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   EuGH, 03.10.2013 - C-59/12   

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https://dejure.org/2013,26382
EuGH, 03.10.2013 - C-59/12 (https://dejure.org/2013,26382)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2013 - C-59/12 (https://dejure.org/2013,26382)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2013 - C-59/12 (https://dejure.org/2013,26382)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken -Anwendungsbereich - Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems - Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • MIR - Medien Internet und Recht

    BKK Mobil Oil / Wettbewerbszentrale - Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut ist (hier: gesetzliche Krankenkasse), fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG.

  • Europäischer Gerichtshof

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken -Anwendungsbereich - Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems - Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • EU-Kommission

    BKK Mobil Oil

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken -Anwendungsbereich - Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems - Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. d; Richtlinie 2005/29/EG Art. 3 Abs. 1; UWG § 2
    Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist auch auf gesetzliche Krankenkassen anwendbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken -Anwendungsbereich - Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems - Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKK Mobil Oil/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Auch gesetzliche Krankenkassen unterliegen dem Wettbewerbsrecht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auch gesetzliche Krankenkassen müssen sich an die Vorgaben des Wettbewerbsrechts halten - BKK Mobil Oil ./. Wettbewerbszentrale

  • ra-plutte.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Krankenkassen sind wettbewerbsrechtliche Mitbewerber

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot unlauterer Geschäftspraktiken - Gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Krankenkassen unterliegen dem Wettbewerbsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    UWG gilt auch für gemeinnützige Einrichtungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verbot unlauterer Geschäftspraktiken auch für gesetzliche Krankenkassen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 03.10.2013)

    BKK Mobil Oil: Gesetzliche Krankenkassen müssen Wettbewerbsregeln einhalten

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    EuGH bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale: Auch für Krankenkassen gilt das Wettbewerbsrecht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kassen dürfen nur lauter werben

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Auch Krankenkassen dürfen nicht unlauter werben

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Krankenkassen im Wettbewerb

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unlautere Werbung ist auch für Krankenkassen verboten

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 03.10.2013)

    Niederlage für gesetzliche Krankenkasse

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Krankenkassen - Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt auch für gesetzliche Kassen

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt auch für gesetzliche Krankenkassen - Gesetzliche Krankenkassen trotz öffentlichem Charakter und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe als "Gewerbetreibende" einzustufen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ra-plutte.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Krankenkassen sind wettbewerbsrechtliche Mitbewerber

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 288
  • GRUR 2013, 1159
  • GRUR Int. 2013, 1155
  • EuZW 2013, 941
  • NZS 2013, 896
  • VersR 2013, 1593
  • MIR 2013, Dok. 065
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-59/12
    Wie u. a. aus Art. 1 und dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hervorgeht, soll mit ihr durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigende Geschäftspraktiken - einschließlich der unlauteren Werbung von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern - ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnr. 27).

    Für eine solche Auslegung spricht auch, dass die Richtlinie anerkanntermaßen durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 21).

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-59/12
    Darüber hinaus sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs "Gewerbetreibender", wie er in der Richtlinie verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in ihrem Art. 2 Buchst. a und b anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs "Verbraucher" zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnr. 22).

    Dieses mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, das darin besteht, die Verbraucher umfassend vor derartigen Praktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (vgl. entsprechend Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnr. 18).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-271/10

    Die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung darf

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-59/12
    Zur Klärung der Frage, ob eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die BKK, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als "Unternehmen" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen ist und ob sie in dieser Eigenschaft den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - gegenüber ihren Mitgliedern irreführende Angaben macht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Randnr. 25).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-59/12
    Zur Klärung der Frage, ob eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die BKK, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als "Unternehmen" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen ist und ob sie in dieser Eigenschaft den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - gegenüber ihren Mitgliedern irreführende Angaben macht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Randnr. 25).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-59/12
    Zur Klärung der Frage, ob eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die BKK, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als "Unternehmen" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen ist und ob sie in dieser Eigenschaft den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - gegenüber ihren Mitgliedern irreführende Angaben macht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Randnr. 25).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-435/11

    Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-59/12
    22 und 23, sowie vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-59/12
    Daher hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Begriff "Verbraucher" entscheidende Bedeutung für die Zwecke der Auslegung dieser Richtlinie zukommt und dass ihre Bestimmungen im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C-122/10, Slg. 2011, I-3903, Randnrn.
  • EuGH, 04.10.2018 - C-105/17

    Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch

    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 ergibt, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff "Gewerbetreibender" besonders weit konzipiert hat als "jede natürliche oder juristische Person", die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt (Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 32).

    Insoweit sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs "Gewerbetreibender" bzw. "Unternehmer", wie er in den Richtlinien 2005/29 und 2011/83 verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in Art. 2 Buchst. a und b der Ersteren und Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Letzteren anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs "Verbraucher" zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist indes zu entnehmen, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (Urteile vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35, sowie vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 54).

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 222/13

    Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

    Sein Inhalt ist daher nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-59/12, GRUR 2013, 1159 Rn. 25 = WRP 2013, 1454 - BKK/Wettbewerbszentrale, mwN; BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 12 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I, mwN).
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R

    Kann ein Ersatzkassenverband gerichtlich eine Krankenkasse zwingen, nicht mit

    Der erkennende Senat zieht die Anwendbarkeit der RL 2005/29/EG auf KKn nicht in Zweifel (vgl zu KKn-Angaben zu den Wahlrechten Versicherter EuGH Urteil vom 3.10.2013 - C-59/12 - NJW 2014, 288).

    Den Anforderungen der RL 2005/29/EG tragen auch die oben dargelegten, den Rechtszustand auch schon vor Geltung des SGB V charakterisierenden Regelungen des Sozialrechts zu den Grenzen zulässiger Werbung der KKn gegenüber Versicherten Rechnung (zum Anwendungsbereich auf wettbewerbliches Verhalten von KKn gegenüber Verbrauchern vgl Art. 1 und 3 Abs. 1 RL 2005/29/EG und EuGH Urteil vom 3.10.2013 - C-59/12 - NJW 2014, 288) .

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 38/19

    Tap-Tags - Unterlassungsanspruch bei fehlender Kenntlichmachung des kommerziellen

    Die UGP-Richtlinie verwendet die Begriffe "Unternehmen" und "Gewerbetreibender" synonym (EuGH v. 03.10.2013, C-59/12 - BKK Mobil Oil, WRP 2013, 1454, Rn. 31) und stellt sie dem zu schützenden Verbraucher antinomisch gegenüber.

    Vor dem Hintergrund des Schutzbedürfnisses der Verbraucher wird der Unternehmerbegriff daher weit ausgelegt (EuGH v. 03.10.2013, C-59/12 - BKK Mobil Oil, WRP 2013, 1454, Rn. 38).

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 218/12

    Wettbewerbsverstoß einer gesetzlichen Krankenkasse: Erhebung persönlicher Daten

    Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, werden davon ebenso wenig ausgenommen wie öffentlich-rechtliche Einrichtungen (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C59/12, GRUR 2013, 1159 Rn. 26, 28, 32 = WRP 2013, 1454 - BKK MOBIL OIL).

    Nur eine solche Auslegung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG ist geeignet, die volle Wirkung der Richtlinie zu gewährleisten, indem sie dafür sorgt, dass unlauteren Geschäftspraktiken - einschließlich der unlauteren Werbung von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern - im Einklang mit dem Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzniveaus wirksam begegnet werden kann (EuGH, GRUR 2013, 1159 Rn. 33 f., 38 f. - BKK MOBIL OIL).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17

    Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere

    Vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 25).

    Vgl. auch Urteile vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34), und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27).

    25 Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 32).

    Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C-59/12, EU:C:2013:450, Nr. 39).

    26 Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 33).

    27 Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35).

    28 Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 36).

    29 C-59/12, EU:C:2013:450, Nr. 37: "Der Begriff des Gewerbetreibenden ist ... so zu verstehen, dass er eine natürliche oder juristische Person meint, die im betreffenden Zusammenhang unabhängig davon, ob sie dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht unterliegt, im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit handelt".

    30 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C-59/12, EU:C:2013:450, Nrn. 41 und 42).

    31 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C-59/12, EU:C:2013:450, Nr. 40).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. u. a. Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 47, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34).

    Zum anderen folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich auszeichnet (Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 21, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 40), da der Unionsgesetzgeber den Begriff "Geschäftspraxis" im Sinne dieser Richtlinie sehr weit konzipiert hat, indem ihn deren Art. 2 Buchst. d als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden" definiert.

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (vgl. Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, die Verbraucher umfassend vor derartigen Praktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (vgl. Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35).

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 170/10

    Unlautere und irreführende Mitgliederwerbung auf der Internet-Seite einer

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C59/12, GRUR 2013, 1159 = WRP 2013, 1454 - BKK Mobil Oil/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs):.

    Dementsprechend seien die Bestimmungen der Richtlinie im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und des Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert (EuGH, GRUR 2013, 1159 Rn. 31 bis 36 - BKK Mobil Oil/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs).

    Eine Einrichtung wie die Beklagte sei unter den gegebenen Umständen als "Gewerbetreibender" im Sinne der Richtlinie einzustufen, weil nur eine solche Auslegung geeignet sei, die volle Wirkung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu gewährleisten, indem sie dafür sorge, dass unlautere Geschäftspraktiken im Einklang mit dem Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzniveaus wirksam bekämpft würden (EuGH, GRUR 2013, 1159 Rn. 37 bis 39 - BKK Mobil Oil/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs).

    Die Beklagte hat ungeachtet ihres Status als juristische Person des öffentlichen Rechts mit der beanstandeten Werbeinformation auf ihrer Internetseite nicht zu sozialen, sondern zu wirtschaftlichen und damit zu unternehmerischen Zwecken gehandelt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1159 Rn. 32, 37 - BKK Mobil Oil/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2015 - 15 U 100/14

    Begriff der Zustellung demnächst i.S. von § 167 ZPO

    Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und den Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmannen ./. Ving Sverige; BGH GRUR 2013, 1159 - Brandneu von der IFA; BGH GRUR 2014, 403 - DER NEUE; BGH GRUR 2014, 580 - Alpenpanorama im Heißluftballon; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012, 20 U 223/2011; OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.12.2012, 2 W 32/12 - juris; OLG Hamm GRUR-RR 2013, 121; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940; OLG München MMR 2014, 818).

    § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG basiert auf dem Gedanken, dass der Wettbewerbsauftritt nicht anonym und nicht ohne Angabe von bestimmten Adressdaten erfolgen darf (vgl. BT-Drucks. 16/10145 S. 26; BGH GRUR 2013, 1159 - Brandneu von der IFA; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Insoweit bezeichnet der Begriff "Produkt" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie jede Ware oder Dienstleistung, wobei im Übrigen kein Wirtschaftszweig ausgenommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 29).
  • OLG Hamm, 09.07.2015 - 4 U 59/15

    Unzulässige Nutzung der Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

  • OLG Hamburg, 15.03.2018 - 5 U 152/15

    Unlauterer Wettbewerb: Unterdrückung von Werbeanzeigen auf einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie

  • LG München I, 25.06.2021 - 17 HKO 7040/21

    Oktoberfest

  • BGH, 15.11.2016 - KZR 63/14

    Kartellrecht: Anwendung von Kartellverboten auf Vereinbarungen zwischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 1 KR 361/12

    Krankenkassen - Wettbewerb

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 318/17

    Krankenversicherung - wettbewerbswidriges Handeln bei Mitgliederwerbung - Zahlung

  • EuGH, 15.01.2015 - C-537/13

    Siba - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich -

  • EuGH, 05.12.2019 - C-708/17

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass jeder

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2016 - 15 U 50/15
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14

    Seattle Genetics - Gewerbliches Eigentum - Patentrecht - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art.

  • EuGH, 05.12.2019 - C-725/17

    Beteiligung jedes Miteigentümers an Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen

  • LG Düsseldorf, 09.08.2023 - 12 O 78/22
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2021 - 15 U 2/21

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer 0 %-Finanzierung ohne Angaben der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-235/14

    Safe Interenvios - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der

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