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   EuGH, 04.02.2021 - C-760/19   

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EuGH, 04.02.2021 - C-760/19 (https://dejure.org/2021,1280)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2021 - C-760/19 (https://dejure.org/2021,1280)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - C-760/19 (https://dejure.org/2021,1280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    JCM Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 8472 und 9031 - Banknotenlesegerät und Geldkassetten - Gerät zum Einbau in ein Host-Gerät und zum Anschluss an einen externen Hostcontroller - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    JCM Europe

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 2016/1760, KN Pos 8472 UPos 9070, KN Pos 9031 UPos 4990
    Kombinierte Nomenklatur, Banknotenlesegerät, Geldkassetten

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 2016/1760 ; KN Pos 8472 UPos 9070 ; KN Pos 9031 UPos 4990

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    JCM Europe

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.06.2020 - C-340/19

    Hydro Energo

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-760/19
    Für die Feststellung, ob die Kommission dadurch, dass sie die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1760 beschriebene Ware in KN-Position 8472 und nicht in KN-Position 9031 eingereiht hat, den Inhalt oder die Tragweite dieser beiden KN-Tarifpositionen, die auf der Grundlage des HS festgelegt wurden, geändert hat, ist erstens darauf hinzuweisen, dass das für die zollrechtliche Tarifierung von Waren entscheidende Kriterium im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und -Unterpositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Urteile vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 40, und vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, EU:C:2020:488, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens kann, wenn eine Einreihung allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Ware nicht möglich ist, der Verwendungszweck der Ware - insbesondere ihr wesentlicher Verwendungszweck - ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany, C-559/18, EU:C:2019:667, Rn. 27, und vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, EU:C:2020:488, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, EU:C:2020:488, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.05.2019 - C-138/18

    Estron

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-760/19
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass den HS-Erläuterungen zu entnehmen ist, dass zu Kapitel 90 eine Reihe von Instrumenten und Apparaten gehören, die sich im Allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen, was sie von gewöhnlichen Waren unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 37, und vom 16. Mai 2019, Estron, C-138/18, EU:C:2019:419, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fällt eine Ware unter Kapitel 90 der KN, ist folglich ausgeschlossen, dass sie auch unter die Kapitel 84 und 85 der KN fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2019, Estron, C-138/18, EU:C:2019:419, Rn. 75).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-677/18

    Amoena

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-760/19
    Ihre Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 berechtigt die Kommission jedoch nicht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des HS geschaffen wurden, denn die Union hat sich nach Art. 3 des in Rn. 4 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Raytek und Fluke Europe, C-134/13, EU:C:2015:82, Rn. 29, und vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Feststellung, ob die Kommission dadurch, dass sie die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1760 beschriebene Ware in KN-Position 8472 und nicht in KN-Position 9031 eingereiht hat, den Inhalt oder die Tragweite dieser beiden KN-Tarifpositionen, die auf der Grundlage des HS festgelegt wurden, geändert hat, ist erstens darauf hinzuweisen, dass das für die zollrechtliche Tarifierung von Waren entscheidende Kriterium im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und -Unterpositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Urteile vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 40, und vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, EU:C:2020:488, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-760/19
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung zwar der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann; sie braucht jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte zu enthalten (Urteil vom 4. Juni 2020, Ungarn/Kommission, C-456/18 P, EU:C:2020:421, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-810/18

    DHL Logistics (Slovakia) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-760/19
    Daraus folgt, dass die von der Durchführungsverordnung 2016/1760 erfasste Ware erstens eine Maschine ist, die im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN ihrer Beschaffenheit nach verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) ausführt; nach dieser Anmerkung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Ganze nach der aus Sicht des Verbrauchers kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, DHL Logistics [Slovakia], C-810/18, EU:C:2020:336, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2002 - C-260/00

    Lohmann

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-760/19
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass den HS-Erläuterungen zu entnehmen ist, dass zu Kapitel 90 eine Reihe von Instrumenten und Apparaten gehören, die sich im Allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen, was sie von gewöhnlichen Waren unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 37, und vom 16. Mai 2019, Estron, C-138/18, EU:C:2019:419, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.10.1997 - C-67/95

    Rank Xerox

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-760/19
    Zu KN-Position 8472 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sie als Auffangposition Büromaschinen erfasst, die im Wesentlichen mechanisch strukturiert sind und mechanisch funktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 1997, Rank Xerox, C-67/95, EU:C:1997:470, Rn. 25).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-559/18

    TDK-Lambda Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-760/19
    Zweitens kann, wenn eine Einreihung allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Ware nicht möglich ist, der Verwendungszweck der Ware - insbesondere ihr wesentlicher Verwendungszweck - ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany, C-559/18, EU:C:2019:667, Rn. 27, und vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, EU:C:2020:488, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-134/13

    Raytek und Fluke Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-760/19
    Ihre Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 berechtigt die Kommission jedoch nicht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des HS geschaffen wurden, denn die Union hat sich nach Art. 3 des in Rn. 4 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Raytek und Fluke Europe, C-134/13, EU:C:2015:82, Rn. 29, und vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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