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   EuGH, 03.10.2013 - C-369/11   

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https://dejure.org/2013,26379
EuGH, 03.10.2013 - C-369/11 (https://dejure.org/2013,26379)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2013 - C-369/11 (https://dejure.org/2013,26379)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2013 - C-369/11 (https://dejure.org/2013,26379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Entgelterhebung - Wegeentgelte - Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Entgelterhebung - Wegeentgelte - Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Entgelterhebung - Wegeentgelte - Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Entgelterhebung - Wegeentgelte - Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Italien verstößt gegen das Unionsrecht, indem es nicht die Unabhängigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur sicherstellt

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Unabhängigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbleiben des Erlasses aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.02.2013 - C-483/10

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung der

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-369/11
    Nach dieser Bestimmung obliegt es Letzterem, das Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu berechnen und es zu erheben (vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, Randnr. 39).

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung aufzustellen, während der Betreiber der Infrastruktur die Berechnung des Entgelts und dessen Erhebung vornimmt (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 41).

    Die Betreiber müssen somit über einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung der Höhe der Entgelte verfügen (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 44).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-369/11
    Sie muss somit dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, ohne dass sie sich dabei auf irgendwelche Vermutungen stützen kann (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 41, vom 6. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-335/07, Slg. 2009, I-9459, Randnr. 46, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, Randnr. 66).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-335/07

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-369/11
    Sie muss somit dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, ohne dass sie sich dabei auf irgendwelche Vermutungen stützen kann (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 41, vom 6. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-335/07, Slg. 2009, I-9459, Randnr. 46, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, Randnr. 66).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-383/09

    Frankreich hat bis 2008 keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-369/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001, Kommission/Österreich, C-110/00, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13, und vom 9. Juni 2011, Kommission/Frankreich, C-383/09, Slg. I-4869, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-110/00

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-369/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001, Kommission/Österreich, C-110/00, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13, und vom 9. Juni 2011, Kommission/Frankreich, C-383/09, Slg. I-4869, Randnr. 22).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-556/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-369/11
    Sie muss somit dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, ohne dass sie sich dabei auf irgendwelche Vermutungen stützen kann (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 41, vom 6. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-335/07, Slg. 2009, I-9459, Randnr. 46, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, Randnr. 66).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Ebenfalls im Zusammenhang mit der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr sieht Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/14 vor, dass die Berechnung und Erhebung des Wegeentgelts vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird, der dafür Sorge tragen muss, dass einheitliche Grundsätze angewandt werden, wie es u. a. Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 84, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 41).

    Nach dieser Bestimmung ist es Sache des Betreibers der Infrastruktur, das Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu berechnen und zu erheben (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 39, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 41).

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 41, vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 34, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 42).

    Die Festlegung des Entgelts durch das Gericht würde nämlich den Spielraum des Betreibers der Infrastruktur in einem nicht mit den Zielen der Richtlinie 2001/14 vereinbaren Maß einengen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-489/15

    CTL Logistics - Verkehr - Entgelt für die Nutzung von Eisenbahnfahrwegen -

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien (C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44), und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien (C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 43).

    30 Vgl. Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien (C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 39), und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien (C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 41 und 42).

    31 Vgl. Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien (C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44), und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien (C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 43).

    32 Vgl. Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien (C-483/10, EU:C:2013:114), und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien (C-369/11, EU:C:2013:636).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-144/20

    LatRailNet

    Diese Unabhängigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur bei der Berechnung der Höhe der Entgelte ist vom Gerichtshof sowohl in den Beziehungen dieses Betreibers zu dem betreffenden Mitgliedstaat (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 45 und 46) als auch in jenen zwischen diesem Betreiber und den Eisenbahnunternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Ungarn, C-473/10, EU:C:2013:113, Rn. 79) anerkannt worden.

    Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausübung dieser Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Regulierungsstelle die durch diese Richtlinie gewährleistete Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 46).

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