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   EuGH, 04.03.2021 - C-362/19 P   

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EuGH, 04.03.2021 - C-362/19 P (https://dejure.org/2021,3789)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2021 - C-362/19 P (https://dejure.org/2021,3789)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2021 - C-362/19 P (https://dejure.org/2021,3789)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten bestimmter Profifußballvereine - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff "Vorteil" - Beihilferegelung - Verordnung (EU) 2015/1589 - Art. 1 Buchst. d - Ermäßigter Steuersatz - Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht - ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerprivilegierung als staatliche Behilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten bestimmter Profifußballvereine - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff "Vorteil" - Beihilferegelung - Verordnung (EU) 2015/1589 - Art. 1 Buchst. d - Ermäßigter Steuersatz - Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der Kommission, die für vier spanische Profifußballvereine geltende Steuerregelung als staatliche Beihilfe einzustufen, für nichtig erklärt wurde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Begünstigung durch staatliche Beihilfen: FC Barcelona unterliegt vor EuGH

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
    Als Drittes vertritt die Kommission die Auffassung, aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass das Gericht in den Rn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils ein falsches Verständnis des Urteils vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), zugrunde gelegt habe.

    Drittens weise die im vorliegenden Fall in Rede stehende Steuerregelung keinerlei Ähnlichkeit mit der im Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), untersuchten Steuerregelung auf.

    Drittens ist das Königreich Spanien der Ansicht, das Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), sei für den vorliegenden Fall nicht relevant.

    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die fragliche Maßnahme ist demnach in ihrer Gesamtheit zu würdigen, wobei alle Merkmale zu berücksichtigen sind, die sie auszeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 98 und 101, sowie vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 18, 19 und 24).

    Folglich ist im Fall einer Beihilferegelung zu unterscheiden zwischen einerseits dem Erlass dieser Regelung und andererseits der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 22).

    Da sich jedoch im Fall einer solchen Beihilferegelung die von der Kommission nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vorzunehmende Prüfung, wie sich aus den Rn. 66 und 68 bis 77 des vorliegenden Urteils ergibt, ausschließlich auf diese Regelung und nicht auf die später auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen bezieht, kann die Frage, ob die Regelung den durch sie Begünstigten einen Vorteil verschafft, nicht von der finanziellen Lage der Begünstigten zum Zeitpunkt der späteren Gewährung der Beihilfen abhängen, sondern muss, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge betont hat, in Bezug auf den Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Regelung im Wege einer Ex-ante -Analyse beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 22).

    Wird die steuerliche Beihilferegelung auf jährlicher oder periodischer Basis angewandt, braucht die Kommission daher nur im Einklang mit der in den Rn. 58 bis 60 und 64 des vorliegenden Urteils dargelegten Rechtsprechung nachzuweisen, dass diese Beihilferegelung geeignet ist, den durch sie Begünstigten einen Vorteil zu verschaffen, indem sie prüft, ob die Regelung in der Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale, zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu einer Besteuerung führen kann, die niedriger ist als diejenige, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Steuerregelung ergibt, ohne dass es darauf ankäme, dass die Kommission in Anbetracht dieser Merkmale nicht in der Lage ist, im Voraus für jedes Steuerjahr die genaue Höhe der Besteuerung zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 19 und 24).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich im Übrigen, dass das Gericht ebenfalls einen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Rn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils befand, dass die Unterschiede zwischen der sich aus der streitigen Maßnahme ergebenden Beihilferegelung und der Beihilferegelung, um die es im Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), gegangen sei, der Übertragung der vom Gerichtshof insbesondere in den Rn. 19 bis 24 jenes Urteils getroffenen Feststellungen auf den vorliegenden Fall entgegenstünden.

  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Fútbol Club Barcelona / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission (T-865/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:113), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine (ABl. 2016, L 357, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die Nichtigkeitsklage des FCB in der Rechtssache T-865/16 auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130), soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 134).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission (T - 865/16, EU:T:2019:113), wird aufgehoben, soweit damit dem zweiten Klagegrund stattgegeben und der Beschluss (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine für nichtig erklärt wurde.

    Die in der Rechtssache T - 865/16 erhobene Klage des Fútbol Club Barcelona auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/2391 wird abgewiesen.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
    Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anmeldepflicht ist somit unerlässlich, damit die Kommission die ihr durch die Art. 107 und 108 AEUV übertragene Überwachungsaufgabe im Bereich der staatlichen Beihilfen in vollem Umfang wahrnehmen und insbesondere in Ausübung ihrer diesbezüglichen ausschließlichen Zuständigkeit unter der Kontrolle der Unionsgerichte die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV beurteilen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 79 und 146).

    Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 98, sowie vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 145).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
    Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (vgl. u. a. Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 98, sowie vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 145).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzung betrifft, dass die fragliche Maßnahme dem durch sie Begünstigten einen Vorteil verschaffen muss, ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:726, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die Nichtigkeitsklage des FCB in der Rechtssache T-865/16 auf Klagegründe gestützt ist, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130), soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 134).

    Da das Gericht den ersten dieser Klagegründe zurückgewiesen hat, ohne dass der FCB oder das Königreich Spanien die Begründetheit des entsprechenden Teils des angefochtenen Urteils im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels in Abrede stellten, wird jenes Urteil durch seine vom Gerichtshof verfügte Aufhebung nicht in Frage gestellt, soweit das Gericht den ersten Klagegrund zurückgewiesen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 138).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
    Viertens macht das Königreich Spanien geltend, das vom Gericht im angefochtenen Urteil verlangte Beweislastniveau sei nicht höher als das vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung verlangte, wie sie insbesondere aus dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und 123), deutlich werde.

    Daraus folgt, dass nationale Maßnahmen, die einen Steuervorteil verschaffen und zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind, die Begünstigten aber finanziell besserstellen als die übrigen Steuerpflichtigen, den Empfängern einen selektiven Vorteil verschaffen können und daher staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56, sowie vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 21).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 114, sowie vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 27).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-586/18

    Buonotourist / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
    Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil vom 4. März 2020, Buonotourist/Kommission, C-586/18 P, EU:C:2020:152, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Prüfung der verschiedenen Elemente einer Maßnahme, die möglicherweise eine "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet, alle rechtlichen oder tatsächlichen Begleitumstände dieser Maßnahme zu berücksichtigen sind, darunter die daraus resultierenden Vergünstigungen und Lasten (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission, 47/69, EU:C:1970:60, Rn. 7).
  • EuGH, 26.02.2020 - C-427/18

    EAD/ Alba Aguilera u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte und

  • EuGH, 01.10.2015 - C-357/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuGH, 19.09.2018 - C-438/16

    Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuGH, 24.10.2019 - C-35/19

    Belgischer Staat (Indemnité pour personnes handicapées)

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Mithin kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen kann der Gerichtshof, da seine Befugnisse auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht über die Klagegründe und Argumente entscheiden, die das Gericht nicht geprüft hat, insbesondere diejenigen, die die Frage betreffen, ob die in Rede stehende Maßnahme in materieller Hinsicht eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.10.2021 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche

    Unter diesen Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich erstens, dass eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel vorliegt, zweitens, dass diese Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens, dass sie dem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewährt, und viertens, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75, vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, EU:T:2016:406, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor allem setzt die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass dem Begünstigten ein Vorteil gleich welcher Art verschafft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 58 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Obwohl bei der Prüfung der verschiedenen Elemente einer Maßnahme, die möglicherweise eine "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet, insbesondere die daraus resultierenden Vergünstigungen und Lasten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), haben die Kläger - wie die Kommission anmerkt - indessen die in Rn. 159 und Fn. 87 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung (siehe oben, Rn. 15 und 18) nicht beanstandet, nach der die Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung, die mindestens 75 % der Überschüsse erfasste, nicht geeignet gewesen sei, einem Spielbankunternehmen wie WestSpiel einen Vorteil zu verschaffen, da die Belastung, die diesem Unternehmen durch die Gewinnabschöpfung entstehe, stets und zwangsläufig viel größer als die Steuer sei, die für den der Gewinnabschöpfung entsprechenden Betrag zu entrichten gewesen wäre.

    Die Frage, ob die streitige Maßnahme den durch sie Begünstigten einen Vorteil verschafft und eine Beihilfe darstellt, ist jedoch nicht anhand von nach ihrem Erlass erhobenen Daten zu beurteilen, sondern in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Erlasses im Wege einer Ex-ante -Analyse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 86 und 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dies bereits dann gilt, wenn die endgültige Feststellung des Vorteils vom späteren Eintreten zufälliger und variabler Umstände abhängt (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 98 und 101), muss es erst recht in dem Fall gelten, dass die genannte Maßnahme wie im vorliegenden Fall nicht von solchen Umständen abhängt.

  • EuGH, 05.03.2024 - C-755/21

    Kocner/ Europol

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die Klage des Rechtsmittelführers vor dem Gericht auf Klagegründe gestützt ist, die vor diesem streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist, soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2021 - C-833/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

    Im vorliegenden Fall ist die von der Hamas im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte entscheidungsreif, so dass endgültig über sie zu entscheiden ist, soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 108).

    Außerdem ist es unstreitig, dass die Hamas die Begründetheit des entsprechenden Teils des angefochtenen Urteils nicht im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels in Abrede gestellt hat, so dass das angefochtene Urteil durch seine vom Gerichtshof verfügte Aufhebung nicht in Frage gestellt wird, soweit das Gericht diese Klagegründe zurückgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 109).

    In Ermangelung eines solchen Anschlussrechtsmittels ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, soweit das Gericht die ersten sieben Klagegründe zurückgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 110).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-291/22

    D & A Pharma/ Kommission und EMA

    Da das Gericht die Klage für unzulässig erklärt hat, soweit sie gegen die EMA gerichtet war, und da diese Beurteilung, die vom Tenor des angefochtenen Urteils erfasst wird, im Rahmen des Rechtsmittels nicht beanstandet worden ist, ist dieser Teil des angefochtenen Urteils rechtskräftig (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 109 und 110).
  • EuGH, 28.02.2024 - C-797/22

    Griechenland / Kommission

    Une partie ne saurait donc soulever pour la première fois devant la Cour un moyen qu'elle n'a pas invoqué devant le Tribunal, dès lors que cela reviendrait à lui permettre de saisir la Cour, dont la compétence en matière de pourvoi est limitée, d'un litige plus étendu que celui dont a eu à connaître le Tribunal (arrêt du 4 mars 2021, Commission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, point 47 et jurisprudence citée).

    Toutefois, un requérant est recevable à former un pourvoi en faisant valoir, devant la Cour, des moyens nés de l'arrêt attaqué lui-même et qui visent à en critiquer, en droit, le bien-fondé (arrêt du 4 mars 2021, Commission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, point 47 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 16.09.2021 - C-337/19

    Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen:

    Sie müssen daher bei der Ausübung dieser Zuständigkeit davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission

    Allerdings kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 17, und vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47).
  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Die Kommission braucht nur nachzuweisen, dass die fragliche Steuerregelung geeignet ist, den durch sie Begünstigten einen Vorteil zu verschaffen, indem sie prüft, ob die Regelung in der Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale, zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu einer Besteuerung führen kann, die niedriger ist als diejenige, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Steuerregelung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 86 und 87).
  • EuGH, 27.02.2024 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Im vorliegenden Fall ist angesichts des Umstands, dass sich die Aufhebungsklage von KaiKai in der Rechtssache T-579/19 auf Klagegründe stützt, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und dass endgültig über sie zu entscheiden ist, soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130, und vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 108).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • EuGH, 12.01.2023 - C-883/19

    Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die

  • VGH Bayern, 19.01.2023 - 8 N 22.287

    Erfolglose Normenkontrolle gegen wasserrechtliche Veränderungssperre für ein

  • BVerwG, 12.01.2024 - 10 BN 4.23
  • EuGH, 06.10.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuG, 19.05.2021 - T-628/20

    Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19

    Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem

  • EuG, 27.09.2023 - T-12/15

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-224/23

    PBL und Abdelmouine/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 06.07.2023 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-465/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die

  • EuGH, 06.10.2021 - C-55/19

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 06.10.2021 - C-53/19

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-50/19

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zurück, mit

  • BGH, 09.11.2021 - VIII ZR 97/20

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • EuGH, 06.10.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • EuGH, 06.10.2021 - C-52/19

    Banco Santander/ Kommission

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2021 - 1 L 49/19

    Abänderung eines Zuwendungsbescheids; Anerkennung von Beiträgen zur KZVK für das

  • EuGH, 04.05.2023 - C-389/21

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der EZB, mit dem Crédit lyonnais

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

  • EuGH, 27.01.2022 - C-238/20

    Sātiņi-S

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-647/19

    Ja zum Nürburgring/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuGH, 22.11.2022 - C-478/22

    Telefónica de España/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission

  • EuGH, 28.10.2021 - C-915/19

    Eco Fox

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-833/19

    Rat / Hamas - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-831/21

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-211/20

    Kommission/ Valencia Club de Fútbol und Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-238/20

    Sātiņi-S - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.11.2021 - T-678/20

    Solar Electric u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Markt für aus

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