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   EuGH, 03.10.2019 - C-272/18   

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https://dejure.org/2019,32185
EuGH, 03.10.2019 - C-272/18 (https://dejure.org/2019,32185)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-272/18 (https://dejure.org/2019,32185)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-272/18 (https://dejure.org/2019,32185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Ausschluss des Gesellschaftsrechts vom Anwendungsbereich des Übereinkommens von Rom ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Ausschluss des Gesellschaftsrechts vom Anwendungsbereich des Übereinkommens von Rom ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ausschluss des Gesellschaftsrechts vom Anwendungsbereich des EVÜ und der Rom I-VO ("Verein für Konsumenteninformation")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 2104
  • EuZW 2020, 167
  • WM 2019, 2258
  • BB 2019, 2447
  • NZG 2020, 140
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-272/18
    Hierzu hat der Gerichtshof entscheiden, dass der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der Rom-I-Verordnung vorgesehene Ausschluss von Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen - wie die Errichtung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen durch Eintragung oder auf andere Weise, ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit, ihre innere Verfassung und ihre Auflösung - vom Anwendungsbereich der Verordnung ausschließlich die organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen betrifft (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 33).

    Diese Auslegung wird durch den Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Mario Giuliano, Professor an der Universität Mailand, und Paul Lagarde, Professor an der Universität Paris I (ABl. 1980, C 282, S. 1), bestätigt; demnach gilt der Ausschluss dieser Fragen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens von Rom, das zwischen den Mitgliedstaaten durch die Rom-I-Verordnung ersetzt wurde, für all jene sehr komplexen Rechtsakte, die für die Errichtung einer Gesellschaft erforderlich sind oder ihre innere Verfassung oder ihre Auflösung regeln, d. h. für die unter das Gesellschaftsrecht fallenden Rechtshandlungen (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 34).

    Zum einen ist der Begriff "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen" ebenso wie der Begriff "Dienstleistungsverträge" in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung und der Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 so zu verstehen, dass er eine Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit gegen Entgelt bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 36 bis 41).

  • EuGH, 07.04.2016 - C-483/14

    KA Finanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-272/18
    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Verpflichtungen aufgrund eines von einer Gesellschaft vor ihrer Aufnahme im Zuge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung abgeschlossenen Anleihevertrags, der vor der Verschmelzung durch Aufnahme in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Rom fiel, ferner entschieden, dass das Recht, das vor der Verschmelzung auf die Auslegung und Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuwenden war, auch nach der Verschmelzung auf sie anwendbar blieb (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, KA Finanz, C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 52 bis 58).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-272/18
    Zwar ist nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom und Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung eine Rechtswahlklausel grundsätzlich zulässig, doch ist eine solche, in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den auf elektronischem Weg geschlossenen Vertrag sei nur das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre - was das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen hat -, missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 71).
  • BGH, 25.01.2022 - II ZR 215/20

    Tatrichterliche Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts;

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die die gleichlautende Vorschrift in Art. 1 Abs. 2 Buchst. f) Rom-I-VO für den Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Rom-I-VO betraf und die zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) Rom-II-VO nach allgemeiner Ansicht heranzuziehen ist (vgl.MünchKommBGB/Junker, 8. Aufl., Art. 1 Rom-II-VO Rn. 37; BeckOGK BGB/J. Schmidt, Stand: 1. Dezember 2021, Art. 1 Rom-II-VO Rn. 45), betrifft der dort vorgesehene Ausschluss ausschließlich die organisatorischen Aspekte der dort genannten Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-25/18, ECLI:EU:C:2019:376 = RIW 2019, 364 Rn. 33 - Kerr; Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-272/18, ECLI:EU:C:2019:827 = ZIP 2019, 2104 Rn. 35 - Verein für Konsumenteninformation).

    Der Ausschluss dieser Fragen vom Anwendungsbereich der Rom-I-VO und der Rom-II-VO gilt für all jene sehr komplexen Rechtsakte, die für die Errichtung der Gesellschaft erforderlich sind oder ihre innere Verfassung oder ihre Auflösung regeln, d.h. für die unter das Gesellschaftsrecht fallenden Rechtshandlungen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019- C-25/18, ECLI:EU:C:2019:376 = RIW 2019, 364 Rn. 33 f. - Kerr; Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-272/18, ECLI:EU:C:2019:827 = ZIP 2019, 2104 Rn. 35 f. - Verein für Konsumenteninformation; jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht von Giuliano/Lagarde, ABl.

  • BGH, 02.03.2023 - III ZR 108/22

    Anlagebedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einbeziehung in

    Die Vorinstanzen sind übereinstimmend von der Zulässigkeit der Klage und insbesondere der Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts am Wohnsitz der Klägerin nach Art. 17 Abs. 1c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO - der die im Verwaltungsreglement enthaltene abweichende Gerichtsstandsbestimmung nach Art. 19 EuGVVO nicht entgegenstehe - sowie unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Oktober 2019 (C-272/18, WM 2019, 2258) zur Unwirksamkeit von Rechtswahlklauseln in Treuhandverträgen mit Verbrauchern über die Verwaltung von Kommanditbeteiligungen von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen.
  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf den entsprechenden in Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) vorgesehenen Ausschluss von Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung entschieden hat, dass er ausschließlich deren organisatorische Aspekte betrifft (Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation, C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 34 U 128/20

    Widerruf und Anfechtung eines Baumkaufvertrages Schadensersatz aus einem

    Denn sie führt den Verbraucher in die Irre, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur schweizerisches Recht anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-191/15 -, juris; EuGH, Urteil vom 03. Oktober 2019 - C-272/18 -, Rn. 58, juris).
  • AG Wiesbaden, 16.12.2019 - 93 C 1385/19

    Rückzahlung von Verwaltungskosten für die Verwaltung internationaler Fonds

    Deutsches Recht findet vorliegend nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dem Urteil vom 03.10.2019 zum Aktenzeichen C 272/18 jedenfalls deshalb Anwendung, weil die Regelung in Artikel 19 des Verwaltungsreglements zum streitgegenständlichen Fond, ausweislich derer luxemburgisches Recht Anwendung findet, in dieser Form unwirksam ist.

    Es wird insoweit sowie wegen der weiteren Einzelheiten vollinhaltlich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2019 in der Rechtssache C-272/18 "Verein für Konsumenteninformation" Bezug genommen.

  • OLG Dresden, 26.05.2021 - 5 U 2119/20
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 03.10.2019 - C-272/18 -, BeckRS 2019, 23104 Rn. 53) liegt dieser Ausnahmetatbestand bereits dann nicht vor, wenn Geldüberweisungen und die Übersendung der Berichte an den Wohnort der Verbraucher erfolgen müssen und daher nicht alle Dienstleitungen in einem anderen Land erbracht werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    25 Urteile vom 8. Mai 2019, Kerr (C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 33 und 34), und vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation (C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 35 ff.).
  • LG Köln, 13.10.2021 - 26 O 77/20
    Letzteres ist nur anzunehmen, wenn - anders als vorliegend - der Verbraucher keine Möglichkeit hat, die Dienstleistung in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen, sich stattdessen zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-272/18).
  • OLG Köln, 22.09.2022 - 24 U 2/22

    Widerrufsrecht des Verbrauchers im Hinblick auf geschlossene Kauf- und

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist hiervon bereits dann nicht mehr auszugehen, wenn Leistungen wie Geldüberweisungen des Dienstleisters an den Wohnort der Verbraucher erfolgen und/oder dieser Informationspflichten aus dem Vertrag erfüllt, indem er den Verbrauchern Berichte übersendet (EuGH, BeckRS 2019, 23104, Rn. 53).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 9 U 89/20

    Anwendung deutschen Rechts auf Vertrag zum Erwerb von Bäumen in Brasilien

    Ein den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom-I-VO entsprechender Auslandsbezug ist lediglich dann gegeben, wenn der Verbraucher keine Möglichkeit hat, die Dienstleistung in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen, und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2019, Az. C-272/18, R. 52 - zitiert nach juris.
  • OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 9 U 77/19

    Erwerb von Bäumen in Brasilien

  • LG Köln, 30.11.2021 - 21 O 345/20
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