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   EuGH, 03.10.2013 - C-113/12   

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https://dejure.org/2013,26384
EuGH, 03.10.2013 - C-113/12 (https://dejure.org/2013,26384)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2013 - C-113/12 (https://dejure.org/2013,26384)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2013 - C-113/12 (https://dejure.org/2013,26384)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Umwelt - Richtlinie 75/442/EWG - Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb anfällt und dort gelagert wird, bis sie an Landwirte abgegeben wird, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden - Einstufung als 'Abfall' oder als 'Nebenprodukt' - Voraussetzungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Brady

    Umwelt - Richtlinie 75/442/EWG - Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb anfällt und dort gelagert wird, bis sie an Landwirte abgegeben wird, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden - Einstufung als "Abfall" oder als "Nebenprodukt" - Voraussetzungen - Beweislast - ...

  • EU-Kommission

    Brady

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Richtlinie 75/442/EWG - Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb anfällt und dort gelagert wird, bis sie an Landwirte abgegeben wird, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden - Einstufung als 'Abfall' oder als 'Nebenprodukt' - Voraussetzungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Brady

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supreme Court - Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-194/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-113/12
    Der Supreme Court ist der Auffassung, dass die Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien (C-416/02, Slg. 2005, I-7487) und Kommission/Spanien (C-121/03, Slg. 2005, I-7569), sowie vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, Slg. 2007, I-11661), Kommission/Italien (C-195/05, Slg. 2007, I-11699) und Kommission/Italien (C-263/05, Slg. 2007, I-11745), insoweit zwar nützliche Hinweise enthielten, es aber weiterhin nicht sicher sei, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Gülle als Abfall einzustufen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Einstufung als "Abfall" im Sinne der Richtlinie 75/442 vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" in Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 32, und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 53).

    Daraus folgt, dass der Ausdruck "sich entledigen" und damit der Begriff "Abfall" im Sinne dieser Richtlinie nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Commune de Mesquer, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass zu den Umständen, die Anhaltspunkte dafür darstellen können, dass der Besitzer sich eines Stoffes oder eines Gegenstands im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 entledigt, entledigen will oder entledigen muss, die Tatsache gehöre, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 41).

    Das durch die Richtlinie 75/442 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung soll nämlich alle Gegenstände und Stoffe erfassen, deren sich ihr Besitzer entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnrn.

    In Anbetracht der sich aus der angeführten Rechtsprechung ergebenden Hinweise ist festzustellen, dass der in einem Intensivschweinemastbetrieb anfallende Dung, der nicht das ist, was der Betriebsinhaber hauptsächlich zu gewinnen sucht, und dessen etwaige Verwertung durch Ausbringung als Dünger, wie sich insbesondere dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/676 und der mit dieser eingeführten Regelung entnehmen lässt, wegen der potenziellen Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen muss, grundsätzlich Abfall darstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann es jedoch auch sein, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellt, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne des Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 "entledigen" will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang - einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands - nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, Randnr. 58, vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 38, und Commune de Mesquer, Randnr. 42).

    Was in Zukunft mit einem Gegenstand oder einem Stoff geschieht, ist nämlich für sich allein nicht entscheidend für seine Abfalleigenschaft, die gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 davon abhängt, ob sich der Besitzer des Gegenstands oder des Stoffes seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnrn.

    Zu der ebenfalls in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung, dass die Lagerung der Gülle auf die Erfordernisse der Ausbringung beschränkt sein muss, ist festzustellen, dass sich diese Voraussetzung insbesondere damit erklären lässt, dass Lagerungstätigkeiten im Hinblick auf die Wiederverwendung eines Stoffes in Anbetracht ihrer Dauer eine Belastung für den Besitzer darstellen und möglicherweise Umweltschäden verursachen können, die die Richtlinie 75/442 gerade begrenzen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 40).

    Darüber hinaus ist es auch Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände zu prüfen, ob die Wiederverwendung der Gülle durch die betreffenden Dritten, wie sie vom Erzeuger vorgesehen ist, diesem einen Vorteil zu verschaffen geeignet ist, der über den bloßen Umstand, dass er sich dieses Erzeugnisses entledigen kann, hinausgeht, womit sich, wenn dies der Fall sein sollte, auch die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Wiederverwendung erhöhen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 52, sowie Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Randnr. 37).

    Es ist daher Sache des nationalen Richters, insoweit die Bestimmungen seiner eigenen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 75/442, nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 70, und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnrn.

  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-113/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Einstufung als "Abfall" im Sinne der Richtlinie 75/442 vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" in Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 32, und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 53).

    Daraus folgt, dass der Ausdruck "sich entledigen" und damit der Begriff "Abfall" im Sinne dieser Richtlinie nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Commune de Mesquer, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass zu den Umständen, die Anhaltspunkte dafür darstellen können, dass der Besitzer sich eines Stoffes oder eines Gegenstands im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 entledigt, entledigen will oder entledigen muss, die Tatsache gehöre, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 41).

    36 und 37, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 40).

    In Anbetracht der sich aus der angeführten Rechtsprechung ergebenden Hinweise ist festzustellen, dass der in einem Intensivschweinemastbetrieb anfallende Dung, der nicht das ist, was der Betriebsinhaber hauptsächlich zu gewinnen sucht, und dessen etwaige Verwertung durch Ausbringung als Dünger, wie sich insbesondere dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/676 und der mit dieser eingeführten Regelung entnehmen lässt, wegen der potenziellen Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen muss, grundsätzlich Abfall darstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann es jedoch auch sein, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellt, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne des Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 "entledigen" will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang - einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands - nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, Randnr. 58, vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 38, und Commune de Mesquer, Randnr. 42).

    In einem solchen Fall ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs derjenige, der Produkte unmittelbar vor ihrer Verwandlung in Abfall in seinem Besitz hat, als derjenige, durch den diese Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 "angefallen" sind, gilt und damit als ihr "Besitzer" im Sinne von Art. 1 Buchst. c dieser Richtlinie einzustufen ist (vgl. insbesondere Urteil Commune de Mesquer, Randnr. 74).

    Zu den Umständen, die die nationalen Gerichte bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, berücksichtigen können, gehört der Umstand, dass die betreffenden Stoffe Gegenstand tatsächlicher Handelsgeschäfte sind und den Spezifikationen der Käufer entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Commune de Mesquer, Randnr. 47).

    Das Gleiche gilt für die insbesondere mit der Lagerung der betreffenden Stoffe im Zusammenhang stehenden Belastungen, die die Wiederverwendung der Stoffe für den Besitzer bedeutet und die sich bei ihm nicht als übermäßig erweisen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Commune de Mesquer, Randnr. 59).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-121/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-113/12
    Der Supreme Court ist der Auffassung, dass die Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien (C-416/02, Slg. 2005, I-7487) und Kommission/Spanien (C-121/03, Slg. 2005, I-7569), sowie vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, Slg. 2007, I-11661), Kommission/Italien (C-195/05, Slg. 2007, I-11699) und Kommission/Italien (C-263/05, Slg. 2007, I-11745), insoweit zwar nützliche Hinweise enthielten, es aber weiterhin nicht sicher sei, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Gülle als Abfall einzustufen sei.

    Bei dieser allgemeinen Erwähnung von Dung werden nämlich die - für diese Beurteilung maßgeblichen - Bedingungen, unter denen dieser Dung verwendet wird, nicht berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, Randnr. 66).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann es jedoch auch sein, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellt, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne des Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 "entledigen" will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang - einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands - nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, Randnr. 58, vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 38, und Commune de Mesquer, Randnr. 42).

    So hat der Gerichtshof insbesondere zu Dung wie dem hier in Rede stehenden bereits entschieden, dass bei diesem eine Einstufung als Abfall ausscheiden kann, wenn er im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Geländen als Dünger für die Böden verwendet wird und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert wird (Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, Randnr. 60).

    Die Einstufung eines Stoffes als "Abfall" im Sinne der Richtlinie 75/442 kann nämlich ausscheiden, wenn dieser Stoff mit Gewissheit für die Erfordernisse anderer Gewerbetreibender als des Erzeugers des Stoffes verwendet wird (Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, Randnr. 61).

    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass sich diese Rechtsprechung auf Dung übertragen lässt (vgl. Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung können die betreffenden gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften nur dann als "andere Rechtsvorschriften" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 gelten, wenn sie genaue Bestimmungen über die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle enthalten und ein Umweltschutzniveau gewährleisten, das demjenigen zumindest gleichwertig ist, das sich aus dieser Richtlinie ergibt (vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Mai 2007, Thames Water Utilities, C-252/05, Slg. 2007, I-3883, Randnr. 34).

  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-113/12
    Ein solcher Anhaltspunkt kann auch sein, dass es sich bei dem betreffenden Stoff um einen Rückstand handelt, dessen etwaige Verwendung wegen der Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen stattfinden muss (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnr. 87, und vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, C-9/00, Slg. 2002, I-3533, Randnr. 43).

    Es ist daher Sache des nationalen Richters, insoweit die Bestimmungen seiner eigenen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 75/442, nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 70, und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnrn.

  • EuGH, 08.09.2005 - C-416/02

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-113/12
    Der Supreme Court ist der Auffassung, dass die Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien (C-416/02, Slg. 2005, I-7487) und Kommission/Spanien (C-121/03, Slg. 2005, I-7569), sowie vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, Slg. 2007, I-11661), Kommission/Italien (C-195/05, Slg. 2007, I-11699) und Kommission/Italien (C-263/05, Slg. 2007, I-11745), insoweit zwar nützliche Hinweise enthielten, es aber weiterhin nicht sicher sei, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Gülle als Abfall einzustufen sei.

    Im Übrigen ist insoweit klarzustellen, dass - sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die von Herrn Brady beabsichtigte Wiederverwendung der Gülle im vorliegenden Fall einen solchen Grad an Gewissheit aufweist, dass die Gülle während ihrer Lagerung durch Herrn Brady bis zur ihrer tatsächlichen Auslieferung an die betreffenden Dritten als Nebenprodukt angesehen werden kann, dessen sich Herr Brady nicht im Sinne von Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 "entledigen" will, sondern das er nutzen oder vermarkten will - dadurch keineswegs im Voraus bestimmt wäre, dass die Gülle nicht nach der Auslieferung zu "Abfall" werden kann, insbesondere wenn sich herausstellen sollte, dass sie von diesen Dritten schließlich unter Umständen, unter denen sie als Abfall angesehen werden könnte, unkontrolliert in die Umwelt abgeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-416/02, Randnr. 96).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-114/01

    AvestaPolarit Chrome

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-113/12
    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber aus dem Grund eine Regelung vorgesehen hat, nach der in Ermangelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung und, nachrangig, einer spezifischen nationalen Regelung die Richtlinie 75/442 Anwendung findet, weil vermieden werden sollte, dass unter bestimmten Umständen die Bewirtschaftung dieser Abfälle weiter ungeregelt bleibt (vgl. Urteil vom 11. September 2003, AvestaPolarit Chrome, C-114/01, Slg. 2003, I-8725, Randnr. 50).
  • EuGH, 10.05.2007 - C-252/05

    Thames Water Utilities - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/156/EWG und

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-113/12
    Nach ständiger Rechtsprechung können die betreffenden gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften nur dann als "andere Rechtsvorschriften" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 gelten, wenn sie genaue Bestimmungen über die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle enthalten und ein Umweltschutzniveau gewährleisten, das demjenigen zumindest gleichwertig ist, das sich aus dieser Richtlinie ergibt (vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Mai 2007, Thames Water Utilities, C-252/05, Slg. 2007, I-3883, Randnr. 34).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-1/03

    Van de Walle u.a. - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-113/12
    Diese für jeden Besitzer von Abfällen bestehenden Verpflichtungen ergeben sich aus dem Verbot einer unkontrollierten Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierter Beseitigung nach Art. 4 dieser Richtlinie (vgl. insbesondere Urteil vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C-1/03, Slg. 2004, I-7613, Randnr. 56).
  • EuGH, 18.04.2002 - C-9/00

    Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-113/12
    Ein solcher Anhaltspunkt kann auch sein, dass es sich bei dem betreffenden Stoff um einen Rückstand handelt, dessen etwaige Verwendung wegen der Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen stattfinden muss (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnr. 87, und vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, C-9/00, Slg. 2002, I-3533, Randnr. 43).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-195/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-113/12
    Der Supreme Court ist der Auffassung, dass die Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien (C-416/02, Slg. 2005, I-7487) und Kommission/Spanien (C-121/03, Slg. 2005, I-7569), sowie vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, Slg. 2007, I-11661), Kommission/Italien (C-195/05, Slg. 2007, I-11699) und Kommission/Italien (C-263/05, Slg. 2007, I-11745), insoweit zwar nützliche Hinweise enthielten, es aber weiterhin nicht sicher sei, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Gülle als Abfall einzustufen sei.
  • EuGH, 18.12.2007 - C-263/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 29.10.2009 - C-188/08

    Kommission / Irland

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 1 S 397/19

    Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters;

    Soweit das Unionsrecht keine eigenen Beweislastregeln aufstellt, ist es grundsätzlich Sache des nationalen Richters, insoweit die Bestimmungen seiner eigenen Rechtsordnung anzuwenden und dabei "nur" sicherzustellen, dass deren Anwendung nicht die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2013 - C-113/12 - UPR 2014, 61 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20

    Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

    (aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es - soweit der jeweils maßgebliche unionsrechtliche Rechtsakt keine spezifischen Bestimmungen hierzu enthält - Sache des nationalen Gerichts, die Beweislastregelungen der nationalen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-113/12 [ECLI:EU:C:2013:627] - Rn. 61, vom 9. Juli 2020 - C-86/19 [ECLI:EU:C:2020:538] - Rn. 44 und vom 21. Dezember 2021 - C-124/20 [ECLI:EU:C:2021:1035] - Rn. 65; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Juni 2019 - C-212/18 [ECLI:EU:C:2019:520] - Rn. 47).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-238/21

    Porr Bau - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie

    Wie aus der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, darf diese Lagerdauer jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, damit das betreffende Unternehmen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2020 - C-629/19

    Sappi Austria Produktion und Wasserverband " Region Gratkorn-Gratwein " - Vorlage

    Zu den Umständen, die solche Anhaltspunkte darstellen können, gehört die Tatsache, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 41, und vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 40).

    Ein solcher Anhaltspunkt kann dabei auch sein, dass es sich bei dem betreffenden Stoff um einen Rückstand handelt, dessen etwaige Verwendung wegen der Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen stattfinden muss (Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das durch die Richtlinie 2008/98 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung soll nämlich alle Gegenstände und Stoffe erfassen, deren sich ihr Besitzer entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 40, und vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch kann in bestimmten Fällen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellen, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 "entledigen" will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang - einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands - nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Verarbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2016 - 2 M 89/15

    Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

    Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Vertiefung, ob es sich bei der in dem geplanten Schweinemastbetrieb anfallenden Gülle überhaupt um Abfall handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2013 - C-113/12 -, juris RdNr. 43 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-624/17

    Tronex - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98 - Abfall -

    6 Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a. (C-418/97 und C-419/97, EU:C:2000:318, Rn. 41 und 70), vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, EU:C:2007:806, Rn. 44), und vom 3. Oktober 2013, Brady (C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 61).

    15 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady (C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 64).

    17 Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady (C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2022 - C-238/21

    Nach Auffassung von Generalanwältin Medina ist es möglich, dass nicht

    13 Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady (C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady (C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 60).

  • EuGH, 04.07.2019 - C-624/17

    Tronex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung -

    Jedoch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht alle für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachdienlichen Hinweise zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 47, sowie vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland, C-241/12 und C-242/12, EU:C:2013:821, Rn. 48).
  • VG Oldenburg, 22.07.2015 - 5 B 1754/15

    Abnahmevertrag; Wirtschaftsdünger

    Gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-113/12 - entscheide er nach Erhalt der anfallenden Stoffe selbst, ob es sich um Wirtschaftsdünger oder Abfall handele, so dass die Antragsgegnerin sich nicht darauf berufen könne, er sei kein anerkannter Vermittler.

    Auch der EuGH führt in dem vom Antragsteller angeführten Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-113/12 - aus, dass Gülle dem europarechtlichen Abfallbegriff nicht unterfällt, wenn sie zur Düngung von Flächen verwendet werden soll und die Wiederverwertung im Wege der Ausbringung durch andere Landwirte hinreichend gewiss ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

    60 Zum Begriff "Abfall" vgl. Urteile vom 3. Oktober 2013, Brady (C-113/12, EU:C:2013:627), und vom 17. November 2022, Porr Bau (C-238/21, EU:C:2022:885).
  • VG Frankfurt/Oder, 09.04.2018 - 5 L 1423/17

    Fortbestehen der Pflicht des Erzeugers von Abfällen für deren Beseitigung nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-396/12

    van der Ham und van der Ham-Reijersen van Buuren - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-212/18

    Prato Nevoso Termo Energy

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-315/20

    Regione Veneto (Transfert de déchets municipaux en mélange)

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2016 - 12 LA 22/15

    Abfall; Anspruch auf rechtliches Gehör; Antrag auf Zulassung der Berufung;

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