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   EuGH, 03.12.2019 - C-482/17   

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https://dejure.org/2019,41546
EuGH, 03.12.2019 - C-482/17 (https://dejure.org/2019,41546)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2019 - C-482/17 (https://dejure.org/2019,41546)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - C-482/17 (https://dejure.org/2019,41546)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tschechische Republik/ Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie (EU) 2017/853 - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 114 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Folgenabschätzungen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie (EU) 2017/853 - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 114 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Folgenabschätzungen - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Industriepolitik - Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie ab, mit der die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen verschärft wurde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Feuerwaffen-Richtlinie durfte verschärft werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verbot von halbautomatischen Waffen bestätigt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tschechische Republik/ Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie (EU) 2017/853 - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 114 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Folgenabschätzungen - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 105
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
    Hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung reicht nach ständiger Rechtsprechung zwar die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von Art. 114 AEUV zu rechtfertigen, etwas anderes gilt jedoch im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann Art. 114 AEUV zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Unionsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt sind, nicht daran gehindert sein kann, sich auf diese Grundlage zu stützen, weil den in Art. 114 Abs. 3 AEUV genannten allgemeinen Interessen, zu denen die Sicherheit gehört, bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn demnach Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Union behindern, ermächtigt Art. 114 AEUV den Unionsgesetzgeber, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Abs. 3 dieses Artikels und der im AEU-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Republik Polen geltend macht, dass das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Kategorien von Feuerwaffen das Funktionieren des Binnenmarkts nicht fördere und die angefochtene Richtlinie neue Hemmnisse für den freien Verkehr von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch mit sich bringe, ist als Drittes zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verfasser des Vertrags mit dem Ausdruck "Maßnahmen zur Angleichung" in Art. 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar das Inverkehrbringen eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 5 des Protokolls (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen nämlich die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen, dass die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich gehalten wird und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen muss (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 97 und 98).

  • EuGH, 23.01.2018 - C-267/16

    Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Räumlicher Anwendungsbereich des

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
    Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie schafft eine solche teilweise harmonisierte Regelung unter den Mitgliedstaaten ein größeres gegenseitiges Vertrauen hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 43).

    Zudem enthält die Richtlinie Vorschriften zur Harmonisierung der Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Verkehr von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, deren Grundprinzip darin besteht, dass der Verkehr von Feuerwaffen verboten ist, es sei denn, die dafür vorgesehenen Verfahren der Richtlinie werden eingehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 49 bis 51).

    Daher hat der Gerichtshof befunden, dass die Richtlinie 91/477 eine Maßnahme darstellt, die im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, hier von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleisten, dabei aber zugleich diese Freiheit durch an die Art dieser Waren angepasste Sicherheitsgarantien beschränken soll (Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 52).

    Da die Besonderheit von Feuerwaffen allerdings - entgegen dem Vorbringen der Republik Polen - in deren Gefährlichkeit nicht nur für die Nutzer, sondern auch für die breite Öffentlichkeit besteht, wie der Gerichtshof dies bereits in Rn. 54 des Urteils vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26), ausgeführt hat, erscheinen Erwägungen der öffentlichen Sicherheit, wie der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 91/477 in Erinnerung ruft, im Rahmen einer Regelung über den Erwerb und den Besitz dieser Waren unabdingbar.

    Vielmehr ist gerade diesen Elementen zu entnehmen, dass der Rechtsakt, der aus den Änderungen hervorgegangen ist, die die angefochtene Richtlinie an der Richtlinie 91/477 vorgenommen hat, eine Regelung des Binnenmarkts für Feuerwaffen zum zivilen Gebrauch enthält, die den Besonderheiten dieser Waren angepasst ist und die jederzeit, wie der Gerichtshof in Rn. 52 seines Urteils vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26), festgestellt hat, im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleistet, dabei aber zugleich diese Freiheit durch an die Art der fraglichen Waren angepasste Sicherheitsgarantien beschränkt.

  • EuGH, 21.06.2018 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 151 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 152 und 153 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit und als Zweites müssen die Mitgesetzgeber, um ihr Ermessen tatsächlich auszuüben, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens verfügbar gewordene wissenschaftliche Daten und weitere Feststellungen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten bei den Sitzungen des Rates verwendeten wissenschaftlichen Unterlagen, die sich nicht in dessen Besitz befinden, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 160 bis 163).

  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
    Darüber hinaus kann der Unionsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein auf Art. 114 AEUV gestützter Rechtsakt bereits jedes Handelshemmnis beseitigt hat, im Hinblick auf seine Aufgabe, über den Schutz der im Vertrag anerkannten allgemeinen Interessen zu wachen, nicht daran gehindert sein, diesen Rechtsakt den Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen (Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehört der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
    Ist ferner ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den genannten Grundsatz berufen (Urteil vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2015 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
    Was zweitens die Vereinbarkeit der in Anhang I Abschnitt II Kategorie A Nrn. 7 und 8 der Richtlinie 91/477 in der durch die angefochtene Richtlinie geänderten Fassung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sind, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Rat, C-147/13, EU:C:2015:299, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
    Im Hinblick auf diese Anforderungen ist auch Art. 52 Abs. 1 der Charta zu berücksichtigen, wonach die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 88).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
    Das Gleiche gilt für die Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts gemessen an den Informationen, über die der Unionsgesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 221).
  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
    Im Hinblick auf diese Anforderungen ist auch Art. 52 Abs. 1 der Charta zu berücksichtigen, wonach die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 88).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-504/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

  • EuGH, 07.10.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

  • EuGH, 03.09.2009 - C-166/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr.1968/2006 -

  • EuGH, 27.02.2018 - C-482/17

    Tschechische Republik/ Parlament und Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 278

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    39 Arrêts du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 114 et jurisprudence citée), du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 78 et jurisprudence citée), et du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2020:1001, point 151).

    40 Arrêts du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 115), et du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 79 et jurisprudence citée).

    41 Arrêts du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2020:1001, point 170 et jurisprudence citée), et du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 118).

    42 Arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, points 118 et 119).

    44 Arrêts du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 116), et du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 81 et jurisprudence citée).

    48 Voir, en ce sens, arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, points 76 à 81, ainsi que 84 et 85).

    50 Voir point 13 de l'accord interinstitutionnel, ainsi que arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 83).

    51 Arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 84).

    52 Voir point 96 des conclusions de l'avocate générale Sharpston dans l'affaire République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:321), explicitement mentionné au point 82 de l'arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035).

    53 Voir point 96 des conclusions de l'avocate générale Sharpston dans l'affaire République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:321), explicitement mentionné au point 82 de l'arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035.

    54 Arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 82).

    55 Arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 85).

    56 Voir point 14 de l'accord interinstitutionnel et arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 83).

    58 Voir point 15 de l'accord interinstitutionnel ainsi que arrêts du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 83), et du 13 mars 2019, Pologne/Parlement et Conseil (C-128/17, EU:C:2019:194, point 43).

    59 Voir point 97 des conclusions de l'avocate générale Sharpson dans l'affaire République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:321), explicitement mentionné au point 82 de l'arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035).

    64 Arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 86 et jurisprudence citée).

    66 Arrêts du 22 février 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd e.a. (C-160/20, EU:C:2022:101, point 67), et du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 80 et jurisprudence citée).

    226 Arrêts du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 153), et du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2018:483, points 100 et 110).

    227 Arrêts du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 153), et du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2018:483, point 111).

    320 Voir arrêts du 18 juillet 2013, Schindler Holding e.a./Commission (C-501/11 P, EU:C:2013:522, point 31 et jurisprudence citée), et du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 80).

    379 La République de Pologne mentionne ici l'arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 85).

    380 Arrêt du 3 décembre 2019 (C-482/17, EU:C:2019:1035).

    390 Voir arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 82).

    395 Arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 85).

    398 Voir arrêts du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2018:483, points 160 à 163), et du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 86 et jurisprudence citée).

    430 Voir arrêt du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 148).

    588 Voir arrêts du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 83) et du 13 mars 2019, Pologne/Parlement et Conseil (C-128/17, EU:C:2019:194, point 43).

  • EuGH, 08.12.2020 - C-620/18

    Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die

    Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32).

    Somit sind bei einer Regelung, die, wie die angefochtene Richtlinie, eine bestehende Regelung ändert, für die Bestimmung der Rechtsgrundlage dieser Regelung auch die bestehende Regelung, die durch sie geändert wird, und vor allem deren Ziel sowie deren Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 42).

    In einem solchen Fall kann der Unionsgesetzgeber seine Aufgabe, über den Schutz dieser allgemeinen Interessen und übergreifenden Ziele der Union zu wachen, nämlich nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn es ihm erlaubt ist, die einschlägigen Unionsvorschriften den veränderten Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 5 des Protokolls (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen nämlich die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen, dass die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich gehalten wird und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen muss (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).

  • EuGH, 08.12.2020 - C-626/18

    Polen / Parlament und Rat

    Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32).

    Somit sind bei einer Regelung, die, wie die angefochtene Richtlinie, eine bestehende Regelung ändert, für die Bestimmung ihrer Rechtsgrundlage auch die bestehende Regelung, die durch sie geändert wird, und vor allem deren Ziel sowie deren Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 42).

    In einem solchen Fall kann der Unionsgesetzgeber seine Aufgabe, über den Schutz dieser allgemeinen Interessen und übergreifenden Ziele der Union zu wachen, nämlich nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn es ihm erlaubt ist, die einschlägigen Unionsvorschriften den veränderten Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 5 des Protokolls (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen nämlich die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen, dass die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich gehalten wird und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen muss (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BayObLG, 06.08.2020 - 1 VA 33/20

    Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht

    Allerdings gilt auch für den unionsrechtlichen Begriff der Erforderlichkeit, dass dieses Tatbestandsmerkmal im Lichte des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörenden Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. EuGH, Urt. v. 3. Dezember 2019, C-482/17 - Tschechische Republik/Parlament und Rat, juris Rn. 76 m. w. N.; Becker in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 36 AEUV Rn. 64) zu interpretieren ist.
  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).

    Es geht somit nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und 78, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 95 und 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

    39 Urteile vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a. (C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 53), vom 17. Oktober 2013, Schaible (C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 49), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 79).

    40 Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 122), vom 18. Dezember 2008, Afton Chemical (C-517/07, EU:C:2008:751, Rn. 34), vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 152), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81).

    41 Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 123), vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 153), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

    Es ist jedoch klarzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass der Verweis auf solche Normen klar, bestimmt und in seinen Auswirkungen vorhersehbar ist, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 148 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aber gemessen an den Informationen, über die der Unionsgesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, zu beurteilen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 80).

  • EuGH, 05.03.2024 - C-234/21

    Défense Active des Amateurs d'Armes u.a.

    Zweitens ist, da der Unionsgesetzgeber im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2017/853 ausgeführt hat, dass diese im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, davon auszugehen, dass mit diesem Art. 7 Abs. 4a eine Wahrung erworbener Rechte und insbesondere des in Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierten Eigentumsrechts gewährleistet werden soll, da den Mitgliedstaaten darin im Wesentlichen gestattet wird, für Feuerwaffen der Kategorien A.6 bis A.8, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Kategorie B eingruppiert waren und vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden, bereits erteilte Genehmigungen aufrechtzuerhalten, so dass die Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung nicht dazu verpflichtet, Besitzern solcher Waffen das Eigentum daran zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 135).

    Drittens hat der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2017/853 im Kontext der Entwicklung der Sicherheitsrisiken das im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 91/477 genannte Ziel weiterverfolgt, das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Wahrung der Sicherheit von Personen dadurch zu erhöhen, dass hierfür Feuerwaffen in Kategorien einzuteilen sind, bei denen Erwerb und Besitz durch Privatpersonen entweder verboten oder aber erlaubnis- oder meldepflichtig sind, ein Ziel also, das selbst das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten soll (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 54).

    Die Richtlinie 91/477 verfolgt zudem das Ziel, die öffentliche Sicherheit der Unionsbürger zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 49 und 126).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    66 Vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 135).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22

    Belgian Association of Tax Lawyers u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-61/22

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist die obligatorische Erfassung und

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der

  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

  • EuGH, 25.03.2021 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • EuGH, 09.11.2023 - C-353/22

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats: Schweden wird wegen verspäteter

  • EuG, 16.06.2021 - T-126/19

    Krajowa Izba Gospodarcza Chlodnictwa i Klimatyzacji/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-165/20

    Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

  • EuGH, 30.01.2020 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-928/19

    EPSU/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Sozialpolitik - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-234/21

    Défense Active des Amateurs d'Armes u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-296/21

    A (Circulation d'armes à feu neutralisées) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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