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   EuGH, 04.02.2021 - C-640/19   

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https://dejure.org/2021,1281
EuGH, 04.02.2021 - C-640/19 (https://dejure.org/2021,1281)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2021 - C-640/19 (https://dejure.org/2021,1281)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - C-640/19 (https://dejure.org/2021,1281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - Milchquoten - Überschussabgaben - Milch, die für die Herstellung von zur Ausfuhr in Drittländer bestimmtem Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u.a.

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 32, AEUV Art ... 40, AEUV Art 41, EWGV 856/84 Art 1, EWGV 856/84 Art 2, EWGV 856/84 Art 3, EWGV 3950/92 Art 1, EWGV 3950/92 Art 2 Abs 1, EGV 1234/2007 Art 55, EGV 1234/2007 Art 64, EGV 1234/2007 Art 65, EGV 1788/2003 Art 1 Abs 1, EWGV 2081/1992 Art 13, EGV 510/2006, EUV 1151/2012 Art 4, EUV 1151/2012 Art 13
    Milchquoten, Ausfuhr, Italien, Käse

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 32 ; AEUV Art ... 40 ; AEUV Art 41 ; EWGV 856/84 Art 1 ; EWGV 856/84 Art 2 ; EWGV 856/84 Art 3 ; EWGV 3950/92 Art 1 ; EWGV 3950/92 Art 2 Abs 1 ; EGV 1234/2007 Art 55 ; EGV 1234/2007 Art 64 ; EGV 1234/2007 Art 65 ; EGV 1788/2003 Art 1 Abs 1 ; EWGV 2081/1992 Art 13 ; EGV 510/2006 ; EUV 1151/2012 Art 4 ; EUV 1151/2012 Art 13

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u.a.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.05.2009 - C-34/08

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-640/19
    Zu den Fragen des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit der Milchquoten- und der Überschussabgabenregelung, wie sie sich aus den Art. 55, 65 und 78 der Verordnung über die einheitliche GMO ergeben, mit den vom vorlegenden Gericht angeführten und in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten Artikeln des AEU-Vertrags ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das seiner politischen Verantwortung, die ihm die Art. 40 bis 43 AEUV übertragen, entspricht (Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 44).

    Was einen etwaigen Verstoß gegen die in Art. 39 AEUV aufgeführten Ziele angeht, müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten (Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 45, sowie Beschluss vom 3. Dezember 2019, Fruits de Ponent/Kommission, C-183/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1039, Rn. 25).

    Zum einen hat aber der Rat, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Verordnung Nr. 1788/2003 entschieden hat, sein Ermessen nicht überschritten, als er dem Ziel der Stabilisierung der Märkte zeitweilig Vorrang eingeräumt hat (Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 51).

    Im Übrigen zielt die Abgabenregelung darauf ab, auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt durch eine Beschränkung der Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen, und hält sich daher im Rahmen der Ziele, die Milcherzeugung zu rationalisieren und für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung aufrechtzuerhalten (vgl. u. a. Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 53).

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 67).

    Dies ist bei der Milchquotenregelung und der Überschussabgabenregelung der Fall, die so ausgestaltet sind, dass die einzelbetrieblichen Referenzmengen in der Weise festgesetzt sind, dass ihre Gesamthöhe die jeweilige Gesamtgarantiemenge der einzelnen Mitgliedstaaten nicht überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 69).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 83 des Urteils vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a. (C-34/08, EU:C:2009:304), entschieden hat, dass die Prüfung der Verordnung Nr. 1788/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichts ergeben hatte, was die Gültigkeit dieser Verordnung berühren könnte.

  • EuGH, 17.10.2019 - C-569/18

    Caseificio Cirigliana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-640/19
    Es ist nämlich daran zu erinnern, dass wie der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 17. Oktober 2019, Caseificio Cirigliana u. a. (C-569/18, EU:C:2019:873), entschieden hat, die geltende g.U.-Regelung ihre Inhaber vor einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte schützt, die aus dem Ansehen, das die Bezeichnungen erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen.
  • EuGH, 16.12.1999 - C-101/98

    UDL

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-640/19
    Diese Regeln über den Schutz der Bezeichnung der Milch und der Milcherzeugnisse sollten diese Bezeichnung nämlich im Hinblick auf deren natürliche Zusammensetzung im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1999, UDL, C-101/98, EU:C:1999:615, Rn. 15 und 32) und sind für die Auslegung des Anwendungsbereichs der Milchquotenregelung unerheblich, da sie, wie sich aus dem 51. Erwägungsgrund der Verordnung über die einheitliche GMO ergibt, zu den Maßnahmen gehörten, die die Regelung der Vermarktung und Bezeichnung von Milch, Milcherzeugnissen und Fetten betrafen.
  • EuGH, 03.12.2019 - C-183/19

    Fruits de Ponent / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-640/19
    Was einen etwaigen Verstoß gegen die in Art. 39 AEUV aufgeführten Ziele angeht, müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten (Urteil vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., C-34/08, EU:C:2009:304, Rn. 45, sowie Beschluss vom 3. Dezember 2019, Fruits de Ponent/Kommission, C-183/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1039, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-480/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-640/19
    Im Übrigen stelle das Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), eine solche Auslegung der genannten Verordnungen nicht in Frage.
  • EuGH, 11.09.2019 - C-383/18

    Lexitor

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-640/19
    Unter diesen Umständen sind diese Bestimmungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Kontext und den Zielen auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 26).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-480/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-640/19
    Im Übrigen stelle das Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), eine solche Auslegung der genannten Verordnungen nicht in Frage.
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