Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.2019 - C-208/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32214
EuGH, 03.10.2019 - C-208/18 (https://dejure.org/2019,32214)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-208/18 (https://dejure.org/2019,32214)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-208/18 (https://dejure.org/2019,32214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,32214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Petruchová

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 17 Abs. 1 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Natürliche Person, die Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 17 Abs. 1 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Natürliche Person, die Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über eine ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verbrauchereigenschaft einer Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über Broker-Gesellschaft tätigenden natürlichen Person ("Petruchová")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Verbrauchereigenschaft einer Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über Broker-Gesellschaft tätigenden natürlichen Person ("Petruchová")

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 385
  • EuZW 2020, 247
  • NZG 2020, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird, hat er nämlich einen objektiven Charakter und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).

    Um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, kann sich nämlich auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff als relevant erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der Geltungsbereich der Vorschriften des Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen auf alle Vertragstypen erstreckt, abgesehen von denen, die in Art. 17 Abs. 3 der Verordnung aufgeführt sind, also Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).

    Zweitens hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass der Geltungsbereich der Vorschriften dieses Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht auf besondere Beträge beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).

    Während die Rom-I-Verordnung für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, gilt, will die Verordnung Nr. 1215/2012 die Vorschriften festlegen, die das zuständige Gericht bestimmen, um einen Rechtsstreit in Zivil- oder Handelssachen zu entscheiden, der sich insbesondere auf einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einer Person bezieht, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, um Letztere in diesem Fall zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Die Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgt aber gerade einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-45/13

    Kainz - Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Die vom Unionsgesetzgeber angestrebte Kohärenz kann keinesfalls zu einer Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 führen, die ihrer Systematik und ihren Zielen fremd ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 20).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird, hat er nämlich einen objektiven Charakter und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Dieser besondere Schutz ist auch nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    In diesem Zusammenhang ergebe sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 den Schutz der Verbraucher bei Finanz- und Investitionsinstrumenten nicht einschränke.
  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hobohm, C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Eingangs ist daran zu erinnern, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, da diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben und ersetzt wurde, auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-500/18

    Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucuresti -

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser besondere Schutz ist auch nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf Verträge wie Differenzgeschäfte, die zwischen einer natürlichen Person und einer Finanzgesellschaft geschlossen werden, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Geschäfte in den Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 49).

    Im Übrigen setzt Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht voraus, dass der Verbraucher im Rahmen eines zu einem Zweck, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, geschlossenen Vertrags in einer bestimmten Weise handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 58).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass Faktoren wie der Wert der aufgrund der von Verträgen wie finanziellen Differenzgeschäften getätigten Transaktionen, die Höhe der mit dem Abschluss solcher Verträge verbundenen Risiken finanzieller Verluste, die etwaigen Kenntnisse oder die etwaige Erfahrung einer Person auf dem Gebiet von Finanzinstrumenten oder aber ihr aktives Handeln im Rahmen solcher Transaktionen für sich genommen grundsätzlich nicht erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 59).

    Zur Frage, ob es für die Einstufung einer Person als "Verbraucher" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 von Bedeutung ist, dass es sich bei dieser Person um einen "Kleinanleger" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 handelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung einer Person als "Kleinanleger" im Sinne der letztgenannten Bestimmung für sich genommen grundsätzlich keine Auswirkungen in Bezug auf die Einstufung dieser Person als "Verbraucher" im Sinne der erstgenannten Bestimmung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 77).

  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

    Dabei gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung zu den Regelungen in der EuGVVO aF fort, soweit die Bestimmungen dieses vorhergehenden Unionsrechtsaktes mit den Bestimmungen der EuGVVO als "gleichwertig" angesehen werden können (EuGH 7. November 2019 - C-213/18 - [Guaitoli ua.] Rn. 31; 3. Oktober 2019 - C-208/18 - [Petruchová] Rn. 38 mwN) .
  • LG München I, 14.02.2024 - 27 O 3001/22

    Negative Feststellungsklage, Anderweitige Rechtshängigkeit, Deliktischer

    Die Art. 17 und 18 VO (EU) Nr. 1215/2012 sind nach der Rechtsprechung des EuGH auf Finanzgeschäfte, wie die hier streitgegenständlichen Differenzgeschäfte, anwendbar: Der Geltungsbereich der Vorschriften des Abschnitts 4 des Kapitels II der V O (EU) Nr. 1215/2012 über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen erstreckt sich auf alle Vertragstypen - ausgenommen hiervon sind lediglich die in Art. 17 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1215/2012 aufgeführten Verträge (EuGH Urt. v. 3.10.2019 - C-208/18, BeckRS 2019, 25123 Rn. 48, 49, beck-online).

    aus (EuGH Urt. v. 3.10.2019 - C-208/18, BeckRS 2019, 25123 Rn. 60-66, beck-online).

    "Die Einstufung einer Person als "Kleinanleger" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 (hat) für sich genommen grundsätzlich keine Auswirkungen in Bezug auf die Einstufung dieser Person als "Verbraucher" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012." (EuGH Urt. v. 3.10.2019 - C-208/18, BeckRS 2019, 25123 Rn. 73-77, beck-online).

    (EuGH Urt. v. 3.10.2019 - C-208/18, BeckRS 2019, 25123 Rn. 50-58, beck-online).

    Der EuGH hat ausgeführt, dass eine natürliche Person, die aufgrund eines Vertrags wie eines mit einer Broker-Gesellschaft geschlossenen Differenzgeschäfts Transaktionen auf dem internationalen Devisenmarkt FOREX (Foreign Exchange) über diese Gesellschaft tätigt, als "Verbraucher" im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht zu der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person gehört (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, NZG 2020, 119, beck-online).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International

    Erstens ist in Bezug auf den vom vorlegenden Gericht angesprochenen Umstand, dass im vorliegenden Fall B. B. mit den Gewinnen, die er bei den Pokerspielen erzielt, seit dem Jahr 2008 seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, darauf hinzuweisen, dass der Geltungsbereich der Art. 15 bis 17 der Verordnung nicht auf bestimmte Beträge beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies liefe dem im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers zuwider, wonach die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 51).

    Nach der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Verbrauchereigenschaft einer Person jedoch allein anhand ihrer Stellung innerhalb des konkreten Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 56).

  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    8 Vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zu Verbrauchersachen Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová (C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 38).

    79 Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová (C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    21 Zur engen Auslegung des Begriffs "Verbraucher" vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16), und vom 3. Oktober 2019, Petruchová (C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 41).

    22 Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová (C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 52), sowie die in den Fußnoten weiter unten angeführten Urteile.

  • BGH, 12.01.2021 - XI ZR 617/19

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. EuGH, Urteile vom 25. Januar 2018 - C-498/16, Schrems, NJW 2018, 1003 Rn. 28 ff., vom 3. Oktober 2019 - C-208/18, Petruchová, ZIP 2020, 385 Rn. 41 f., 62, 71 und 76, vom 2. April 2020 - C-500/18, Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucure?Ÿti, WM 2020, 870 Rn. 47 f., 51 und vom 2. April 2020 - C-329/19, Condominio di Milano, via Meda, WM 2020, 881 Rn. 26 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 12.05.2022 - 4 U 81/21

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Schadensersatzklage

    Die Verbrauchereigenschaft der Klägerin sei auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2019 (C-208/18) zu bejahen und zudem von der Beklagten nicht bestritten worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    12 Urteile vom 16. Januar 2014, Kainz (C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 20), und vom 3. Oktober 2019, Petruchová (C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 63).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht