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   EuGH, 03.12.2020 - C-44/19   

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EuGH, 03.12.2020 - C-44/19 (https://dejure.org/2020,38740)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2020 - C-44/19 (https://dejure.org/2020,38740)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - C-44/19 (https://dejure.org/2020,38740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Repsol Petróleo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 3 - Fehlen eines einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestands - Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 2003/96/EG; Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom; Art. 21 Abs. 3; Fehlen eines einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestands; Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 3 - Fehlen eines einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestands - Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.11.2019 - C-68/18

    Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-44/19
    Indem Art. 21 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorsieht, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes des Betriebs, in dem sie erzeugt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als ein diesen Steueranspruch begründender Steuerentstehungstatbestand gilt, stellt er eine Ausnahme von dieser Steuerregelung dar und muss daher eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 37).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass, werden innerhalb eines Betriebs mehrere Erzeugnisse hergestellt, für die Beurteilung, ob der Verbrauch von Energieerzeugnissen unter die Ausnahme nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/96 fällt, auf den Zweck eines solchen Verbrauchs abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 25).

    Nur der Verbrauch des Teils der Energieerzeugnisse, der der Herstellung von Energieerzeugnissen dient, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, fällt unter die in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme von dem einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 26 und 27).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Teil der Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verbraucht werden, die für die Beheizung von Räumlichkeiten eines Betriebs verwendet wird, oder der Teil, der für die Stromerzeugung benötigt wird, nicht unter eine solche Ausnahme fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 26 und 33).

    Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 30 des Urteils vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil (C-68/18, EU:C:2019:933), entschieden, dass aus der negativen Formulierung von Satz 3 von Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96 abgeleitet werden kann, dass diese von der Ausnahme von dem den Anspruch auf die Steuer auf Energieerzeugnisse begründenden Steuerentstehungstatbestand nur den Verbrauch von Energieerzeugnissen ausschließen soll, der keinen Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen aufweist.

    Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass dem Verbrauch von Energieerzeugnissen diese Ausnahme nicht allein wegen seiner Ausgestaltung vorenthalten werden kann, sofern er zum technologischen Prozess der Herstellung von Energieerzeugnissen beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 28 und 30).

  • EuGH, 06.06.2018 - C-49/17

    Koppers Denmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-44/19
    Hierzu ist zum einen klarzustellen, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes des Betriebs, in dem sie erzeugt worden sind, nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie nur dann unter die Ausnahme für den Steuerentstehungstatbestand fällt, wenn er der Herstellung von Energieerzeugnissen dient, die ihrerseits aufgrund ihrer Verwendung als Kraft- oder Heizstoff unter die durch die Richtlinie 2003/96 eingeführte harmonisierte Steuerregelung fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 32 und 37).

    Darüber hinaus würde die Nichtbesteuerung des Verbrauchs dieses Teils der Energieerzeugnisse nicht durch die anschließende Besteuerung der aus diesen gewonnenen Enderzeugnisse ausgeglichen werden, da die Enderzeugnisse, die aus diesem Verbrauch hervorgehen, entweder keine Energieerzeugnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 sind oder nicht als Heiz- oder Kraftstoff im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich dieser Richtlinie verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, 0il Trading Poland, C-349/13, EU:C:2015:84, Rn. 30, und vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Käme die in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen auf den Verbrauch aller Energieerzeugnisse zur Anwendung, könnte dies folglich dazu führen, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor beeinträchtigt wird, das, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, eines der mit der Einführung dieser Regelung verfolgten Ziele darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 31).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-44/19
    Mangels Angaben hierzu in der Richtlinie 2003/96 sind die Modalitäten, nach denen sich die Menge der Energieerzeugnisse ermitteln lässt, die für die Erzeugung einer bestimmten Menge eines anderen Energieerzeugnisses erforderlich ist, das dazu bestimmt ist, als Heiz- oder Kraftstoff verwendet zu werden, von den Mitgliedstaaten festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 45).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-349/13

    Oil Trading Poland - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-44/19
    Darüber hinaus würde die Nichtbesteuerung des Verbrauchs dieses Teils der Energieerzeugnisse nicht durch die anschließende Besteuerung der aus diesen gewonnenen Enderzeugnisse ausgeglichen werden, da die Enderzeugnisse, die aus diesem Verbrauch hervorgehen, entweder keine Energieerzeugnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 sind oder nicht als Heiz- oder Kraftstoff im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich dieser Richtlinie verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, 0il Trading Poland, C-349/13, EU:C:2015:84, Rn. 30, und vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-44/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie dadurch, dass sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, ausweislich ihrer Erwägungsgründe 3 bis 5 das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll (Urteil vom 30. Januar 2020, Autoservizi Giordano, C-513/18, EU:C:2020:59, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-100/20

    Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Richtlinie 2003/96 hat, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 bis 5 und ihrem Art. 1 ergibt, die Festlegung eines harmonisierten Besteuerungssystems für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zum Gegenstand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Repsol Petróleo, C-44/19, EU:C:2020:982, Rn. 21).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/96, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 bis 5 und ihrem Art. 1 ergibt, die Festlegung eines harmonisierten Besteuerungssystems für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zum Gegenstand hat, in dessen Rahmen die Besteuerung nach den in dieser Richtlinie festgelegten Modalitäten die Regel ist (Urteil vom 3. Dezember 2020, Repsol Petróleo, C-44/19, EU:C:2020:982, Rn. 21).

    Zum einen muss die Verwendung von elektrischem Strom im Rahmen der Stromerzeugung erfolgen, indem sie unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Repsol Petróleo, C-44/19, EU:C:2020:982, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Der EuGH hat Kuppelprodukte in der Rechtssache Repsol Petroleo (EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2020, C-44/19, Rn. 25 ff.) vergleichbar behandelt.
  • BFH, 20.06.2023 - VII R 2/21

    Stromverbrauch eines Netzbetreibers in Umspannanlagen

    Denn die Verwendung von elektrischem Strom muss im Rahmen der Stromerzeugung erfolgen, indem sie unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beiträgt (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Repsol Petróleo vom 03.12.2020 - C-44/19, EU:C:2020:982, Rz 34 und RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186, Rz 27).
  • EuGH, 13.01.2021 - C-44/19

    Repsol Petróleo

    Le 3 décembre 2020, 1a Cour (cinquième chambre) a rendu l'arrêt Repsol Petróleo (C-44/19, EU:C:2020:982).

    1) Le point 37 de l'arrêt du 3 décembre 2020, Repsol Petróleo (C - 44/19, EU:C:2020:982), dans sa version en langue de procédure, doit être rectifié comme suit :.

  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Der EuGH hat Kuppelprodukte in der Rechtssache Repsol Petroleo (EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2020, C-44/19, Rn. 25 ff.) vergleichbar behandelt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    4 Vgl. Urteile vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:395), Petrotel-Lukoil und vom 3. Dezember 2020, Repsol Petróleo (C-44/19, EU:C:2020:982, im Folgenden: Urteil Repsol Petróleo).
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