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   EuGH, 03.10.2019 - C-378/18   

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https://dejure.org/2019,32191
EuGH, 03.10.2019 - C-378/18 (https://dejure.org/2019,32191)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-378/18 (https://dejure.org/2019,32191)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-378/18 (https://dejure.org/2019,32191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Westphal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 Abs. 1 - Verjährungsfrist - Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92 und (EG) Nr. 2419/2001 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 Abs. 1 - Verjährungsfrist - Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92 und (EG) Nr. 2419/2001 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Westphal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Flächenzahlungen - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Sanktionen - Verjährung - Beginn der Verjährungsfrist - Etwaige Anwendung der Vorschriften über den Schutz der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.07.2007 - C-280/07

    Ze Fu Fleischhandel - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-378/18
    Mit dem Erlass des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 hat der Gesetzgeber zudem beschlossen, eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einzuführen, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Möglichkeit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Begehung ausgeschlossen werden sollte (Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 27, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 39).

    Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jede die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigende Unregelmäßigkeit grundsätzlich und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Unionsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren verfolgt werden (Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 28, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 40).

    3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei diese gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung "bei jedem Verstoß gegen eine [Unionsbestimmung] als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] ... bewirkt hat bzw. haben würde ..." (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 21 und 22, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 38).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 aufgestellte Regel der Verjährung nach vier Jahren, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, kann nur dann durch das Bestehen einer sektorbezogenen Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ausgeschlossen werden, wenn diese sektorbezogene Regelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 44, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 42).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-131/10

    Corman - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-378/18
    Mit dem Erlass des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 hat der Gesetzgeber zudem beschlossen, eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einzuführen, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Möglichkeit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Begehung ausgeschlossen werden sollte (Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 27, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 39).

    Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jede die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigende Unregelmäßigkeit grundsätzlich und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Unionsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren verfolgt werden (Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 28, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 40).

    3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei diese gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung "bei jedem Verstoß gegen eine [Unionsbestimmung] als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] ... bewirkt hat bzw. haben würde ..." (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 21 und 22, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 38).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 aufgestellte Regel der Verjährung nach vier Jahren, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, kann nur dann durch das Bestehen einer sektorbezogenen Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ausgeschlossen werden, wenn diese sektorbezogene Regelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 44, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 42).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-378/18
    Mit dem Erlass des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 hat der Gesetzgeber zudem beschlossen, eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einzuführen, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Möglichkeit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Begehung ausgeschlossen werden sollte (Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 27, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 39).

    Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jede die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigende Unregelmäßigkeit grundsätzlich und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Unionsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren verfolgt werden (Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 28, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 40).

    3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei diese gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung "bei jedem Verstoß gegen eine [Unionsbestimmung] als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] ... bewirkt hat bzw. haben würde ..." (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 21 und 22, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 38).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 aufgestellte Regel der Verjährung nach vier Jahren, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, kann nur dann durch das Bestehen einer sektorbezogenen Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ausgeschlossen werden, wenn diese sektorbezogene Regelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 44, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 42).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-584/15

    Glencore Céréales France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG,

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-378/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 2988/95 nach ihrem Art. 1 eine "Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Unionsrecht]" eingeführt wird, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, "in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen [der Union] zu bekämpfen" (Urteile vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C-52/14, EU:C:2015:381, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C-584/15, EU:C:2017:160, Rn. 23).

    Diese Frist gilt also sowohl für die Unregelmäßigkeiten, die gemäß Art. 4 dieser Verordnung Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen, auf den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils gerichteten Maßnahme sind, als auch für Unregelmäßigkeiten, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C-52/14, EU:C:2015:381, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C-584/15, EU:C:2017:160, Rn. 26).

    Da die Begehung einer Unregelmäßigkeit von der Erfüllung zweier Voraussetzungen abhängig ist, nämlich von einer Handlung oder Unterlassung, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, und einem Schaden für den Unionshaushalt, beginnt die Verjährungsfrist folglich zum Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich sowohl diese Handlung oder Unterlassung, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, als auch der Schaden für den Haushalt ereignet haben, wobei die Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs immer zum Zeitpunkt des zuletzt eintretenden Ereignisses beginnt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 24 bis 26, und vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C-584/15, EU:C:2017:160, Rn. 47).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-525/13

    Van Den Broeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-378/18
    Zur Erreichung dieses Ziels sieht diese Verordnung nach Schwere der im Beihilfeantrag festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelte Kürzungen und Ausschlüsse vor, die bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines spezifizierten Zeitraums reichen können (Urteil vom 2. Oktober 2014, Van Den Broeck, C-525/13, EU:C:2014:2254, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher würde eine Auslegung von Art. 49 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2419/2001 dahin, auf die Rückzahlung von Beihilfen wegen Handlungen, die aufgrund ihres ausgeprägten rechtswidrigen Charakters mit Sanktionen geahndet werden, die gleichen Modalitäten für die Berechnung der Verjährungsfrist anzuwenden wie die, die für Handlungen gelten, die nur zu einer einfachen Rückzahlungspflicht führen, nicht im Einklang mit der Zielsetzung eines hinreichend abschreckenden und wirksamen Sanktionssystems zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug in den Beihilfeanträgen "Flächen" stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Van Den Broeck, C-525/13, EU:C:2014:2254, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-59/14

    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-378/18
    Da die Begehung einer Unregelmäßigkeit von der Erfüllung zweier Voraussetzungen abhängig ist, nämlich von einer Handlung oder Unterlassung, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, und einem Schaden für den Unionshaushalt, beginnt die Verjährungsfrist folglich zum Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich sowohl diese Handlung oder Unterlassung, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, als auch der Schaden für den Haushalt ereignet haben, wobei die Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs immer zum Zeitpunkt des zuletzt eintretenden Ereignisses beginnt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 24 bis 26, und vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C-584/15, EU:C:2017:160, Rn. 47).

    Auf die vorgelegte Frage ist unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach bei der Bestimmung der Bedeutung von Vorschriften des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 22), zu antworten.

  • EuGH, 11.06.2015 - C-52/14

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-378/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 2988/95 nach ihrem Art. 1 eine "Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Unionsrecht]" eingeführt wird, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, "in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen [der Union] zu bekämpfen" (Urteile vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C-52/14, EU:C:2015:381, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C-584/15, EU:C:2017:160, Rn. 23).

    Diese Frist gilt also sowohl für die Unregelmäßigkeiten, die gemäß Art. 4 dieser Verordnung Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen, auf den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils gerichteten Maßnahme sind, als auch für Unregelmäßigkeiten, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C-52/14, EU:C:2015:381, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C-584/15, EU:C:2017:160, Rn. 26).

  • EuGH, 04.10.2007 - C-192/06

    Kruck - Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Art. 7 Abs. 6

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-378/18
    Um dieses Ziel zu erreichen, sieht Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92, auf dessen Grundlage Herr Westphal die streitigen Rückzahlungen auferlegt wurden und dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 übernommen wurde, für den Fall, dass die im Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der bei einer Kontrolle ermittelten Fläche liegt, nämlich Sanktionen vor, die je nach Schwere der Unregelmäßigkeiten aus Kürzungen oder Ausschlüssen von der Unionsbeihilfe bestehen (Urteil vom 4. Oktober 2007, Kruck, C-192/06, EU:C:2007:579, Rn. 35).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-378/18
    Mit dem Erlass dieser Verordnung beabsichtigte der Unionsgesetzgeber, eine Reihe allgemeiner Grundsätze aufzustellen, indem er vorschreibt, dass alle sektorbezogenen Verordnungen diese Grundsätze beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, EU:C:2008:152, Rn. 61, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 37).
  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-378/18
    Mit dem Erlass dieser Verordnung beabsichtigte der Unionsgesetzgeber, eine Reihe allgemeiner Grundsätze aufzustellen, indem er vorschreibt, dass alle sektorbezogenen Verordnungen diese Grundsätze beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, EU:C:2008:152, Rn. 61, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 37).
  • VG Cottbus, 03.02.2023 - 3 K 1618/19

    Verstoß gegen Vergaberecht: Widerruf der Förderung ist die Regel!

    Rein vorsorglich sei darauf verwiesen, dass auch der im Übrigen als "Grundregel" subsidiär geltende Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (zur Subsidiarität EuGH, Urt. v. 3. Oktober 2019 - C-378/18 -, juris, Rn. 42) eingehalten wurde.

    Als Unregelmäßigkeit in diesem Sinne gilt sowohl eine vorsätzlich begangene oder durch Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeit, die nach Art. 5 der Verordnung zu einer verwaltungsrechtlichen Sanktion führen kann, als auch eine Unregelmäßigkeit, die nach Art. 4 dieser Verordnung lediglich den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bewirkt (EuGH, Urteil vom 03. Oktober 2019 - C-378/18 -, juris, Rn. 30, 31; EuGH (Große Kammer), Urt. v. 05. März 2019 - C-349/17 -, juris, Rn. 122).

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 10 LA 205/20

    Beihilfe; Rückforderung; Spezialregelung; Vertrauen, schutzwürdiges;

    Im Übrigen gilt als "Grundregel" subsidiär Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (zur Subsidiarität EuGH, Urteil vom 3.10.2019 - C-378/18 -, juris Rn. 42).

    Als Unregelmäßigkeit in diesem Sinne gilt sowohl eine vorsätzlich begangene oder durch Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeit, die nach Art. 5 der Verordnung zu einer verwaltungsrechtlichen Sanktion führen kann, als auch eine Unregelmäßigkeit, die nach Art. 4 dieser Verordnung lediglich den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bewirkt (EuGH, Urteil vom 3.10.2019 - C-378/18 -, juris Rn. 30, 31; EuGH (Große Kammer), Urteil vom 5.3.2019 - C-349/17 -, juris Rn. 122).

  • BVerwG, 21.04.2020 - 3 C 18.18

    Streit um die Höhe der Kürzung einer Betriebsprämie; Berufung auf den Grundsatz

    Die Verordnung enthält eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten, deren allgemeine Vorschriften alle Bereiche der Unionspolitik erfassen und grundsätzlich von allen sektorbezogenen Verordnungen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 11. März 2008 - C-420/06 [ECLI:EU:C:2008:152], Jager - Rn. 61 und vom 3. Oktober 2019 - C-378/18 [ECLI:EU:C:2019:832], Westphal - Rn. 27 m.w.N.).
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