Rechtsprechung
   EuGH, 03.12.2014 - C-435/13 P-DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39765
EuGH, 03.12.2014 - C-435/13 P-DEP (https://dejure.org/2014,39765)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2014 - C-435/13 P-DEP (https://dejure.org/2014,39765)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - C-435/13 P-DEP (https://dejure.org/2014,39765)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,39765) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-435/13

    Kastenholz / HABM und Qwatchme - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-435/13
    In der Rechtssache C-435/13 P-DEP.

    Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Qwatchme A/S (im Folgenden: Qwatchme) im Rahmen der Rechtssache C-435/13 P entstanden sind.

    Der Gerichtshof hat dieses Rechtsmittel mit dem Beschluss Kastenholz/HABM (C-435/13 P, EU:C:2014:2124) zurückgewiesen und Herrn Kastenholz die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

    Drittens sollte, was den Umfang der geleisteten Arbeit angeht, in Anbetracht der vorstehenden Feststellungen die Ausarbeitung der Rechtsmittelbeantwortung in dem Rechtsmittelverfahren, in dem der Beschluss Kastenholz/HABM (EU:C:2014:2124) ergangen ist, durch Qwatchme keinen besonders ins Gewicht fallenden Arbeitsaufwand erfordert haben.

    Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Erich Kastenholz Qwatchme in der Rechtssache C-435/13 P zu erstatten hat, wird auf 2 200 Euro festgesetzt.

  • EuGH, 07.06.2012 - C-451/10

    France Télévisions / TF1

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-435/13
    Außerdem ergibt sich daraus, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen, die dafür notwendig waren, beschränkt sind (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, C-451/10 P-DEP, EU:C:2012:323, Rn. 17, und Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C-582/11 P-DEP, EU:C:2013:754, Rn. 17).

    Der Gerichtshof berücksichtigt bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 18, und Atlas Air/Atlas Transport, C-406/11 P-DEP, EU:C:2013:817, Rn. 10).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 19, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 15, und Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 11).

    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten ist auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 28, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, EU:C:2013:754, Rn.25, und Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 13).

    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 20, Elf Aquitaine/Kommission, EU:C:2013:644, Rn. 16, Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 12, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, EU:C:2013:706, Rn. 18).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-406/11

    Atlas Air / Atlas Transport - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-435/13
    Der Gerichtshof berücksichtigt bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 18, und Atlas Air/Atlas Transport, C-406/11 P-DEP, EU:C:2013:817, Rn. 10).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 19, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 15, und Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 11).

    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten ist auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 28, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, EU:C:2013:754, Rn.25, und Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 13).

    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 20, Elf Aquitaine/Kommission, EU:C:2013:644, Rn. 16, Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 12, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, EU:C:2013:706, Rn. 18).

  • EuG, 06.06.2013 - T-68/11

    Kastenholz / OHMI - Qwatchme (Cadrans de montre) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-435/13
    Mit am 2. August 2013 eingelegtem Rechtsmittel hat Herr Kastenholz gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Kastenholz/HABM - Qwatchme (Uhrenzifferblätter) (T-68/11, EU:T:2013:298) beantragt, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. November 2010 (Sache R 1086/2009-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Kastenholz und der Qwatchme A/S abgewiesen hat.

    Viertens und letztens ist zum wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits festzustellen, dass Qwatchme angesichts der Bedeutung von Geschmacksmustern im Handel ein Interesse daran hatte, das Urteil Kastenholz/HABM - Qwatchme (Uhrenzifferblätter) (EU:T:2013:298), mit dem das Gericht die Klage von Herrn Kastenholz gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. November 2010 (Sache R 1086/2009-3) abgewiesen hat, im Rechtsmittelverfahren bestätigt zu sehen.

  • EuGH, 01.10.2013 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-435/13
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 19, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 15, und Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 11).

    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 20, Elf Aquitaine/Kommission, EU:C:2013:644, Rn. 16, Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 12, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, EU:C:2013:706, Rn. 18).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-582/11

    Schwaaner Fischwaren / Rügen Fisch - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-435/13
    Außerdem ergibt sich daraus, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen, die dafür notwendig waren, beschränkt sind (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, C-451/10 P-DEP, EU:C:2012:323, Rn. 17, und Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C-582/11 P-DEP, EU:C:2013:754, Rn. 17).

    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten ist auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 28, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, EU:C:2013:754, Rn.25, und Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 13).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-435/13
    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört (vgl. Beschlüsse Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, EU:C:2012:49, Rn. 10, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C-554/11 P-DEP, EU:C:2013:706, Rn. 14).

    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 20, Elf Aquitaine/Kommission, EU:C:2013:644, Rn. 16, Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 12, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, EU:C:2013:706, Rn. 18).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-451/10

    TF1 / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-435/13
    Außerdem ergibt sich daraus, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen, die dafür notwendig waren, beschränkt sind (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, C-451/10 P-DEP, EU:C:2012:323, Rn. 17, und Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C-582/11 P-DEP, EU:C:2013:754, Rn. 17).
  • EuGH - C-323/06

    Kallianos / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-435/13
    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört (vgl. Beschlüsse Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, EU:C:2012:49, Rn. 10, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C-554/11 P-DEP, EU:C:2013:706, Rn. 14).
  • EuGH, 15.10.2012 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2014 - C-435/13
    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört (vgl. Beschlüsse Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, EU:C:2012:49, Rn. 10, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C-554/11 P-DEP, EU:C:2013:706, Rn. 14).
  • EuGH, 09.03.2012 - C-406/11

    Atlas Transport / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 31.01.2012 - C-323/06

    Kommission / Kallianos

  • EuGH, 10.07.2012 - C-582/11

    Rügen Fisch / HABM - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht