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   EuGH, 04.03.1999 - C-258/97   

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https://dejure.org/1999,1428
EuGH, 04.03.1999 - C-258/97 (https://dejure.org/1999,1428)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.1999 - C-258/97 (https://dejure.org/1999,1428)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 1999 - C-258/97 (https://dejure.org/1999,1428)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinie

  • Europäischer Gerichtshof

    HI

  • EU-Kommission PDF

    HI

    Richtlinie 89/665 des Rates, Artikel 2 Absatz 8 Unterabsatz 2
    1 Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Für Nachprüfungsverfahren zuständige Instanzen - Anwendbarkeit der Garantiebestimmungen des Artikels 2 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie - ...

  • EU-Kommission

    HI

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens im Rahmen der Vergabe eines Vorhabens zur Errichtung eines Kinderkrankenhauses wegen Verstoßes gegen die ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Richtlinie 89/665/EWG Art. 2 Abs. 8; ; Richtlinie 92/50/EWG Art. 41; ; Richtlinie 92/50/EWG Art. 10; ; Kärntner Auftragsvergabegesetzes §§ 59 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 89/665 Art. 2 Abs. 8 Unterabs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Vergabe öffentlicher Aufträge - Nachprüfung und effektiver Rechtschutz durch die nationalen Gerichte bei nicht rechtzeitiger Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten - Auslegung von Artikel 177 EG-Vertrag - Gerichtseigenschaft des "Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten" - Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 320 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-258/97
    Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40) und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97 (Tögel, Slg. 1998, I-5357, Randnr. 22) ist es Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in denen es um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht, wobei die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind.
  • EuGH, 02.05.1996 - C-253/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-258/97
    Diese Mindestgarantie kann zwar einem Mitgliedstaat nicht als Rechtfertigung dafür dienen, daß er sich der Verpflichtung entzieht, rechtzeitig zur Erreichung des Zieles der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 13), doch kann sie bewirken, daß der einzelne befugt ist, sich gegenüber einem Mitgliedstaat auf die materiellen Vorschriften der Richtlinie 92/50 zu berufen.
  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-258/97
    Wie der Gerichtshof in Randnummer 42 des Urteils Tögel festgestellt hat, kann sich der einzelne nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 40) in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt.
  • EuGH, 24.09.1998 - C-76/97

    Tögel

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-258/97
    Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40) und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97 (Tögel, Slg. 1998, I-5357, Randnr. 22) ist es Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in denen es um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht, wobei die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind.
  • EuGH, 04.02.1999 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-258/97
    Im letzteren Fall müssen die von diesen Instanzen getroffenen Entscheidungen zum Gegenstand einer Klage oder einer Nachprüfung bei einer anderen Instanz gemacht werden können, die den besonderen in Artikel 2 Absatz8 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/665 aufgestellten Erfordernissen entspricht, um eine angemessene Nachprüfung sicherzustellen (Urteil vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C-103/97, Köllensperger, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-258/97
    Folglich hat ein nationales Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-258/97
    Folglich hat ein nationales Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-258/97
    Schließlich hat der Gerichtshof in den Randnummern 45 des Urteils Dorsch Consult und 27 des Urteils Tögel darauf hingewiesen, daß die Betroffenen, wenndie nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Weise ausgelegt werden können, im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen können, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-258/97
    Folglich hat ein nationales Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie ihre Aufgabe gemäß Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, allen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten (Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-258/97, HI, Slg. 1999, I-1405, Randnr. 25), auch dezentralen Stellen wie den Gemeinden (Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 32, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-224/97, Ciola, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 30).
  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Unter diesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung einer bestimmten, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechtslage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwerfen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 17, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-258/97, HI, Slg. 1999, I-1405, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-303/22

    CROSS Zlín

    Im letzteren Fall müssen alle von diesen Stellen getroffenen Entscheidungen zum Gegenstand einer Klage oder einer Nachprüfung gemacht werden können, die im Wesentlichen "gerichtlich" im Sinne des Unionsrechts sein muss, wodurch eine angemessene Nachprüfung sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 1999, HI, C-258/97, EU:C:1999:118, Rn. 16 und 17).
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