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   EuGH, 04.02.2021 - C-324/19   

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EuGH, 04.02.2021 - C-324/19 (https://dejure.org/2021,1282)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2021 - C-324/19 (https://dejure.org/2021,1282)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - C-324/19 (https://dejure.org/2021,1282)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurocylinder systems

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 3 Abs. 9 - Drohen einer bedeutenden Schädigung - Faktoren - Art. 9 Abs. 4 - Verordnung (EG) Nr. 926/2009 - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.04.2016 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co. -

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-324/19
    Die Rechtsmittel gegen jenes Urteil wurden mit Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), zurückgewiesen.

    Am 28. Juni 2018 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/928 über die Einstellung der Wiederaufnahme der Untersuchung betreffend die Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P in Bezug auf die Verordnung Nr. 926/2009 und die Durchführungsverordnung 2015/2272 (ABl. 2018, L 164, S. 51).

    In den Erwägungsgründen 7, 36 und 37 dieses Durchführungsbeschlusses wies die Kommission im Wesentlichen darauf hin, dass es bei der Wiederaufnahme der Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009, in deren Folge die Durchführungsverordnung 2015/2272 verabschiedet worden sei, nicht darum gegangen sei, die Gültigkeit der streitigen Verordnung für andere chinesische ausführende Hersteller als Hubei zu überprüfen, sondern darum, ob im Licht der Urteile vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), und vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), eine Aufhebung der Durchführungsverordnung angemessen wäre.

    Am 6. November 2017 beantragte eurocylinder bei der Zollbehörde die Erstattung dieses Antidumpingzolls unter Verweis auf die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das mit Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), bestätigte Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35).

    Denn nur im Hinblick auf diese Lage können die Unionsorgane einschätzen, ob durch eine unmittelbar bevorstehende Erhöhung der zukünftigen gedumpten Einfuhren ohne die Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung dieses Wirtschaftszweigs verursacht würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 31 und 71).

    Die Heranziehung solcher Daten durch die Unionsorgane darf aber nicht der Kontrolle durch den Unionsrichter entzogen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 71 bis 73).

    Schließlich bleibt die Schlussfolgerung des Rates zur Lage eines Wirtschaftszweigs der Union, die im Rahmen der Prüfung einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung getroffen wurde, grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der drohenden bedeutenden Schädigung dieses Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 31).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit die vom Gericht im Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), vorgenommenen Beurteilungen in Frage zu stellen sucht, obwohl jenes Urteil, das durch das Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209) bestätigt wurde, Rechtskraft erlangt hat und die Kommission es mit einem Rechtsmittel anfechten konnte, was sie nicht tat.

    Zum anderen ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 71), festgestellt hat, eine drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zum Zeitpunkt des Erlasses einer Antidumpingmaßnahme nachzuweisen, der hier dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung entspricht.

  • EuG, 29.01.2014 - T-528/09

    Hubei Xinyegang Steel / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-324/19
    Die streitige Verordnung wurde mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), für nichtig erklärt, soweit damit die von Hubei hergestellten Waren mit einem Antidumpingzoll belegt worden waren.

    In den Erwägungsgründen 7, 36 und 37 dieses Durchführungsbeschlusses wies die Kommission im Wesentlichen darauf hin, dass es bei der Wiederaufnahme der Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009, in deren Folge die Durchführungsverordnung 2015/2272 verabschiedet worden sei, nicht darum gegangen sei, die Gültigkeit der streitigen Verordnung für andere chinesische ausführende Hersteller als Hubei zu überprüfen, sondern darum, ob im Licht der Urteile vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), und vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), eine Aufhebung der Durchführungsverordnung angemessen wäre.

    Am 6. November 2017 beantragte eurocylinder bei der Zollbehörde die Erstattung dieses Antidumpingzolls unter Verweis auf die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das mit Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), bestätigte Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35).

    Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 lehnte die Zollbehörde den Antrag von eurocylinder mit der Begründung ab, das Gericht habe die streitige Verordnung nur für nichtig erklärt, soweit damit Waren mit einem Antidumpingzoll belegt worden seien, die von Hubei hergestellt worden seien, der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), ergangen sei.

    Das vorlegende Gericht erinnert daran, dass das Gericht die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit damit die von Hubei hergestellten Waren mit Antidumpingzöllen belegt worden seien, in seinem Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), damit begründet habe, dass der Verordnung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen einer drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union anhafte, worin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung liege.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das im Rahmen einer Nichtigkeitsklage von Hubei nach Art. 263 AEUV ergangene Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), nicht die Rechtmäßigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich derjenigen, mit denen andere als die von Hubei hergestellten ausgeführten oder eingeführten Waren mit Antidumpingzöllen belegt werden, berührt hat.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit die vom Gericht im Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), vorgenommenen Beurteilungen in Frage zu stellen sucht, obwohl jenes Urteil, das durch das Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209) bestätigt wurde, Rechtskraft erlangt hat und die Kommission es mit einem Rechtsmittel anfechten konnte, was sie nicht tat.

  • EuGH, 19.09.2019 - C-251/18

    Trace Sport

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-324/19
    Umgekehrt ist ein Betroffener daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts vor dem Unionsrichter hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Eigenschaft als Einführer, auch wenn es sich um einen mit den Ausführern der betreffenden Ware geschäftlich verbundenen Einführer handelt, für sich genommen nicht ausreichen kann, um einen Einführer als von einer Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen anzusehen (Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 37).

    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-324/19
    Solange diese Bestimmungen nicht zurückgenommen oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind, entfalten sie gegenüber jeder anderen Person ihre volle Rechtswirkung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 183 und 184 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens ist sowohl im Rahmen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage als auch im Rahmen eines gemäß Art. 267 AEUV eingereichten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-324/19
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Gültigkeit einer Handlung, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzunehmen hat, normalerweise von der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Handlung bestehenden Lage auszugehen ist (Urteil vom 9. Juli 2020, Donex Shipping and Forwarding, C-104/19, EU:C:2020:539, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.06.2023 - T-326/21

    Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/

    Zwar wurde in den Urteilen vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C-324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), die beide die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 262, S. 19) betreffen, anerkannt, dass das Kriterium des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union für die Feststellung einer Schädigung von Bedeutung ist.

    Die Kernaussage der Urteile vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C-324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), ist jedoch, dass die verschiedenen Indikatoren, einschließlich des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, nicht isoliert, sondern global in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 49, und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 61 bis 63).

    Außerdem waren in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C-324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), ergangen sind, die Wirtschaftsfaktoren - mit Ausnahme der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union - alle positiv (Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 59 bis 61).

    Im Übrigen betreffen die von den Klägerinnen angeführten Auszüge aus den Urteilen vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C-324/19, EU:C:2021:94), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T-528/09, EU:T:2014:35), einen anderen Aspekt der Schädigung, nämlich die Beurteilung der Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine bedeutende Schädigung droht.

  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

    Die Unionsorgane sind jedoch befugt, unter bestimmten Voraussetzungen Daten aus der Zeit nach einem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 40 und 41).

    Außerdem bleibt die Schlussfolgerung der Kommission zur Lage eines Wirtschaftszweigs der Union, die im Rahmen der Prüfung einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung getroffen wurde, grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der drohenden bedeutenden Schädigung dieses Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung relevant (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 42).

    Die Heranziehung solcher Daten durch die Unionsorgane darf aber nicht der Kontrolle durch den Unionsrichter entzogen sein (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 41).

  • EuG, 14.12.2022 - T-111/20

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia u.a./ Kommission - Subventionen - Einfuhren von

    Die Unionsorgane sind jedoch befugt, unter bestimmten Voraussetzungen Daten aus der Zeit nach einem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 40 und 41).

    Schließlich bleibt die Schlussfolgerung der Kommission zur Lage eines Wirtschaftszweigs der Union, die im Rahmen der Prüfung einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung getroffen wurde, grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der drohenden bedeutenden Schädigung dieses Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung relevant (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 42).

    Die Heranziehung solcher Daten durch die Unionsorgane darf aber nicht der Kontrolle durch den Unionsrichter entzogen sein (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 41).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-268/22

    VITOL

    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens ist sowohl im Rahmen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage als auch im Rahmen eines gemäß Art. 267 AEUV eingereichten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Zweitens macht Changmao geltend, der Gerichtshof habe in Rn. 41 des Urteils vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems (C-324/19, EU:C:2021:94), anerkannt, dass nachträgliche Daten wie die in Rn. 132 des vorliegenden Urteils genannten Daten von Eurostat im Rahmen der Feststellung, ob eine Schädigung drohe, erheblich seien, da es sich bei der Prüfung, die dieser Feststellung zugrunde liege, ihrer Natur nach um eine Prognose handele.
  • FG Hamburg, 05.03.2021 - 4 K 112/18

    Zollrecht: Erstattung von Antidumpingzoll nach Ungültigerklärung der

    Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Februar 2021 (C-324/19) entschieden:.

    Mit Urteil vom 4. Februar 2021 (C-324/19) hat nämlich der EuGH die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 (ABl. L 262, 19) für ungültig erklärt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-667/19

    A.M. (Étiquetage des produits cosmétiques) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Generalanwalt Jääskinen sprach in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-324/19, EU:C:2010:757, Nrn. 72 und 74) von der "äußeren Verpackung".
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