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   EuGH, 03.10.2019 - C-42/18, Cardpoint GmbH   

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EuGH, 03.10.2019 - C-42/18, Cardpoint GmbH (https://dejure.org/2019,32220)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-42/18, Cardpoint GmbH (https://dejure.org/2019,32220)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-42/18, Cardpoint GmbH (https://dejure.org/2019,32220)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cardpoint

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Umsätze im Zahlungsverkehr - Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Bank beim Betrieb von Geldausgabeautomaten erbringt

  • Betriebs-Berater

    Steuerfreiheit im Bankbereich

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Umsätze im Zahlungsverkehr - Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Bank beim Betrieb von Geldausgabeautomaten erbringt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Umsätze im Zahlungsverkehr - Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Bank beim Betrieb von Geldausgabeautomaten erbringt

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreiheit im Bankbereich: Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Umsätze im Zahlungsverkehr - Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Bank beim Betrieb von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerfreiheit im Bankbereich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerfreiheit im Bankbereich

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerfreiheit des Outsourcing im Bankbereich

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Begrenzung des steuerfreien Outsourcing im Bankbereich - Keine Steuerbefreiung für Geldautomatenbetreiber

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3, UStG § 4 Nr 8 Buchst d, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst d
    Dientsleistung, Geldautomat, Kartenzahlung, Steuerfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-42/18
    Dieses Gericht setzte das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, im Folgenden: Urteil Bookit, EU:C:2016:355), aus.

    Seiner Ansicht nach handelt es sich um Unterstützungsleistungen entsprechend derjenigen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil Bookit ergangen sei, da sich die von Cardpoint erbrachten Leistungen auf die technische Ausführung der von der Bank erteilten Anweisungen beschränkten.

    Das Ausgangsverfahren betreffe zwar - anders als der Sachverhalt, um den es im Urteil Bookit gegangen sei - keine Umsätze des Kaufs und Verkaufs von Kinokarten, sondern Leistungen, die auf Auszahlungen durch Geldausgabeautomaten ausgerichtet seien; dieser Unterschied rechtfertige jedoch keine unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung, da die Leistung im einen wie im anderen Fall im Wesentlichen im Austausch von Informationen sowie in technischer und administrativer Unterstützung bestehe.

    Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob zu berücksichtigen sei, dass es im Ausgangsverfahren - anders als beim Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil Bookit ergangen sei - keinen gesonderten Kaufvertrag über den Zahlungsvorgang hinaus gebe.

    Aus dem Urteil Bookit ergebe sich allerdings nicht, dass die technischen Unterstützungsdienstleistungen je nach dem entsprechenden Rechtsgeschäft unterschiedlich zu behandeln seien.

    Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem Urteil Bookit nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?.

    Insoweit ist die steuerbefreite Dienstleistung im Sinne der Sechsten Richtlinie von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bookit, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Kriterium für die Unterscheidung eines Umsatzes, der bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden, und damit unter die Steuerbefreiung aufgrund dieser Bestimmung fällt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, besteht darin, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bookit, Rn. 41, und vom 25. Juli 2018, DPAS, C-5/17, EU:C:2018:592" Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar lässt der Umstand, dass der betreffende Dienstleistungserbringer selbst unmittelbar Belastungen und/oder Gutschriften auf einem Konto oder Umbuchungen zwischen den Konten ein und desselben Inhabers vornehmen kann, grundsätzlich den Schluss zu, dass diese Bedingung erfüllt und die betreffende Dienstleistung von der Steuer befreit ist, doch kann aufgrund des bloßen Umstands, dass diese Dienstleistung nicht unmittelbar eine solche Aufgabe umfasst, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie unter die Befreiung fällt, da die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführte Auslegung den Einzelheiten der Durchführung der Zahlungen nicht vorgreift (vgl. entsprechend Urteil Bookit, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar beschränkten sich die von Cardpoint erbrachten Dienstleistungen - anders als bei dem Sachverhalt, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Bookit ergangen ist - nicht auf einen Austausch von Daten zwischen der ausstellenden Bank und der den betreffenden Geldausgabeautomaten betreibenden Bank, sondern betrafen auch die physische Auszahlung des Bargelds.

    Eine solche Auslegung des Begriffs "Umsätze im Zahlungsverkehr" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie wird im Übrigen durch den Zweck dieser Bestimmung bestätigt, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. darin besteht, mögliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage zu mindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Bookit, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-5/17

    DPAS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-42/18
    Das Kriterium für die Unterscheidung eines Umsatzes, der bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden, und damit unter die Steuerbefreiung aufgrund dieser Bestimmung fällt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, besteht darin, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bookit, Rn. 41, und vom 25. Juli 2018, DPAS, C-5/17, EU:C:2018:592" Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung in Anbetracht der engen Auslegung der Mehrwertsteuerbefreiungen allein aus diesem Umstand nicht die Befreiung der genannten Dienstleistungen herleiten lässt, wenn die übrigen in den Rn. 21 und 22 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS, C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 43).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-42/18
    Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Erwägungen zu den von der Sechsten Richtlinie erfassten Umsätzen im Überweisungsverkehr auch für die "Umsätze im Zahlungsverkehr" im Sinne dieser Richtlinie gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50).
  • BFH, 13.11.2019 - V R 30/19

    Outsourcing bei Finanzdienstleistungen

    Hierauf hat der EuGH wie folgt geantwortet (EuGH-Urteil Cardpoint vom 03.10.2019 - C-42/18, EU:C:2019:822):.

    Nach dem EuGH-Urteil Cardpoint (EU:C:2019:822) liegt kein steuerfreier Umsatz i.S. dieser Bestimmung vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.

    Die von ihr erbrachten Dienstleistungen sind nicht geeignet, die erforderlichen rechtlichen und finanziellen Änderungen herbeizuführen (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 26).

    Allein die den Geldausgabeautomaten betreibende Bank spielte die Datensätze in das System der BBK ein (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 27).

    Auf eine Unverzichtbarkeit der von der Klägerin erbrachten Leistung kommt es nicht an (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 28).

    Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage bestehen nicht (vgl. EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 29).

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    Die vormals in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG), der im vorliegenden Fall zeitlich nicht mehr anwendbar ist, vorgesehenen Befreiungen wurden mit gleichem Wortlaut in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL übernommen, so dass die zur letztgenannten Bestimmung ergangene Rechtsprechung des EuGH für die Auslegung der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie 77/388/EWG relevant ist (vgl. EuGH-Urteil Cardpoint vom 03.10.2019 - C-42/18, EU:C:2019:822, Rz 19).

    (1) Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL enthält wie schon zuvor Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG autonome Begriffe des Unionsrechts, die eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (vgl. EuGH-Urteile Skandinaviska Enskilda Banken vom 10.03.2011 - C-540/09, EU:C:2011:137, Rz 18 f.; Granton Advertising vom 12.06.2014 - C-461/12, EU:C:2014:1745, Rz 25; DPAS vom 25.07.2018 - C-5/17, EU:C:2018:592, Rz 29; Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 28; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22), wobei ihr Geltungsbereich auf das zu beschränken ist, was zur Wahrung der Interessen, die diese Ausnahmen zu schützen erlauben, unbedingt erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring vom 26.06.2003 - C-305/01, EU:C:2003:377, Rz 63, 71; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22).

    Zweck der Befreiung von Finanzgeschäften ist es, Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage sowie der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen (vgl. EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien vom 19.04.2007 - C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 24; Granton Advertising, EU:C:2014:1745, Rz 30; Bookit vom 26.05.2016 - C-607/14, EU:C:2016:355, Rz 55, m.w.N.; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 46; Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22) und eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits zu vermeiden (vgl. EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 24; Swiss Re Germany Holding vom 22.10.2009 - C-242/08, EU:C:2009:647, Rz 49; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22).

    Das Kriterium für die Unterscheidung eines Umsatzes, der bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden, und damit unter die Steuerbefreiung aufgrund dieser Bestimmung fällt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, besteht darin, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Bookit, EU:C:2016:355, Rz 41; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 38; Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 22; BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 662, Rz 15).

    Damit entspricht der Streitfall im Kern dem des EuGH-Urteils Cardpoint (EU:C:2019:822), bei dem der EuGH für die Steuerfreiheit auf die Genehmigung für die Bargeldabhebung, die Belastung des Bankkontos des Nutzers des Automaten mit dem entsprechenden Betrag und die unmittelbare Geldzahlung an den Nutzer abgestellt hat (Rz 26).

  • BFH, 10.12.2020 - V R 4/19

    Outsourcing bei umsatzsteuerfreien Finanzdienstleistungen

    Zudem sei nach dem EuGH-Urteil Cardpoint vom 03.10.2019 - C-42/18 (EU:C:2019:822, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 1018) die Autorisierung entscheidend für die Frage der Steuerfreiheit.

    Das Kriterium für die Unterscheidung eines Umsatzes, der bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden, und damit unter die Steuerbefreiung aufgrund dieser Bestimmung fällt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, besteht darin, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, HFR 2019, 1018, Rz 21 f., m.w.N.).

    Damit entspricht der Streitfall nicht dem des EuGH-Urteils Cardpoint (EU:C:2019:822, HFR 2019, 1018), bei dem der EuGH in Rz 26 für die Steuerfreiheit auf die Genehmigung für die Bargeldabhebung, die Belastung des Bankkontos des Nutzers des Automaten mit dem entsprechenden Betrag und die unmittelbare Geldzahlung an den Nutzer abgestellt hat.

  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 25/21 R

    Wird über einen der überzahlten Rente entsprechenden Betrag im Sinne von § 118

    Als Erbringer bloßer Bargeldabhebungsdienste hätte die C GmbH lediglich Daten über mehrere Stationen an die Beklagte als kartenausgebende Bank weitergeleitet und deren Anweisungen befolgt, indem sie den gewünschten Geldbetrag ausgezahlt hätte (vgl zu den einzelnen Transaktionen EuGH Urteil vom 3.10.2019 - C-42/18 - C, juris RdNr 25 und das nachgehende Urteil des BFH vom 13.11.2019 - V R 30/19 <V R 6/15> - BFHE 267, 180, BStBl II 2020, 522 RdNr 3) .
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