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   EuGH, 03.10.2019 - C-260/18   

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https://dejure.org/2019,32213
EuGH, 03.10.2019 - C-260/18 (https://dejure.org/2019,32213)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-260/18 (https://dejure.org/2019,32213)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-260/18 (https://dejure.org/2019,32213)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dziubak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - An eine Fremdwährung gebundenes Hypothekendarlehen - Klausel über die Festlegung des Wechselkurses zwischen den Währungen - Auswirkungen der Feststellung der ...

  • Betriebs-Berater

    Missbräuchliche Klauseln über die Wechselkursdifferenz in an Fremdwährung gekoppelte Darlehensverträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - An eine Fremdwährung gebundenes Hypothekendarlehen - Klausel über die Festlegung des Wechselkurses zwischen den Währungen - Auswirkungen der Feststellung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung gekoppelt sind, dürfen die missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz nicht durch allgemeine Bestimmungen des polnischen Zivilrechts ersetzt werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Klauseln über Wechselkursdifferenz in Darlehensverträgen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Klauseln? Zu in Polen geschlossenen und an eine Fremdwährung gekoppelten Darlehensverträgen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Klauseln bei in Polen geschlossenen und an eine Fremdwährung gekoppelten Darlehensverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Verbraucher - Darlehen in Schweizer Franken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 246
  • WM 2019, 1963
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-260/18
    In diesem Zusammenhang fragt es sich zunächst unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), ob es für den Fall, dass die Nichtigerklärung dieses Vertrags für den Verbraucher nachteilig ist, zulässig ist, die Lücke dieses Vertrags auf der Grundlage nationaler Bestimmungen nicht des dispositiven Rechts, sondern allgemeiner Art zu schließen, die auf Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens und auf die Verkehrssitte Bezug nehmen, wie etwa die Vorschriften in den Art. 56 und 354 Zivilgesetzbuch.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass zum einen die Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Erklärung der Unwirksamkeit eines Vertrags als Ganzes ergeben, wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, C:2014:282), genannt werden, anhand der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Umstände zu beurteilen sind und nicht anhand der zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bestehenden oder vorhersehbaren Umstände und zum anderen für diese Beurteilung der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist.

    Der Gerichtshof ist jedoch davon ausgegangen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen, wobei diese Befugnis allerdings auf Fälle beschränkt ist, in denen die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, diesen Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 80 bis 84, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 64).

    Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass zum einen die Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags als Ganzes ergeben, wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, C:2014:282), genannt werden, anhand der zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bestehenden oder vorhersehbaren Umstände zu beurteilen sind und zum anderen für diese Beurteilung der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist.

    Es sei darauf hingewiesen, dass sich diese Befugnis zur Ersetzung von Klauseln, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, wonach der betreffende Vertrag für die Parteien nur dann bindend bleibt, wenn er ohne die darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, auf dispositive Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder Vorschriften, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar sind, beschränkt und insbesondere auf der Prämisse beruht, dass solche Bestimmungen keine missbräuchlichen Klauseln enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 81, sowie vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 59).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-260/18
    In Anbetracht dieser Position der Unterlegenheit verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 49 und 50).

    Sofern die letztere Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 40 und 51, sowie vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 57).

    Der Gerichtshof ist jedoch davon ausgegangen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen, wobei diese Befugnis allerdings auf Fälle beschränkt ist, in denen die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, diesen Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 80 bis 84, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 64).

    Was erstens den Zeitpunkt betrifft, zu dem diese Folgen zu beurteilen sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis zur Ersetzung von Klauseln vom Ziel des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vollkommen gedeckt ist, das, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils erwähnt, darin besteht, den Verbraucher zu schützen, indem er die Gleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem wiederherstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria and Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 57).

    Es sei darauf hingewiesen, dass sich diese Befugnis zur Ersetzung von Klauseln, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, wonach der betreffende Vertrag für die Parteien nur dann bindend bleibt, wenn er ohne die darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, auf dispositive Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder Vorschriften, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar sind, beschränkt und insbesondere auf der Prämisse beruht, dass solche Bestimmungen keine missbräuchlichen Klauseln enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 81, sowie vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 59).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-260/18
    Sofern die letztere Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 40 und 51, sowie vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 57).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Klauseln über das Wechselkursrisiko den Hauptgegenstand eines Darlehensvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden definieren, so dass unter diesen Umständen ungewiss ist, ob die Aufrechterhaltung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags objektiv möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207" Rn. 48 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-260/18
    Was zweitens die Bedeutung angeht, die dem vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachten Willen beigemessen werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Verpflichtung des nationalen Gerichts, gegebenenfalls von Amts wegen missbräuchliche Klauseln gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu streichen, klargestellt hat, dass das nationale Gericht die fragliche Klausel dann nicht unangewendet lassen muss, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte und somit der betreffenden Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 23, 27 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-260/18
    Was die unionsrechtlich vorgegebenen Grenzen anbelangt, die in diesem Zusammenhang durch das nationale Recht zu beachten sind, so ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es nach dem in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannten objektiven Ansatz nicht zulässig ist, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32).
  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Damit hat der Musterkläger zu erkennen gegeben, dass er insoweit auf den zugunsten der Verbraucher eingeführten Schutz der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, nachfolgend: Richtlinie 93/13/EWG) verzichtet, als er selbst die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung beantragt (vgl. EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 52, 63 - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 53 ff. - Dziubak; WM 2021, 1035 Rn. 46 ff., 94 - Bank BPH; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, BGB § 306 Rn. 4 mwN; Leitlinien der Kommission zur Auslegung und Anwendung der RL 93/13/EWG, ABl.

    Daran ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) festzuhalten.

    (b) Auch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG das nationale Gericht nur dann nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen, wenn die Streichung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären und die Unwirksamkeit des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia), steht der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel nicht entgegen (vgl. Herresthal, NJW 2021, 589, 591 f.; aA BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 101; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 236; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1736 ff.).

    Denn die Rechte und Pflichten, die sich auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, beruhen nicht auf einer "dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133, juris Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia).

    (c) Entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht (BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 100; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 236; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1737 f.; kritisch Wilfinger, EuZW 2021, 637) handelt es sich bei den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht um allgemeine nationale Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen (vgl. EuGH, WM 2019, 1963 Rn. 62 - Dziubak; WM 2020, 2366 Rn. 35 - Banca B.).

    (d) Schließlich ist der Senat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) auch deswegen nicht an der Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Regelungen gehindert, weil die Sparverträge bei Streichung der unwirksamen Zinsänderungsklausel ohne Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung in ihrer Gesamtheit unwirksam wären, was für die Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass diese dadurch geschädigt würden.

    Das hätte zur Folge, dass die Sparverträge ohne die Zinsänderungsklausel keinen Fortbestand hätten, weil ihr Wegfall dazu führte, dass die Sparverträge, die eine variable Verzinsung vorsehen, undurchführbar würden (vgl. EuGH, WM 2019, 1963 Rn. 36, 45 - Dziubak).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann

    Im Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), habe der Gerichtshof indessen entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sei, dass er einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden seien, allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmten und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handele, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar seien, entgegenstehe.

    Sofern die letztere Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 39).

    Die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, ist auf Fälle beschränkt, in denen die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist hervorzuheben, dass sich diese Befugnis zur Ersetzung von Klauseln, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, wonach der betreffende Vertrag für die Parteien nur dann bindend bleibt, wenn er ohne die darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, auf dispositive Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder Bestimmungen, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien anwendbar sind, beschränkt und insbesondere auf der Prämisse beruht, dass solche Bestimmungen keine missbräuchlichen Klauseln enthalten (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819" Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Bedeutung angeht, die dem vom Verbraucher zum Ausdruck gebrachten Willen, sich auf die Richtlinie 93/13 zu berufen, beigemessen werden muss, hat der Gerichtshof in Bezug auf die Verpflichtung des nationalen Gerichts, gegebenenfalls von Amts wegen missbräuchliche Klauseln gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie zu streichen, klargestellt, dass das nationale Gericht die fragliche Klausel dann nicht unangewendet lassen muss, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte und somit der betreffenden Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens und letztens hat der Gerichtshof auch entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass zum einen die Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags als Ganzes ergeben, wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, C:2014:282), genannt werden, anhand der zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bestehenden oder vorhersehbaren Umstände zu beurteilen sind und zum anderen für diese Beurteilung der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Bestimmungen handelt, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind, entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 62).

  • OLG Naumburg, 09.02.2023 - 5 MK 1/20

    Prämiensparvertrag: Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und Schließung der

    Daran ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn.48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) festzuhalten (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, Rn. 50 m.w.N., juris).

    Auch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG das nationale Gericht nur dann nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen, wenn die Streichung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären und die Unwirksamkeit des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia), steht der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel nicht entgegen.

    Denn die Rechte und Pflichten, die sich auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, beruhen nicht auf einer "dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133, juris Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, Rn. 52 mit weiteren Nachweisen).

    Entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht handelt es sich bei den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht um allgemeine nationale Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen (vgl. EuGH, WM 2019, 1963 Rn. 62 - Dziubak; WM 2020, 2366 Rn. 35 - Banca B.).

    Schließlich ist der Senat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) auch deswegen nicht an der Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Regelungen gehindert, weil die Sparverträge bei Streichung der unwirksamen Zinsänderungsklausel ohne Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung in ihrer Gesamtheit unwirksam wären, was für die Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass diese dadurch geschädigt würden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, Rn. 54, juris).

    Das hätte zur Folge, dass die Sparverträge ohne die Zinsänderungsklausel keinen Fortbestand hätten, weil ihr Wegfall dazu führte, dass die Sparverträge, die eine variable Verzinsung vorsehen, undurchführbar würden (vgl. EuGH, WM 2019, 1963 Rn. 36, 45 - Dziubak).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Diese auf den Vertragstypus zugeschnittene Regelung des nationalen Gesetzgebers trägt die Vermutung der Ausgewogenheit in sich (vgl. EuGH, Urt. v. 3. Oktober 2019, C-260/18 - Dziubak, WM 2019, 1963 Rn. 59); danach kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das dispositive Vertragsrecht einen fairen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern beinhaltet.

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof seither vielfach bestätigt und weiter konkretisiert (vgl. WM 2023, 1118 - AxFina Hungary; Urt. v. 8. September 2022, C-80/21, C-81/21, C-82/21 - D.B.P. u. a., WM 2022, 2120; Urt. v. 18. November 2021, C-212/20 - A. S.A., WM 2022, 73; WM 2021, 273 - Dexia Nederland; Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 - Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 61; WM 2019, 1963 - Dziubak; Urt. v. 26. März 2019, C-70/17, C-179/19 - Abanca Corporación Bancaria und Bankia, NJW 2019, 3133; Urt. v. 7. August 2018, C-96/16, C-94/17 - Demba und Cortés, MDR 2018, 1510 Rn. 74).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-81/19

    Banca Transilvania - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    14 Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 61).

    17 Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 61).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 48 und 52), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 44 und 45).

    28 Vgl. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 80), vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia (C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56 und 59), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 58).

    30 Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 60).

    31 Siehe dazu bereits Nrn. 43 und 46 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 61).

    32 Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 68).

    34 Dies veranschaulicht insbesondere das Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819).

  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 229/20

    Löschung von Post bei Facebook - Nachholung unterlassener Anhörung

    Insoweit wird der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 25. November 2020 - C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 29 ff.; Urteil vom 03.10.2019 - C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48, Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar wäre, beschränkt auf Fälle, in denen die Streichung der missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde) entnommen, dass eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Gericht bei fehlenden gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig sei.
  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des

    Die Kläger blenden in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH,C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglich vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO, und VIII ZR 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).
  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

    In der vorliegenden Konstellation geht es bereits im Ausgangspunkt nicht um eine von dem Gerichtshof der Europäischen Union nur unter bestimmten Bedingungen für zulässig erachtete Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch das nationale Gericht (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 30 ff. - Banca B.; C-932/19, WM 2021, 2136 Rn. 48 - JZ; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 22 ff. mwN), sondern vielmehr um eine sich unmittelbar aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV ergebende Befugnis des Versorgers zur einseitigen Anpassung unwirksamer Preisgleitklauseln nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, die ihrerseits nicht den Bestimmungen der Klausel-Richtlinie unterliegt (Art. 1 Abs. 2; vgl. auch Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 61 f.).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht, dem Gy?'ri Ítél?'tábla (Tafelgericht Gy?'r, Ungarn), Berufung ein und machte u. a. geltend, dass zum einen die Folgen der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln über die Wechselkursdifferenz gemäß dem Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), zu bestimmen seien und dass zum anderen die ihm von den Darlehensgebern zur Verfügung gestellten Informationen über das Wechselkursrisiko unzureichend gewesen seien.

    Weiter heißt es in der Vorlageentscheidung, dass nach den Urteilen vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), immer mehr Verbraucher bei den ungarischen Gerichten beantragten, ihren Darlehensvertrag in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, anstatt die missbräuchliche Klausel zu ersetzen und den Vertrag im Übrigen aufrechtzuerhalten, weil sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sie nicht hinreichend schütze.

    Außerdem habe die Kúria (Oberster Gerichtshof) in einer Pressemitteilung vom 11. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), für die ungarischen Verbraucher keine neue Klagemöglichkeit biete, da die in diesem Urteil angestellten Erwägungen zur angemessenen Abhilfe für die missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz und das Wechselkursrisiko damit zusammenhingen, dass das polnische Recht, um das es in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, keine dispositiven Bestimmungen vorsah, wie sie der ungarische Gesetzgeber eingeführt habe und wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), berücksichtigt worden seien.

    Es obliegt daher dem nationalen Gericht, gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen zu berücksichtigen, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher dieser Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und 54, vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 46 und 47, sowie Beschluss vom 1. Juni 2021, Banco Santander, C-268/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:423, Rn. 30 und 31).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Verbraucher, da dieses System zum Schutz vor missbräuchlichen Klauseln keine Anwendung findet, wenn er nicht damit einverstanden ist, entsprechend erst recht auf den nach diesem System gewährten Schutz vor den nachteiligen Folgen, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags als Ganzes ergeben, verzichten dürfen muss, wenn er sich unter Umständen, wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), genannt werden, nicht auf diesen Schutz berufen möchte, nämlich falls die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, diesen Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 46 bis 48, 55 und 56).

    Grundsätzlich ist anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn einige seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden, und nach dem objektiven Ansatz des Gerichtshofs ist es nicht zulässig, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32 und 33, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 40 und 41, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 56, 83 und 90).

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    aa) Denn der Gerichtshof geht unverändert davon aus, dass Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie ein nationales Gericht nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts - wie dies in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehen ist - zu ersetzen, wenn die Ungültigkeitserklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht andernfalls zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser hierdurch geschädigt würde (vgl. etwa EuGH, C-26/13, NJW 2014, 2335 Rn. 80 - Kásler und Káslerné Rábai;C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 32 - Banca B.; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 61 - Gómez del Moral Guasch; jeweils mwN).

    Insoweit übersieht die Revision bereits im Ausgangspunkt, dass nach Auffassung des Gerichtshofs die Regelung in Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie nicht selbst die Kriterien dafür bestimmt, wann ein Vertrag ohne missbräuchliche Klauseln fortbestehen kann, sondern vielmehr grundsätzlich anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen ist, ob im jeweiligen Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn eine oder mehrere seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden (vgl. EuGH, C-118/17, NJW 2019, 1663 Rn. 51 - Dunai; C-70/17 und C-179/17, NJW 2019, 3133, Rn. 60 - Abanca Corporación Bancaria und Bankia; C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 40 - Dziubak; C-932/19, WM 2021, 2136 Rn. 49 - OTP Jelzálogbank u.a.).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

    A) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das

  • EuGH, 12.10.2023 - C-645/22

    Luminor Bank

  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige

  • EuGH, 27.04.2023 - C-705/21

    AxFina Hungary

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 393/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • EuGH, 14.09.2023 - C-83/22

    Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein

  • EuGH, 07.12.2022 - C-566/21

    S (Modification d'une clause abusive)

  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

    Eurobank Bulgaria

  • EuGH, 16.03.2023 - C-6/22

    M.B. u.a. (Effets de l'invalidation d'un contrat)

  • EuGH, 09.01.2024 - C-181/21

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

    Einführen einer Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den

  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A.

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 91/21

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

    Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 133/21

    Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren überzahlten Wärmeentgelts (hier:

  • EuGH, 07.12.2023 - C-140/22

    mBank (Déclaration du consommateur)

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 358/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag;

  • BGH, 08.02.2023 - VIII ZR 65/22

    Einfügung einer den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel durch

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 239/21

    Einseitige Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 356/21

    Vereinbarkeit einer Preisänderungsklausel in Wärmelieferungsverträgen

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 75/21

    Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge

  • BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 197/21

    Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen

  • BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 77/22

    Berechtigung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung

  • OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 6 U 191/20

    Unlautere Nachahmung von Rahmenmodulen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 276/21

    Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 236/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in einem

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 269/21

    Einseitige Einfügung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • EuGH, 09.07.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • ArbG Regensburg, 31.10.2022 - 2 Ca 4/22

    Auslegung einer vertraglichen Ausschlussfristenregelung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-400/22

    Conny - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU -

  • EGMR, 19.01.2021 - 46505/19

    ANTONOPOULOU c. GRÈCE

  • EuGH, 14.06.2023 - C-705/21

    AxFina Hungary

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