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   EuGH, 03.10.2019 - C-759/18   

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https://dejure.org/2019,34036
EuGH, 03.10.2019 - C-759/18 (https://dejure.org/2019,34036)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-759/18 (https://dejure.org/2019,34036)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-759/18 (https://dejure.org/2019,34036)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    OF (Divorce impliquant un enfant mineur)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag - Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung und der Unterhaltspflicht für das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag - Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung und der Unterhaltspflicht für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1989
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-168/08

    EHEGATTEN, DIE ÜBER EINE GEMEINSAME DOPPELTE STAATSANGEHÖRIGKEIT IN DER UNION

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-759/18
    Dagegen zählt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2201/2003 mehrere Gerichtsstände auf, die nicht in eine Rangordnung gestellt worden sind, so dass alle in dieser Bestimmung aufgeführten objektiven Kriterien alternativ nebeneinander bestehen (Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi, C-168/08, EU:C:2009:474" Rn. 48).

    Vielmehr ist das Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen (Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi, C-168/08, EU:C:2009:474" Rn. 49).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Ziels dieser Verordnung, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, ihr Art. 6 im Kern die Ausschließlichkeit der in den Art. 3 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten vorsieht (Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi, C-168/08, EU:C:2009:474" Rn. 48).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-759/18
    Um dem Wohl des Kindes zu entsprechen und dem Kriterium der räumlichen Nähe den Vorzug zu geben, sieht Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Bereich der elterlichen Verantwortung für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine allgemeine Zuständigkeit vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118" Rn. 51 und 52).

    Somit ist ein nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständiges Gericht auch für Entscheidungen in Unterhaltssachen nach Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 4/2009 zuständig, wenn der Antrag betreffend die Unterhaltspflicht zum Antrag betreffend die elterliche Verantwortung akzessorisch ist (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118" Rn. 48).

  • EuGH, 16.01.2019 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-759/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der Verordnung Nr. 2201/2003 und gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die Verordnung beruht, jedes Gericht nach Art. 17 dieser Verordnung seine Zuständigkeit zu prüfen hat (Urteil vom 16. Januar 2019, Liberato, C-386/17, EU:C:2019:24" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2007 - C-435/06

    C - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-759/18
    Der Gerichtshof hat zum einen entschieden, dass der Begriff "insbesondere" in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 bedeutet, dass die Aufzählung in dieser Vorschrift lediglich beispielhaft ist, und zum anderen, dass die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung weit definiert ist (Urteil vom 27. November 2007, C, C-435/06, EU:C:2007:714" Rn. 30 und 49).
  • EuGH, 16.01.2018 - C-604/17

    PM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-759/18
    Diese Auslegung wird durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2018, PM (C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10" Rn. 29), bestätigt, mit dem entschieden worden ist, dass bereits nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung von Ehegatten, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen, zuständig ist, demgegenüber nicht in Bezug auf das Sorgerecht und das Umgangsrecht für das Kind dieser Ehegatten zuständig ist, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht angerufen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat hat und die Voraussetzungen für die Zuständigkeit dieses Gerichts nach Art. 12 der Verordnung nicht erfüllt sind, wenn man berücksichtigt, dass sich auch aus den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht ergibt, dass diese Zuständigkeit auf andere Vorschriften dieser Verordnung gestützt werden könnte.
  • EuGH, 12.11.2014 - C-656/13

    L - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-759/18
    12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht - wie klar aus seinem Wortlaut hervorgeht - im Bereich der elterlichen Verantwortung die Möglichkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats vor, in dem nach Art. 3 dieser Verordnung über einen Antrag auf Auflösung des Ehebands zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364" Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-468/18

    R () und obligation alimentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    10 Vgl. hierzu Art. 1071 des Codul de procedura civila (Zivilgesetzbuch), der in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache OF (C-759/18) in der Vorlageentscheidung (S. 5) angeführt wird.

    Vgl. zudem das derzeit beim Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache OF (C-759/18), in dessen Rn. 13 zahlreiche ähnliche Rechtssachen angeführt werden, die rumänische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, im konkreten Fall in Italien, betreffen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19

    WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    Vgl. auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018, PM (C-604/17, EU:C:2018:10), und vom 3. Oktober 2019, 0F (Scheidung mit minderjährigem Kind) (C-759/18, EU:C:2019:816).
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