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   EuGH, 04.02.2015 - C-647/13   

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EuGH, 04.02.2015 - C-647/13 (https://dejure.org/2015,901)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2015 - C-647/13 (https://dejure.org/2015,901)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2015 - C-647/13 (https://dejure.org/2015,901)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Melchior

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld in einem Mitgliedstaat - Berücksichtigung von Arbeitszeiten als Vertragsbediensteter im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Organs der Europäischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Melchior

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld in einem Mitgliedstaat - Berücksichtigung von Arbeitszeiten als Vertragsbediensteter im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Organs der Europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld in einem Mitgliedstaat - Berücksichtigung von Arbeitszeiten als Vertragsbediensteter im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Organs der Europäischen ...

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten von Vertragsbediensteten bei einem Organ der Union mit Sitz im Mitgliedstaat bei der Gewährung von Arbeitslosengeld; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour du travail de Bruxelles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Melchior

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour du travail de Bruxelles - Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) und von Art. 34 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 220
  • NZA-RR 2015, 158
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Bei der Prüfung der Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht hinsichtlich der Berücksichtigung von im Dienst eines europäischen Organs mit Sitz in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergeben können, stellt die Cour du travail de Bruxelles unter Bezugnahme auf die Urteile Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie den Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26) fest, dass Frau Melchior nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) einzustufen sei.

    Sie führt hierfür die Urteile Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237, Rn. 19) und My (EU:C:2004:821) an.

    Daher sei die im Urteil My (EU:C:2004:821) entwickelte Lösung nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar.

    Der Gerichtshof hat allerdings im Urteil My (EU:C:2004:821) entschieden, dass Art. 10 EG in Verbindung mit dem Statut so auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsangehöriger im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegt hat.

    Dabei hat sich der Gerichtshof nicht auf eine spezifische Bestimmung des Statuts gestützt, sondern unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) in den Rn. 45 bis 48 des Urteils My (EU:C:2004:821) festgestellt, dass eine solche Regelung ebenso wie die Weigerung, die Maßnahmen zu ergreifen, die zu der in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs des Statuts vorgesehenen Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem notwendig sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Unionsorgane erschweren könnte.

  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Sie führt hierfür die Urteile Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237, Rn. 19) und My (EU:C:2004:821) an.

    Neben ihren Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung verpflichten die BSB somit auch die Mitgliedstaaten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21, und Kristiansen, EU:C:2003:652, Rn. 32).

    Dabei hat sich der Gerichtshof nicht auf eine spezifische Bestimmung des Statuts gestützt, sondern unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) in den Rn. 45 bis 48 des Urteils My (EU:C:2004:821) festgestellt, dass eine solche Regelung ebenso wie die Weigerung, die Maßnahmen zu ergreifen, die zu der in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs des Statuts vorgesehenen Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem notwendig sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Unionsorgane erschweren könnte.

  • EuGH, 04.12.2003 - C-92/02

    Kristiansen

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kristiansen, C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31, und Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 40).

    Neben ihren Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung verpflichten die BSB somit auch die Mitgliedstaaten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21, und Kristiansen, EU:C:2003:652, Rn. 32).

  • EuGH, 09.07.2010 - C-286/09

    Ricci

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Bei der Prüfung der Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht hinsichtlich der Berücksichtigung von im Dienst eines europäischen Organs mit Sitz in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergeben können, stellt die Cour du travail de Bruxelles unter Bezugnahme auf die Urteile Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie den Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26) fest, dass Frau Melchior nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) einzustufen sei.

    Im Beschluss Ricci und Pisaneschi (EU:C:2010:420) hat der Gerichtshof klargestellt, dass dies auch für die Begründung eines Anspruchs auf eine gewöhnliche Altersrente gilt.

  • EuGH, 07.05.1987 - 186/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Neben ihren Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung verpflichten die BSB somit auch die Mitgliedstaaten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21, und Kristiansen, EU:C:2003:652, Rn. 32).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Bei der Prüfung der Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht hinsichtlich der Berücksichtigung von im Dienst eines europäischen Organs mit Sitz in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergeben können, stellt die Cour du travail de Bruxelles unter Bezugnahme auf die Urteile Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie den Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26) fest, dass Frau Melchior nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) einzustufen sei.
  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kristiansen, C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31, und Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Ruhestandsbeamter der Europäischen Union - Ruhegehaltsanspruch -

    Nach der Feststellung, dass die für das Statutspersonal der Kommission geltende Regelung als eine auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbare Regelung von Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erfasst werde und sich Frau Wojciechowski angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig weder auf die Art. 45 AEUV und 48 AEUV noch auf die Verordnungen Nrn. 1408/71 oder 883/2004 berufen könne, gibt das Tribunal du travail de Bruxelles längere Auszüge der Vorlageentscheidung der Cour du travail de Bruxelles in der Rechtssache wieder, die zum Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) führte.

    Somit ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit dem ersten Teil seiner Frage wissen möchte, ob die mit den Urteilen Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237) und My (C-293/03, EU:C:2004:821) eingeleitete und vor Kurzem durch das Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) bestätigte Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

    Diese Zuständigkeit wurde im Übrigen im Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) implizit bejaht, in dem der Gerichtshof eine entsprechende Frage der Cour du travail de Bruxelles zur Anwendung der belgischen Regelung im Bereich des Arbeitslosengelds in einem Rechtsstreit zwischen dem ONP und einem ehemaligen Vertragsbediensteten der Union beantwortete, dem eine Situation zugrunde lag, die wie im Fall von Frau Wojciechowski keine weiteren Anknüpfungspunkte zum Unionsrecht aufwies(27).

    Unter Berufung u. a. auf das Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) und auf die Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Casta (C-166/12, EU:C:2013:443) hat Frau Wojciechowski in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut enthalte den Grundsatz, dass die Kontinuität der von einem Unionsbeamten in einem nationalen Sozialversicherungssystem erworbenen Sozialleistungen gewährleistet sein müsse.

    Wenn ich dieses Vorbringen richtig verstehe, vertritt die Regierung die Ansicht, dass aufgrund dieser Gegenseitigkeit einem Mitgliedstaat weder zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er, wie in den Rechtssachen, die zu den Urteilen My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) geführt hätten, die Zeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei einem Organ der Union für die Festsetzung seiner nach der nationalen Regelung bestehenden Sozialansprüche nicht berücksichtigt habe, noch, dass er diese wie im Ausgangsverfahren berücksichtigt habe.

    Zum Einwand der Kommission wegen der Möglichkeit der Klägerin des Ausgangsverfahrens, sich gegenüber den belgischen Behörden auf die Verpflichtung zu berufen, die den Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Statut obliegt, nämlich der Union die Erfüllung ihrer Aufgabe dadurch zu erleichtern, dass sie nicht durch die Anwendung ihrer Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit von der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem der Organe der Union abschrecken, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in den Urteilen My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) implizit anerkannt hat, dass diese Verpflichtung unmittelbare rechtliche Folgen für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern haben kann.

    Im Übrigen verweise ich auf die Fußnote auf Seite 26 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301).

    Zur Beantwortung der Frage verweise ich mutatis mutandis auf meine Erwägungen in den Nrn. 60 bis 62 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 26).

    27 - Vgl. dazu meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-647/13, EU:C:2014:2301, Nrn. 15 ff.).

    28 - Ich darf insoweit auf die Nrn. 57 bis 59 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301) verweisen.

    32 - Vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31), Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 40) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21).

    35 - Vgl. zuletzt Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 27).

    37 - Vgl. Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 27).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union im

    Nachdem das Tribunal du travail de Bruxelles festgestellt hat, dass die für das Statuspersonal der Kommission geltende Regelung als eine auf das Personal einer Einrichtung des öffentlichen Rechts anwendbare Regelung von Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erfasst werde und dass sich Frau Wojciechowski angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder auf die Art. 45 AEUV und 48 AEUV noch auf die Verordnungen Nrn. 1408/71 oder 883/2004 berufen könne, gibt es längere Auszüge der Vorlageentscheidung der Cour de travail de Bruxelles in der Rechtssache wieder, in der das Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) ergangen ist.

    Dass nach Auffassung der belgischen Regierung die im Ausgangsverfahren fragliche Situation nicht mit denen vergleichbar ist, um die es in den Urteilen My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) ging, und dass folglich die vom Gerichtshof in diesen Urteilen entwickelten Grundsätze nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sein sollen, gehört zur materiell-rechtlichen Prüfung der Vorlagefrage und berührt damit nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs für ihre Beantwortung.

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (Urteil Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), das auch die Grundsätze umfasst, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Statut entwickelt hat.

    In Rn. 29 des Urteils Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) hat der Gerichtshof entsprechend festgestellt, dass Art. 10 EG in Verbindung mit den durch die Verordnung Nr. 259/68 in ihrer durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften - die, wie das Statut, die Mitgliedstaaten verpflichten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Urteil Melchior C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) - einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die als Vertragsbediensteter bei einem Organ der Union mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zurückgelegten Arbeitszeiten nicht berücksichtigt werden und Tage der Arbeitslosigkeit, für die Arbeitslosengeld nach dieser Regelung gezahlt wurde, Arbeitstagen nicht gleichgestellt werden, solche, für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Zahlung geleistet wurde, hingegen schon.

    Dabei hat sich der Gerichtshof auch auf die hemmende Wirkung gestützt, die die fragliche Regelung auf die Einstellung durch die Organe der Union von in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Organ seinen Sitz hat, ansässigen Arbeitnehmern als Vertragsbedienstete haben kann (vgl. Urteil Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 27 und 28).

    Zwar wurden, wie die belgische Regierung ausgeführt hat, in den Rechtssachen, in denen die Urteile My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) sowie der Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) ergangen sind, die im Dienst von Organen oder Einrichtungen der Union zurückgelegten Arbeitszeiten bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf die vom System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen bestand, auf die der Betroffene Anspruch gehabt hätte, wenn er während dieser Zeiten diesem System angeschlossen gewesen wäre, nicht berücksichtigt, wohingegen im Ausgangsverfahren die von Frau Wojciechowski im Dienst der Kommission zurückgelegte Arbeitszeit bei der Berechnung ihrer Ruhestandspension als Lohnempfängerin nach der belgischen Regelung berücksichtigt wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Vgl. auch zur fehlenden Berücksichtigung der Arbeitszeiten, die ein belgischer Vertragsbediensteter eines Organs der Union zurücklegte, für den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Belgien, Urteil vom 4. Februar 2015, Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54).

    43 - Vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2003, Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31), vom 4. Februar 2015, Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 35).

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