1554 ff.).

    Nichts anderes und nicht mehr verlangt auch die EU-Kommission in dem erwähnten Vertragsverletzungsverfahren Az. 1999/4852, wenn sie darin (nur) die Anpassung der derzeitigen deutschen Regelungslage an die EuGH-Urteile in IStR 2006, 743 sowie in IStR 2007, 212 einfordert.

    Soweit der Steuerabzug hiernach (vgl. BMF-Schreiben vom 5. April 2007, BStBl I 2007, 449) nach wie vor und entgegen dem EuGH-Urteil in IStR 2006, 743, sowie dem Senatsurteil in DStR 2007, 1951, in wohl vertragsverletzender Weise (s. z.B. Intemann/Nacke, DB 2007, 1430; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 36) durch Ansatz eines höheren Steuersatzes erschwert wird, kommt es darauf jedenfalls für die Entscheidung über den Streitfall nicht an; der Antragstellerin sind nach Aktenlage seitens der britischen Vergütungsgläubiger keine Betriebsausgaben mitgeteilt worden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren künstlerischen Auftritten stehen und die es deshalb bereits im Zuge des Steuerabzugs zu berücksichtigen gälte.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar der Bereich der direkten Steuern als solcher beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht in die Zuständigkeit der Union fällt, die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung verleiht Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (vgl. insbesondere Urteile Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 10, FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 32, und X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 23).

    Für die Prüfung, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung mit dem freien Dienstleistungsverkehr in Einklang steht, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aufhebung aller Beschränkungen dieser Grundfreiheit verlangt, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, 205/84, EU:C:1986:463, Rn. 25, Kommission/Italien, EU:C:1991:78, Rn. 15, FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 31, und X, EU:C:2012:635, Rn. 21).

    Folglich kann eine solche Verpflichtung grenzüberschreitende Dienstleistungen für diese Empfänger weniger attraktiv machen als die von gebietsansässigen Dienstleistern erbrachten und infolgedessen diese Empfänger davon abhalten, die Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistern in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 33, Kommission/Belgien, C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 30 bis 32, und X, EU:C:2012:635, Rn. 28).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Beitreibung der Einkommensteuer zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 35, und X, EU:C:2012:635, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat insbesondere sogar klargestellt, dass das Steuerabzugsverfahren ein legitimes und geeignetes Mittel darstellt, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Dienstleistungserbringung unversteuert bleiben (Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 36, und X, EU:C:2012:635, Rn. 39).

    Diese Lösung beruhte jedoch sowohl im Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen (EU:C:2006:630) als auch im Urteil X (EU:C:2012:635) auf dem Umstand, dass die Dienstleistungserbringer, um die es in den Rechtssachen ging, in denen diese Urteile ergangen sind, gelegentlich Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung erbrachten und sich dort nur kurze Zeit aufhielten (vgl. insbesondere Urteil X, EU:C:2012:635, Rn. 42).

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 218/07

    Rechtmäßigkeit eines Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Nach der Entscheidung des EuGH C- 290/04 sei festgestellt worden, dass den gebietsfremden Künstlern ein Anspruch auf Nettobesteuerung an der Quelle zustehe.

    Die von dem EuGH in der Entscheidung vom 03.10.2006 C 290/04 ausgeführte Rechtfertigung für das Abzugsverfahren greife in Bezug auf die Firma A schon deshalb nicht, weil Art. 32 des DBA mit Schweden eine bilaterale Vollstreckungshilferegelung beinhalte.

    Hierfür verweist der Beklagte auf die Urteile des BFH vom 24.04.2007 (IR 39/04) und des EuGH vom 03.10.2006 (C-290/04).

    Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil vom 03.10.2006 (C-290/04, BStBl II 2007, 352) stellt die Tatsache, dass die Vergütungen beschränkt steuerpflichtiger Vergütungsgläubiger anders als die unbeschränkt steuerpflichtiger Vergütungsgläubiger dem Steuerabzugsverfahren unterliegen, eine nach den Art. 59 und 60 EWG-Vertrag (jetzt: Art. 49, 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. vom 02.10.1997 - EG -) grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

    Dabei ist zu beachten, dass der von dem EuGH in dem Verfahren C-290/04 als entscheidungserheblich bezeichnete Zeitraum 1993 das Jahr des Entstehens des Steueranspruchs und der Steueranmeldung war, nicht dagegen der spätere Zeitpunkt (1997), in dem der auch dort streitgegenständliche Haftungsbescheid erlassen worden war.

    Zwar hat der EuGH in dem genannten Verfahren C-290/04 das Abzugsverfahren in Bezug auf den fehlenden Betriebsausgabenabzug beanstandet und für erforderlich gehalten, dass unmittelbar mit der Leistung zusammenhängende, dem Vergütungsschuldner mitgeteilte Aufwandpositionen schon im Abzugsverfahren berücksichtigt werden (Tz. 48 ff.).

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 03.10.2006 (C-290/04) hat der EuGH zwar für das dort maßgebliche Streitjahr das Steuerabzugsverfahren gebilligt.

    In den zum Abzugsverfahren entschiedenen Verfahren(Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04, BStBl II 2008, 95) hat er im Nachgang zu dem Urteil des EuGH vom 03.10.2006 C 290/04 sowieim Beschluss vom 29.11.2007 I B 181/07, DStR 2008, 41) den Steuersatz im Ergebnis nicht beanstandet.

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07

    Steuerabzugsfähigkeit der von einer deutschen Konzertagentur für ausländische

    Auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 12.03.2003 (C-234/01) und vom 03.10.2006 (C- 290/04) sei das Quellensteuerabzugsverfahren für Künstlergruppen, die dem Schutz des Gemeinschaftsrechts unterlägen, in jedem Fall wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 49, 50 EG gemeinschaftswidrig.

    Selbst auf der Grundlage des Steuerabzugsverfahrens bestehe nach der Entscheidung des EuGH C-290/04 ein Anspruch auf Nettobesteuerung schon an der Quelle.

    Nach der Rechtsprechung des EUGH in dem Verfahren C-290/04 sei der Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs beim Quellensteuereinbehalt gemeinschaftswidrig.

    Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil vom 03.10.2006 (C-290/04, BStBl II 2007, 352) stellt die Tatsache, dass die Vergütungen beschränkt steuerpflichtiger Vergütungsgläubiger anders als die unbeschränkt steuerpflichtiger Vergütungsgläubiger dem Steuerabzugsverfahren unterliegen, eine nach den Art. 59 und 60 EWG-Vertrag (jetzt: Art. 49, 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. vom 02.10.1997 - EG -) grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

    Dabei ist zu beachten, dass der von dem EuGH in dem Verfahren C-290/04 als entscheidungserheblich bezeichnete Zeitraum 1993 das Jahr des Entstehens des Steueranspruchs und der Steueranmeldung war, nicht dagegen der spätere Zeitpunkt (1997), in dem der auch dort streitgegenständliche Haftungsbescheid erlassen worden war.

    Zwar hat der EuGH in dem genannten Verfahren C-290/04 das Abzugsverfahren in Bezug auf den fehlenden Betriebsausgabenabzug beanstandet und für erforderlich gehalten, dass unmittelbar mit der Leistung zusammenhängende, dem Vergütungsschuldner mitgeteilte Aufwandpositionen schon im Abzugsverfahren berücksichtigt werden (Tz. 48 ff.).

    a) Nach der Entscheidung des EuGH vom 03.10.2006 (C-290/04) hat der EuGH zwar für das dort maßgebliche Streitjahr das Steuerabzugsverfahren gebilligt.

    In den zum Abzugsverfahren entschiedenen Verfahren (Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04, BStBl II 2008, 95) hat er im Nachgang zu dem Urteil des EuGH vom 03.10.2006 C 290/04 sowie im Beschluss vom 29.11.2007 I B 181/07, DStR 2008, 41) den Steuersatz im Ergebnis nicht beanstandet.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Nach ständiger Rechtsprechung bleiben die Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen dafür zuständig, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um - gegebenenfalls im Vertragsweg - die Doppelbesteuerung zu beseitigen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 54, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 52).
  • BFH, 05.05.2010 - I R 105/08

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4,

  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 6 K 511/06

    Lizenzgebühren für den Erwerb einer Unterlizenz als in unmittelbaren

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • FG Düsseldorf, 03.08.2011 - 11 K 1171/09

    Steuerabzug bei ausländischen Künstlern europarechtskonform

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • BFH, 27.07.2011 - I R 32/10

    Beschränkte Steuerpflicht der Überlassung von Rechten - Berücksichtigung von

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

  • BFH, 22.08.2007 - I R 46/02

    Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen

  • BFH, 07.11.2019 - I R 46/17

    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

  • EuGH, 13.07.2016 - C-18/15

    Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

  • BFH, 07.11.2007 - I R 19/04

    Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 -

  • FG München, 29.01.2018 - 7 K 52/16

    Haftungsbescheid gegenüber ausländischen Vergütungsschuldner wegen mangelnden

  • BFH, 18.09.2007 - I R 15/05

    Keine Verzinsung der Erstattung von Abzugsteuern nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • BFH, 11.01.2012 - I R 25/10

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

  • BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07

    Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2079/16

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

  • BFH, 22.04.2009 - I R 53/07

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft:

  • FG München, 29.01.2018 - 7 K 50/16

    Haftungsbescheid gegenüber ausländischen Vergütungsschuldner wegen mangelnden

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

  • BFH, 20.12.2006 - I R 13/06

    Auslegung einer Freistellungsbescheinigung - Zuflusszeitpunkt von Dividenden -

  • FG Düsseldorf, 24.04.2013 - 15 K 1802/09

    Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997/1999

  • FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15

    Versäumung der Antragsfrist im Rahmen eines Anspruchs auf Erstattung von

  • FG Hamburg, 07.05.2012 - 5 K 89/08

    Beschränkte Nachprüfung eines Haftungsbescheids nach § 50a Abs. 5 EStG 1990 auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

  • FG Niedersachsen, 15.07.2021 - 11 K 14125/19

    Inanspruchnahme für Abzugssteuern nach § 50 a Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz

  • BFH, 09.12.2010 - I B 28/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Steuerabzugsverfahren und Erstattungsanspruch

  • BFH, 13.10.2021 - I R 18/18

    Beschränkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich

  • FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20

    Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

  • FG Köln, 23.06.2010 - 2 K 1274/06

    Erstattung von Abzugssteuern

  • EuGH, 07.09.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

  • FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15

    EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die

  • BFH, 05.05.2010 - I R 104/08

    Keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

  • FG Köln, 10.06.2015 - 2 K 2305/10

    Besteuerung von im Ausland ansässigen Künstlern: Steuerfreistellung nach § 50d

  • FG Köln, 24.03.2010 - 2 K 2514/04

    Bagatellgrenze des Art. 17 DBA/USA; Auslegung eines kalifornischem Recht

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2007 - 6 K 31/06

    Keine Auswirkungen des § 8b KStG auf die Kapitalertragsteuerpflicht des

  • FG Köln, 28.04.2010 - 2 K 7370/01

    Erstattung der Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG; Betriebsausgaben;

  • BFH, 23.10.2012 - VII R 18/11

    Kein Abrechnungsbescheid über einbehaltene, aber nicht abgeführte Steuer für im

  • BFH, 04.12.2007 - I B 90/07

    Klärungsbedürftigkeit bei behaupteter Rechtswidrigkeit des Steuerabzugsverfahrens

  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 22.11.2012 - C-600/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • BFH, 25.04.2012 - I R 76/10

    Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug gemäß § 50a Abs 4 Nr. 3 EStG

  • EuGH, 09.06.2011 - C-401/09

    Evropaïki Dynamiki / EZB - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vollmacht - Konsortium -

  • FG München, 19.07.2010 - 7 K 1154/09

    Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG

  • FG Hessen, 17.12.2009 - 4 K 2970/08

    Kein eigenständiges Freistellungs- oder Erstattungsverfahren analog § 50d Abs. 1

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 3 KO 209/11

    FGO/ZPO/VwGO: Reisekostenerstattung für Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

  • BFH, 27.07.2011 - I R 56/10

    Erstattung von Abzugsteuer

  • FG Niedersachsen, 06.03.2008 - 11 K 300/01

    Anwendbarkeit des § 68 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) bei einer unzulässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2014 - C-396/13

    Sähköalojen ammattiliitto

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • FG München, 13.12.2010 - 7 K 1593/09

    Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Motorsport-Rennteams, das

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • FG Hessen, 17.12.2009 - 4 K 2970/06

    Erstattung einbehaltener Körperschaftssteuer auf inländische Einkünfte beschränkt

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-379/05

    Amurta - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung -

  • VG München, 27.07.2010 - M 10 K 09.3655

    Ausweisung; erlaubnisfreier Aufenthalt aufgrund von Dienstleistungsfreiheit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug

  • FG Köln, 06.05.2015 - 2 K 3712/10

    Fristenregelung des § 175a AO , Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08

    Gielen - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung -

  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 11.12.2014 - C-678/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

  • FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11

    Anspruch einer ausländischen Muttergesellschaft auf Vergütung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Freier Kapitalverkehr - Diskriminierende Besteuerung von

  • FG Nürnberg, 06.03.2013 - 3 K 1469/11

    Keine Beiladung des Vergütungsgläubigers bei Anfechtung des Haftungsbescheides

  • FG Hamburg, 15.06.2012 - 3 KO 208/11

    Reisekostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.2010 - 3 K 1314/07

    Berücksichtigung der mit der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal in 2004

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 9 K 156/05

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerabzug - Zur Vereinbarkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern -

  • FG Sachsen, 16.08.2012 - 1 K 817/09

    Bestimmtheit eines Haftungsbescheids bei fehlender Angabe des

  • VG München, 27.07.2010 - M 10 K 09.4571

    Ausweisung; erlaubnisfreier Aufenthalt aufgrund von Dienstleistungsfreiheit;

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - 13 K 9226/14

    Darbietung einer Feuerwerksshow mit Musikuntermalung und Wettkampfcharakter als

  • FG Niedersachsen, 18.01.2018 - 14 K 5/17

    Streit über die Haftung für die Besteuerung von Einkünften ausländischer

  • FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2802/20

    Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer hinsichtlich der

  • FG München, 05.05.2011 - 7 K 3184/10

    Anwendung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 EStG in den Jahren

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