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   EuGH, 03.10.2019 - C-274/18   

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EuGH, 03.10.2019 - C-274/18 (https://dejure.org/2019,32211)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-274/18 (https://dejure.org/2019,32211)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-274/18 (https://dejure.org/2019,32211)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schuch-Ghannadan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Ungünstigere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen - Verbot - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Sozialpolitik â€" Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit â€" Paragraf 4 â€" Diskriminierungsverbot â€" Ungünstigere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Ungünstigere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen - Verbot - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Uni-Kettenverträge nur bei objektiven Gründen gerechtfertigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu befristeten Arbeitsverträgen von Teilzeitbeschäftigten an österreichischen Universitäten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schuch-Ghannadan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Begrenzung der maximal zulässigen Gesamtdauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge - Mittelbare Diskriminierung aufgrund des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 947
  • NZA 2019, 1485
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
    Es ist nämlich Sache des vorlegenden Gerichts, zunächst darüber zu befinden, ob Teilzeitbeschäftigte durch die Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, nur deswegen schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, und sodann, falls dies bejaht wird, ob die Diskriminierung aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen können die finanziellen Folgen namentlich für Universitäten nicht allein auf der Grundlage der vom Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssache vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts bestimmt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist festzustellen, dass das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender Störungen im Sinne der oben in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung, das eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen könnte, nicht als erwiesen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 62).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas , C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas , C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-161/18

    Villar Láiz

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
    Das Vorliegen eines besonderen Nachteils kann u. a. festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich die betreffende Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, u. a. anhand statistischer Beweise, festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
    Zu statistischen Daten hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das vorlegende Gericht die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und dass die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der Regelung betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, EU:C:1999:60, Rn. 59, und vom 6. Dezember 2007, Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 40).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten über die Situation bei den Arbeitskräften aussagekräftig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie generell gesehen aussagekräftig erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, EU:C:1999:60, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-412/17

    Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, die Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts, zu denen es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einer Vorabentscheidung bedarf, zu bestimmen und zu formulieren (Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung festgestellt, dass es die Vorlage einer Frage nicht für erforderlich hält, ist es, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung, dem Gerichtshof verwehrt, diese zu beantworten oder im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-210/18

    WESTbahn Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Einheitlicher

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die in gutem Glauben auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen eine bedeutende objektive Unsicherheit bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 10. Juli 2019, WESTbahn Management, C-210/18, EU:C:2019:586, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-196/02

    Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
    Denn zwar geht das Dienstalter Hand in Hand mit der dienstlichen Erfahrung, jedoch hängt der objektive Charakter eines solchen Kriteriums von allen Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die durch die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden erworben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2005, Nikoloudi, C-196/02, EU:C:2005:141, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-104/10

    Kelly - Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG und 2002/73/EG - Zugang zur

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
    Zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/80, einer Bestimmung, deren Wortlaut mit dem von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 identisch ist, hat der Gerichtshof insoweit entschieden, dass diese Bestimmung zwar keinen spezifischen Anspruch einer Person, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, auf Einsichtnahme in Informationen vorsieht, um sie in die Lage zu versetzen, "Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen", gemäß dieser Bestimmung glaubhaft zu machen, die Unzugänglichkeit relevanter Informationen oder relevanter statistischer Daten im Rahmen des Nachweises solcher Tatsachen aber die Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels beeinträchtigen und auf diese Weise dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Kelly, C-104/10, EU:C:2011:506, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
    Zu statistischen Daten hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das vorlegende Gericht die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und dass die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der Regelung betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, EU:C:1999:60, Rn. 59, und vom 6. Dezember 2007, Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 40).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU)

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 2019, WESTbahn Management, C-210/18, EU:C:2019:586, Rn. 45, und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    Ob auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts iSv. § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gegeben ist, weil sich die zu beurteilenden Tarifnormen auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirken, hat der Senat nicht zu beurteilen (vgl. zu dieser Frage EuGH 3. Oktober 2019 - C-274/18 - [Schuch-Ghannadan] Rn. 45 mwN; BVerfG 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - Rn. 68 f., BVerfGE 153, 358; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 69) .
  • BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um

    Dabei ist die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen, für die die Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht (vgl. etwa EuGH 3. Oktober 2019 - C-274/18, EU:C:2019:828 - [Schuch-Ghannadan] Rn. 47, 52; 6. Dezember 2007 - C-300/06, EU:C:2007:757 - [Voß] Rn. 40) .

    Bei diesen Beschäftigten ist zu vergleichen, wie hoch bei den männlichen und bei den weiblichen Beschäftigten - also in jeder Gruppe - jeweils der Anteil der Personen ist, die von der betreffenden Regelung betroffen sind (vgl. etwa EuGH 3. Oktober 2019 - C-274/18, EU:C:2019:828 - [Schuch-Ghannadan] aaO mwN) .

  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die in gutem Glauben auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen eine bedeutende objektive Unsicherheit bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils u. a. festgestellt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass sich eine nationale Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, u. a. anhand statistischer Beweise, festgestellt werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu statistischen Daten hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass das vorlegende Gericht die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und dass die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der in den Geltungsbereich dieser Regelung fallenden männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 40 und 41, sowie vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorabentscheidungsersuchen -

    24 Urteile vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 46), und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 45).

    29 Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C-167/97, EU:C:1999:60, Rn. 59), vom 13. Januar 2004, Allonby (C-256/01, EU:C:2004:18, Rn. 73 bis 75), vom 6. Dezember 2007, Voß (C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 41), vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 39), und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47).

    31 Vgl. insbesondere Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 53).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Kelly (C-104/10, EU:C:2011:506, Rn. 34 und 35), vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 45), und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 56).

    38 Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22

    KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation - Vorlage zur

    8 Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 6. Dezember 2007, Voß (C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 40), sowie vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47 und 52).

    9 Das vorlegende Gericht führt das Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47 und 52), an.

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 56).

    29 Vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 26/19

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Berechnung der

    Das Dienstalter geht zwar Hand in Hand mit der dienstlichen Erfahrung, jedoch hängt die sachliche Rechtfertigung von allen Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die durch die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden erworben wird, also ob ein besonderer Zusammenhang zwischen der Dauer der beruflichen Tätigkeit und dem Erwerb eines bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstands besteht (EuGH 3. Oktober 2019 - C-274/18 - [Schuch-Ghannadan] Rn. 39; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 13 f., jew. mwN) .

    Eine solche Relation zwischen Erfahrung und Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist für diese Angestellten weder offenkundig noch ist anhand objektiver Kriterien erkennbar, dass im spezifischen Kontext der Arbeitsverhältnisse in den Betrieben des Einzelhandels in Niedersachen, die von der Gehaltsgruppe II GTV 2019 erfasst werden, eine besondere Beziehung zwischen der Art der geleisteten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die nach einer bestimmten Mindestanzahl geleisteter Arbeitsstunden erworben wird (sh. dazu EuGH 3. Oktober 2019 - C-274/18 - [Schuch-Ghannadan] Rn. 40) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19

    Bundesrepublik Deutschland (Détermination des taux des péages pour l'utilisation

    56 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 61 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorabentscheidungsverfahren - Umwelt - Prüfung der

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 60, und vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 47).

    77 Urteile vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 61), und vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital (C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 48 und 50).

    In Rn. 49 des letztgenannten Urteils wird dargelegt, dass der Gerichtshof auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen hat, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die in gutem Glauben auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen eine bedeutende objektive Unsicherheit bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-339/19

    Romenergo und Aris Capital

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur

  • BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 372/20

    Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorabentscheidungsverfahren - Verbraucherschutz - Zahlungsdienste im

  • EuGH, 30.06.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 9 Sa 261/20

    Tarifauslegung, Urlaubsabgeltung, Zusätzliche Urlaubstage für Referententätigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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