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   EuGH, 04.03.2020 - C-10/18 P   

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EuGH, 04.03.2020 - C-10/18 P (https://dejure.org/2020,3656)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2020 - C-10/18 P (https://dejure.org/2020,3656)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2020 - C-10/18 P (https://dejure.org/2020,3656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Marine Harvest / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Art. 4 Abs. 1 - Pflicht zur vorherigen Anmeldung von Zusammenschlüssen - Art. 7 Abs. 1 - Stillhaltepflicht - Art. 7 Abs. 2 - Befreiung - Begriff "einziger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Art. 4 Abs. 1 - Pflicht zur vorherigen Anmeldung von Zusammenschlüssen - Art. 7 Abs. 1 - Stillhaltepflicht - Art. 7 Abs. 2 - Befreiung - Begriff "einziger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 622
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-10/18
    In Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung wird das darin aufgestellte Verbot des Vollzugs eines Zusammenschlusses auf Zusammenschlüsse im Sinne des Art. 3 der Verordnung beschränkt (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 43).

    Da Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 eine Ausnahme zu diesem Verbot darstellt, ist zur Festlegung der Reichweite dieser Bestimmung der Begriff "Zusammenschluss" in Art. 3 heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 44).

    Nach dem Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben, wobei sich die Kontrolle aus der durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründeten Möglichkeit ergibt, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 45).

    Der Vollzug eines Zusammenschlusses tritt somit ein, sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 46).

    Der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 sieht zwar vor, dass Erwerbsvorgänge, die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden sollten, es können jedoch nur die Vorgänge unter Art. 7 dieser Verordnung fallen, die erforderlich sind, um eine Veränderung der Kontrolle herbeizuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 48 und 49).

    Diese Auslegung widerspricht nämlich dem Ziel der Verordnung Nr. 139/2004, die, wie aus ihrem 34. Erwägungsgrund hervorgeht, darauf abzielt, eine wirksame Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung sicherzustellen, indem die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Zusammenschlüsse zuvor anzumelden, und indem vorgesehen wird, dass deren Vollzug bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 42).

  • EuGH, 03.04.2019 - C-617/17

    Powszechny Zaklad Ubezpieczen na Życie

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-10/18
    Er soll somit verhindern, dass ein Unternehmen "erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt" wird, was voraussetzt, dass das betreffende Unternehmen in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 28 et 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem wird durch den Wortlaut von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie durch den Sinn und Zweck dieses Grundsatzes gestützt, da dieser Artikel speziell die Wiederholung eines durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens in Bezug auf dieselbe Handlung betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 30 und 32).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 106 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, kann diese Schlussfolgerung nicht mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung, die Situation, zu der das Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283), ergangen sei, unterscheide sich von der im vorliegenden Fall, in Frage gestellt werden, da es in diesem Präzedenzfall um die Verhängung einer Geldbuße wegen des Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht und einer Geldbuße wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts im Rahmen ein und derselben Entscheidung gegangen sei.

    Der Schutz, den der Grundsatz ne bis in idem gegen die zur Verhängung einer Sanktion führende erneute Verfolgung bieten soll, ist nämlich gegenstandslos, wenn in ein und derselben Entscheidung Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 139/2004 angewandt wird, um einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung zu ahnden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 34).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-10/18
    Die Rechtsmittelführerin verweist hierzu auf die Urteile vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission (C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741), und vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti (C-150/10, EU:C:2011:507), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-150/10

    Beneo-Orafti - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-10/18
    Die Rechtsmittelführerin verweist hierzu auf die Urteile vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission (C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741), und vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti (C-150/10, EU:C:2011:507), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-101/07

    Coop de France bétail und viande / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-10/18
    Die Rechtsmittelführerin verweist hierzu auf die Urteile vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission (C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741), und vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti (C-150/10, EU:C:2011:507), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-84/13

    Electrabel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-10/18
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das vor dem Gericht erörterte Vorbringen beschränkt (Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 99, sowie vom 3. Juli 2014, Electrabel/Kommission, C-84/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2040, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-10/18
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das vor dem Gericht erörterte Vorbringen beschränkt (Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 99, sowie vom 3. Juli 2014, Electrabel/Kommission, C-84/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2040, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.03.2011 - T-384/06

    IBP und International Building Products France / Kommission - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-10/18
    Außerdem stützt sich die Rechtsmittelführerin im Wege der Analogie auf das Urteil vom 24. März 2011, 1BP und International Building Products France/Kommission (T-384/06, EU:T:2011:113, Rn. 109), in dem das Gericht bezüglich der Nichterteilung von Angaben bzw. der Erteilung unrichtiger oder irreführender Angaben auf ein Auskunftsverlangen ausgeführt habe, dass "mit der Entscheidung für eine dieser beiden Möglichkeiten die andere Möglichkeit für ein- und dasselbe Verhalten ausgeschlossen ist".
  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-10/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Mowi ASA, vormals Marine Harvest ASA, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:753), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5089 final der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2014 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Sache COMP/M.7184 - Marine Harvest/Morpol [Verfahren nach Art. 14 Abs. 2]) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen hat.
  • EuGH, 02.04.2009 - C-134/08

    Tyson Parketthandel - Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 - Zusätzliche Zölle auf die

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-10/18
    In diesem Sinne hatte der Gerichtshof bereits mehrfach Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 76, sowie vom 2. April 2009, Tyson Parketthandel, C-134/08, EU:C:2009:229, Rn. 16).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • RG, 11.04.1889 - 404/89

    1. Ist jede nur in Nachmaischung oder Surrogatzuführung bestehende

  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme, die am 10. März 2020 nach Art. 89 der Verfahrensordnung erlassen wurde, hat das Gericht die Parteien aufgefordert, die möglichen Schlussfolgerungen anzugeben, die sie in der vorliegenden Rechtssache aus dem Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), ziehen.

    Vorab ist festzustellen, dass die vom Gericht befragte Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), erklärt hat, dass sie auf die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem verzichte.

    Was die allgemeine Schlussfolgerung der Klägerin betrifft, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 "redundant" seien, ist darauf hinzuweisen, dass zwar ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung automatisch einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 zur Folge hat, dies jedoch umgekehrt nicht gilt (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 294 und 295, sowie vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 101).

    In dem Fall, in dem ein Unternehmen einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 anmeldet, bleibt es somit möglich, dass dieses Unternehmen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung missachtet, falls es diesen Zusammenschluss vollzieht, bevor die Kommission ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 102).

    Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 im Rahmen des im achten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Systems der "einzigen Anlaufstelle" eigenständige Ziele verfolgen (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 103).

    Außerdem sieht auf der einen Seite Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung eine Handlungspflicht vor, die in der Pflicht besteht, den Zusammenschluss vor seinem Vollzug anzumelden, und sieht auf der anderen Seite Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung eine Unterlassungspflicht vor, nämlich diesen Zusammenschluss vor seiner Anmeldung und Genehmigung nicht zu vollziehen (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 302, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 104).

    Überdies ist ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 eine einmalige Zuwiderhandlung, während es sich bei einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung um eine dauerhafte Zuwiderhandlung handelt, die in dem Moment beginnt, in dem der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung begangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 352; vgl. Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 113 und 115).

    Insoweit ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass die von ihr verwendete Terminologie, d. h. der Ausdruck "rechtliches Interesse", dieselbe Bedeutung hat wie der Begriff "Ziel", den der Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), verwendet hat.

    Würde der Kommission außerdem die Möglichkeit genommen, durch von ihr verhängte Geldbußen zwischen der Situation zu unterscheiden, in der das Unternehmen die Anmeldepflicht beachtet, aber gegen die Stillhaltepflicht verstößt, und der Situation, in der dieses Unternehmen gegen diese beiden Pflichten verstößt, ließe sich das Ziel der Verordnung Nr. 139/2004, das darin besteht, eine wirksame Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung sicherzustellen, nicht erreichen, da der Verstoß gegen die Anmeldepflicht niemals Gegenstand einer speziellen Sanktion sein könnte (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 108 und 109).

    Als Erstes ist betreffend erstens das Vorbringen der Klägerin, wonach zum einen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 die Vereinbarungen, die die "Möglichkeit [gewähren], einen bestimmenden Einfluss [auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens] auszuüben", nicht untersagten, und mit dem zum anderen auf das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), verwiesen wird, das zwischen den Transaktionen unterschieden habe, die den Zusammenschluss vorbereiteten oder ergänzend seien, und den Transaktionen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle beitrügen, darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 ein Zusammenschluss dadurch bewirkt wird, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben, wobei sich die Kontrolle aus der durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründeten Möglichkeit ergibt, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben (Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 45, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 49).

    Hierzu ist festzustellen, dass die oben in Rn. 76 angeführten Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), nach der Unterzeichnung des SPA verkündet wurden.

    In ihrer Antwort auf die Aufforderung des Gerichts vom 10. März 2020, die möglichen Schlussfolgerungen anzugeben, die sie aus dem Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), ziehe (vgl. oben, Rn. 37), hat die Klägerin angegeben, dass sie den zweiten Teil, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem geltend gemacht werde, zurücknehme.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-10/18 P entschieden, dass das Gericht die Auffassung vertreten durfte, dass die Kommission zwei gesonderte Geldbußen nach Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verhängen durfte (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 111).

    Er hat nämlich festgestellt, dass das Gericht zutreffend entschieden hatte, dass, da es betreffend Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 keine Bestimmung gibt, die "vorrangig anwendbar" ist, dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den Grundsatz des Zusammentreffens von Zuwiderhandlungen verkannt, wie er sich aus dem Völkerrecht und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergebe, nicht gefolgt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 117 und 118).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung hat nämlich automatisch einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 zur Folge, so dass ein Verstoß gegen die erstgenannte Vorschrift nicht unabhängig von einem Verstoß gegen die zweitgenannte Vorschrift denkbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 101 und 106).

    In dem Fall, dass ein Unternehmen einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 anmeldet, bleibt es jedoch möglich, dass dieses Unternehmen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung missachtet, falls es diesen Zusammenschluss vollzieht, bevor die Kommission ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt (vgl. Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 102).

    Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 im Rahmen des im achten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Systems der "einzigen Anlaufstelle" eigenständige Ziele verfolgen (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 103).

    Der Verstoß gegen die erstgenannte Vorschrift stellt eine einmalige Zuwiderhandlung dar, wohingegen der Verstoß gegen die letztgenannte eine dauerhafte Zuwiderhandlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 104 und 115).

    Außerdem sieht die Verordnung Nr. 139/2004 in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und b für jeden dieser Verstöße getrennte Geldbußen vor, falls diese beiden Verstöße gleichzeitig durch den Vollzug eines Zusammenschlusses vor seiner Anmeldung bei der Kommission begangen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 105 und 106).

    Diese Möglichkeit ist durch das Ziel dieser Verordnung gerechtfertigt, das, wie aus ihrem 34. Erwägungsgrund hervorgeht, darin besteht, eine wirksame Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung sicherzustellen, indem die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Zusammenschlüsse zuvor anzumelden, und indem vorgesehen wird, dass deren Vollzug bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 42, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 108 und 109).

    Da der Kommission die Möglichkeit genommen würde, durch von ihr verhängte Geldbußen zwischen der Situation, in der das Unternehmen die Anmeldepflicht beachtet, aber gegen die Stillhaltepflicht verstößt, und der Situation, in der dieses Unternehmen gegen diese beiden Pflichten verstößt, zu unterscheiden, ließe sich bei dieser Auslegung dieses Ziel nicht erreichen, da der Verstoß gegen die Anmeldepflicht niemals Gegenstand einer speziellen Sanktion sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 107 bis 109).

    Entgegen den Ausführungen des Gerichts habe der Gerichtshof in den Rn. 117 und 118 des Urteils vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), eine aus diesem Grundsatz hergeleitete Argumentation nicht zurückgewiesen, da er sich - weil bei ihm keine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben worden sei - nicht zur Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 mit dem Doppelbestrafungsverbot geäußert habe.

    Zweitens hat das Gericht in Rn. 274 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Gerichtshof in den Rn. 117 und 118 des Urteils vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), ein entsprechendes Argument wie das von Altice, mit dem auf "das auf die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückgehende Verbot der Doppelbestrafung" Bezug genommen wird, bereits zurückgewiesen hatte.

    Zum anderen habe die Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 98 bis 111), ergangen sei, bereits zwei gesonderte Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verhängt und die Geldbußen zusammen geprüft.

    Erstens habe der Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), bereits anerkannt, dass die Verordnung Nr. 139/2004 als solche der Verhängung identischer Geldbußen für gleichzeitige Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung nicht entgegenstehe.

    Zu dem Gegenargument der Kommission, der Gerichtshof habe in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 98 bis 111), ergangen ist, eine ähnliche Begründung wie die des streitigen Beschlusses gutgeheißen, genügt der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerin in dieser Rechtssache keine Rechtsmittelgründe geltend gemacht hatte, mit denen die Beurteilungen des Gerichts in Bezug auf die Berechnung der Geldbußen angegriffen wurden und somit weder diese Berechnung noch die Gründe dafür Gegenstand des Rechtsmittels beim Gerichtshof waren.

    Drittens ist zu der Dauer des Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 darauf hinzuweisen, dass dieser eine einmalige Zuwiderhandlung darstellt (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 115), was im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt wird.

  • EuG, 18.05.2022 - T-609/19

    Das Gericht weist die Klage von Canon ab, gegen die die Kommission eine Geldbuße

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug eines Zusammenschlusses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 eintritt, sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen (Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 46, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 50).

    Insoweit folge aus Rn. 44 des Urteils vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), dass der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 keine Rechtsgrundlage für die Feststellung darstelle, dass ein "einziger Zusammenschluss" vorliege.

    Was Rn. 44 des Urteils vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), betrifft, auf den die Klägerin ebenfalls verweist, so hat der Gerichtshof dort lediglich festgestellt, dass allein aus dem Wortlaut des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 139/2004 nicht mit Erfolg eine Auslegung des Begriffs "einziger Zusammenschluss" hergeleitet werden kann, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht in Einklang steht.

    Schließlich geht auch das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie auf den im 105. Erwägungsgrund des Beschlusses in der Sache Marine Harvest/Morpol geäußerten Standpunkt der Kommission verweist, ins Leere, da es in dieser Rechtssache nicht - wie hier - um den Erwerb eines Zielunternehmens mittels einer zweistufigen Transaktionsstruktur ging, sondern um einen Fall, in dem die Kommission zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Marine Harvest ASA die Kontrolle über die Morpol ASA allein durch den Kauf von 48, 5 % der Morpol-Aktien, nicht aber durch mehrere partielle Erwerbsvorgänge in Bezug auf Vermögenswerte erlangt habe, die letztlich eine wirtschaftliche Einheit dargestellt hätten (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 29).

    Zum Vorbringen der Klägerin, wonach der Begriff des einzigen Zusammenschlusses nur die Frage der Zuständigkeit der Kommission in Abhängigkeit von den jeweiligen Schwellenwerten, aber nicht die Frage eines möglichen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 betreffe, ist lediglich festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Vorbringen, das dazu führen würde, Vorgänge in den Begriff des einzigen Zusammenschlusses einzubeziehen, de facto auch dazu führen würde, sie in den Anwendungsbereich von Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 53).

    Die Kommission dürfe ihre Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss, dass ein einziger Zusammenschluss vorliege, nicht auf den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 stützen, wie sowohl vom Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), als auch vom Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), festgestellt worden sei.

    Was das Vorbringen der Klägerin anbelangt, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss, dass ein einziger Zusammenschluss vorliege, nicht auf den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 stützen dürfen, so findet sich, wie das Gericht in Rn. 91 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), festgestellt hat, der Begriff "einziger Zusammenschluss" in der Tat nur im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004, nicht aber in den Artikeln dieser Verordnung (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 42).

    Es hat sich dabei auf die spezifische Natur dieses Erwägungsgrundes gestützt, der zwar dazu beitragen könne, Aufschluss über die Auslegung einer Rechtsvorschrift zu geben, jedoch selbst keine solche Vorschrift darstelle, da er keine eigene Rechtsverbindlichkeit habe (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 43).

    In diesem Sinne hatte der Gerichtshof bereits mehrfach Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 44).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), das gegen das Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    14 Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 106).

    16 Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 103 und 104).

    17 Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 101, 102 und 109).

    Vgl. ferner Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Urteil Ernst & Young), und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 109).

    22 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz ne bis in idem nicht anwendbar ist, wenn für Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 von ein und derselben Behörde in ein und demselben Beschluss Sanktionen verhängt werden, wie dies vorliegend der Fall war (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 78).

    62 Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 115).

    64 Siehe Nrn. 14 bis 27 der vorliegenden Schlussanträge, insbesondere Nr. 20, und Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 116).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

    61 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Mowi/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 43 und 44 die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    133 Voir, notamment, arrêt du 4 mars 2020, Marine Harvest /Commission (C-10/18 P, EU:C:2020:149, point 108 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-115/21

    Junqueras i Vies/ Parlament

    Was schließlich die Einrede der Rechtswidrigkeit anbelangt, die der Rechtsmittelführer in Bezug auf Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts und auf Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung hilfsweise erhoben hat, ist festzustellen, dass sie als unzulässig zurückzuweisen ist, da sie erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 124 bis 126).
  • EuG, 17.05.2023 - T-312/20

    Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte

    Daher kann der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 zwar für die Auslegung ihrer Bestimmungen als Auslegungshilfe dienen, jedoch kann allein aus dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes nicht mit Erfolg eine Auslegung des Begriffs "einziger Zusammenschluss" hergeleitet werden, die mit diesen Bestimmungen nicht in Einklang steht (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 44).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-492/21

    Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/ Kommission

    Dans le cadre d'un pourvoi, la compétence de la Cour est en effet limitée à l'appréciation de la solution légale qui a été donnée aux moyens débattus devant le Tribunal (arrêt du 4 mars 2020, Marine Harvest/Commission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, point 126 et jurisprudence citée).
  • EuG, 17.05.2023 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission

    Daher kann der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 zwar für die Auslegung ihrer Bestimmungen als Auslegungshilfe dienen, jedoch kann allein aus dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes nicht mit Erfolg eine Auslegung des Begriffs "einziger Zusammenschluss" hergeleitet werden, die mit diesen Bestimmungen nicht in Einklang steht (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 44).
  • EuG, 17.05.2023 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-115/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist das Rechtsmittel von Herrn

  • EuG, 17.05.2023 - T-319/20

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • EuG, 17.05.2023 - T-317/20

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-315/20

    Regione Veneto (Transfert de déchets municipaux en mélange)

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