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   EuGH, 04.02.2021 - C-903/19   

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EuGH, 04.02.2021 - C-903/19 (https://dejure.org/2021,1278)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2021 - C-903/19 (https://dejure.org/2021,1278)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - C-903/19 (https://dejure.org/2021,1278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministre de la Transition écologique und solidaire und Ministre de l'Action und des Comptes publics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentlicher Dienst - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 11 des Anhangs VIII - Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nach einer Freistellung und der Ausübung einer Tätigkeit bei einem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Öffentlicher Dienst â€" Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen â€" Statut der Beamten der Europäischen Union â€" Art. 11 des Anhangs VIII â€" Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nach einer Freistellung und der Ausübung einer Tätigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ministre de la transition écologique und solidaire und Ministre de l'Action und des Comptes publics

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ministre de la transition écologique und solidaire und Ministre de l'Action und des Comptes publics

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 787
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.10.2016 - C-466/15

    Adrien u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - An

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-903/19
    Nach ständiger Rechtsprechung verliert nämlich ein Unionsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat arbeitet, nicht deshalb seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne dieses Artikels, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist (Urteile vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich dürfen einem Unionsangehörigen, der - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - für ein Organ oder eine Einrichtung der Union in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat arbeitet, die ihm durch Art. 45 AEUV gewährten Rechte und sozialen Vergünstigungen nicht versagt werden (Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-903/19
    Insoweit soll das System der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen gemäß Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts es durch eine Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem Versorgungssystem der Union erleichtern, von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Unionsverwaltung zu wechseln, und so der Union möglichst gute Möglichkeiten eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts entschieden, dass dieser Mitgliedstaat mit der Weigerung, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die in diesem Artikel vorgesehene Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union notwendig sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Union erschwert, da ein solcher Übergang vom nationalen Dienst in den Dienst der Unionsorgane dazu führen würde, ihnen die Ruhegehaltsansprüche vorzuenthalten, die ihnen zustehen würden, wenn sie sich gegen den Eintritt in den Dienst der Union entschieden hätten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 45, und vom 4. Februar 2015, Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 26).

    Derartige Folgen können angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliegt und ihren Ausdruck in der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 EUV findet, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, nicht hingenommen werden (Urteile vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 48, und vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi, C-286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420, Rn. 33).

  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-903/19
    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Statut, das in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar gilt, auch von den Mitgliedstaaten zu beachten (Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7, und vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 42), und damit nicht nur von den nationalen Gerichten, sondern von allen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Verwaltungsbehörden (Urteil vom 19. Dezember 2019, GRDF, C-236/18, EU:C:2019:1120, Rn. 35).

    Daraus folgt, dass das Statut abgesehen von den Wirkungen, die es innerhalb der Unionsverwaltung entfaltet, auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung zu seiner Durchführung erforderlich ist (Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 8, und vom 13. Februar 2019, Rohart, C-179/18, EU:C:2019:111, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass sich die nationalen Verwaltungen aller Maßnahmen enthalten müssen, die den Anwendungsbereich der durch das Statut gebotenen Möglichkeiten beschränken könnten.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-236/18

    GRDF

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-903/19
    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Statut, das in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar gilt, auch von den Mitgliedstaaten zu beachten (Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7, und vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 42), und damit nicht nur von den nationalen Gerichten, sondern von allen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Verwaltungsbehörden (Urteil vom 19. Dezember 2019, GRDF, C-236/18, EU:C:2019:1120, Rn. 35).
  • EuGH, 13.02.2019 - C-179/18

    Rohart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Rentenansprüche

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-903/19
    Daraus folgt, dass das Statut abgesehen von den Wirkungen, die es innerhalb der Unionsverwaltung entfaltet, auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung zu seiner Durchführung erforderlich ist (Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 8, und vom 13. Februar 2019, Rohart, C-179/18, EU:C:2019:111, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass sich die nationalen Verwaltungen aller Maßnahmen enthalten müssen, die den Anwendungsbereich der durch das Statut gebotenen Möglichkeiten beschränken könnten.
  • EuGH, 10.05.2017 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union -

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-903/19
    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Statut, das in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar gilt, auch von den Mitgliedstaaten zu beachten (Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7, und vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 42), und damit nicht nur von den nationalen Gerichten, sondern von allen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Verwaltungsbehörden (Urteil vom 19. Dezember 2019, GRDF, C-236/18, EU:C:2019:1120, Rn. 35).
  • EuGH, 04.02.2015 - C-647/13

    Melchior - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-903/19
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts entschieden, dass dieser Mitgliedstaat mit der Weigerung, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die in diesem Artikel vorgesehene Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union notwendig sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Union erschwert, da ein solcher Übergang vom nationalen Dienst in den Dienst der Unionsorgane dazu führen würde, ihnen die Ruhegehaltsansprüche vorzuenthalten, die ihnen zustehen würden, wenn sie sich gegen den Eintritt in den Dienst der Union entschieden hätten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 45, und vom 4. Februar 2015, Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 26).
  • EuGH, 04.07.2013 - C-233/12

    Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-903/19
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Art. 45 AEUV darstellen würde, wenn einem Arbeitnehmer das Recht auf Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten ohne Berücksichtigung der in internationalen Organisationen zurückgelegten Zeiten genommen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 45).
  • EuGH, 09.07.2010 - C-286/09

    Ricci

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-903/19
    Derartige Folgen können angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliegt und ihren Ausdruck in der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 EUV findet, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, nicht hingenommen werden (Urteile vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 48, und vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi, C-286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420, Rn. 33).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-494/14

    Axa Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamte - Beamtenstatut - Art. 73,

    Auszug aus EuGH, 04.02.2021 - C-903/19
    Was die Auslegung der Wendung "in den Dienst einer Verwaltung treten" in Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 15. Oktober 2015, Axa Belgium, C-494/14, EU:C:2015:692, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 29.06.1988 - 124/87

    Gritzmann-Martignoni / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-404/21

    INPS und Repubblica italiana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personal der EZB -

    10 Vgl. Urteile vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 44), und vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l'Action et des Comptes publics (C-903/19, EU:C:2021:95, Rn. 23).

    11 Vgl. Urteil vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l'Action et des Comptes publics (C-903/19, EU:C:2021:95, Rn. 24).

    13 Vgl. Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7), und vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l'Action et des Comptes publics (C-903/19, EU:C:2021:95, Rn. 36 und 37).

    28 Urteil vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l'Action et des Comptes publics, C-903/19, EU:C:2021:95, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-640/20

    PV/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Ärztliche

    10 Urteil vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l'Action et des Comptes publics (C-903/19, EU:C:2021:95, Rn. 37).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-404/21

    INPS und Repubblica italiana

    Die fehlende Möglichkeit, die im Versorgungssystem eines Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem eines Unionsorgans übertragen zu lassen, könnte die Einstellung von Personal mit einem gewissen Dienstalter aus diesem Mitgliedstaat durch dieses Organ erschweren, da der Betroffene beim Übergang in den Dienst des Organs mangels einer solchen Übertragung ganz oder teilweise die Rentenansprüche verlieren könnte, die ihm zustünden, wenn er nicht in den Dienst eines Unionsorgans träte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 19, und vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l'Action et des Comptes publics, C-903/19, EU:C:2021:95, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-415/22

    Acerta u.a.

    Zum anderen ist das Statut, das alle Merkmale gemäß Art. 288 AEUV aufweist, in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass auch die Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen des Statuts verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 42, sowie vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l'Action et des Comptes publics, C-903/19, EU:C:2021:95, Rn. 36).
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