Rechtsprechung
EuGH, 03.12.2015 - C-29/15 P |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller / HABM
Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c - Art. 66 Abs. 2 - Wortmarke Original Eau de Cologne -Zurückweisung der Anmeldung
- Europäischer Gerichtshof
Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller / HABM
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller / HABM
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- EuG, 25.11.2014 - T-556/13
- EuGH, 03.12.2015 - C-29/15 P
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 12.09.2019 - C-82/17
TestBioTech u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Genetisch veränderte …
Diesen Erfordernissen entspricht ein Rechtsmittelgrund nicht, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist (vgl. u. a. Beschluss vom 3. Dezember 2015, Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller/HABM, C-29/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:799" Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.11.2017 - C-520/17
X-cen-tek/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs …
Ein Rechtsmittelgrund, der - insbesondere weil wesentliche Teile, auf die er gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insoweit zweideutig formuliert ist - nicht hinreichend klar und präzise ist, um dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen, genügt diesen Erfordernissen nicht und ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. u. a. Beschluss vom 3. Dezember 2015, Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller/HABM, C-29/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:799, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).