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   EuGH, 04.03.2020 - C-587/18 P   

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https://dejure.org/2020,3654
EuGH, 04.03.2020 - C-587/18 P (https://dejure.org/2020,3654)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2020 - C-587/18 P (https://dejure.org/2020,3654)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2020 - C-587/18 P (https://dejure.org/2020,3654)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CSTP Azienda della Mobilità/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Unternehmen, das Netze von Autobusverbindungen in der Region Kampanien (Italien) betreibt - Von den italienischen Behörden infolge einer Entscheidung des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) gezahlte ...

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    Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Unternehmen, das Netze von Autobusverbindungen in der Region Kampanien (Italien) betreibt - Von den italienischen Behörden infolge einer Entscheidung des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) gezahlte ...

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Beihilfe aufgrund Urteil?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-587/18
    In diesem Rahmen stellte die Kommission fest, dass die Maßnahme zwei der im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen (im Folgenden: Altmark-Voraussetzungen) nicht erfülle.

    In dieser Rn. 134 habe das Gericht die Erfüllung der von der Verordnung Nr. 1191/69 vorgesehenen Voraussetzung der Ex-ante -Festlegung der Ausgleichsleistung zu Unrecht nicht im Hinblick auf die Parameter, auf deren Grundlage diese Ausgleichsleistung berechnet werde, geprüft, wie es das Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), verlange, sondern anhand der Höhe der in Rede stehenden Maßnahme.

    Soweit der zweite Rechtsmittelgrund die Altmark-Voraussetzungen betrifft, ist festzustellen - wie es das Gericht im Übrigen in Rn. 123 des angefochtenen Urteils getan hat -, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass ein derartiger Ausgleich in einem konkreten Fall nur dann nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist, wenn die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 46).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-587/18
    Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt ist nämlich ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 50 bis 52, und vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 30 bis 32).

    Die Regel der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission gilt nämlich wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts in der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 62).

    Wie das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission zutreffend festgestellt hat, darf nach dem Unionsrecht die Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft nicht die Rückforderung einer Beihilfe behindern, die unter Verstoß gegen dieses Recht gewährt wurde und deren Unvereinbarkeit durch einen bestandskräftig gewordenen Beschluss der Kommission festgestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 63).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-587/18
    Soweit der zweite Rechtsmittelgrund die Altmark-Voraussetzungen betrifft, ist festzustellen - wie es das Gericht im Übrigen in Rn. 123 des angefochtenen Urteils getan hat -, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere der Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass ein derartiger Ausgleich in einem konkreten Fall nur dann nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist, wenn die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 46).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-587/18
    In Rn. 192 des angefochtenen Urteils habe das Gericht entschieden, dass der Vertrauensschutz nur geltend gemacht werden könne, wenn die Anmeldepflicht beachtet worden sei, wobei es sich dabei auf das Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134), gestützt habe.

    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63, und vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-587/18
    Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass diese Frage bereits vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C-303/13 P, EU:C:2015:647), geprüft worden sei und dass die Parteien bei der Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts sowie während der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den aus diesem Urteil zu ziehenden Konsequenzen zu äußern, was die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht bestreitet.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-587/18
    Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:1002, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-587/18
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Rn. 220 des angefochtenen Urteils im Licht u. a. der Rn. 208 und 209 dieses Urteils es sowohl der Rechtsmittelführerin ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihr Vorbringen zurückgewiesen hat, als auch dem Gerichtshof ausreichende Angaben zur Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann, so dass sie den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-574/14

    PGE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Langfristige

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-587/18
    Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt ist nämlich ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 50 bis 52, und vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 30 bis 32).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-587/18
    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63, und vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2018 - T-186/15

    CSTP Azienda della Mobilità / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-587/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die CSTP Azienda della Mobilità SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juli 2018, CSTP Azienda della Mobilità/Kommission (T-186/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:431), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1074 der Kommission vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) - Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von CSTP für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (ABl. 2015, L 179, S. 112, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
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