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   EuGH, 04.03.2021 - C-473/19, C-474/19   

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EuGH, 04.03.2021 - C-473/19, C-474/19 (https://dejure.org/2021,3787)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2021 - C-473/19, C-474/19 (https://dejure.org/2021,3787)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2021 - C-473/19, C-474/19 (https://dejure.org/2021,3787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Föreningen Skydda Skogen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 12 Abs. 1 - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Art. 5 - Forstwirtschaft - Verbote, die die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Umwelt â€" Richtlinie 92/43/EWG â€" Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen â€" Art. 12 Abs. 1 â€" Richtlinie 2009/147/EG â€" Erhaltung der wildlebenden Vogelarten â€" Art. 5 â€" Forstwirtschaft ...

  • doev.de PDF

    Föreningen Skydda Skogen u. a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Verbote zur Erhaltung der geschützten Arten; Abholzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 545
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH - C-474/19 (anhängig)

    Naturskyddsföreningen i Härryda und Göteborgs Ornitologiska Förening

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-473/19
    In den verbundenen Rechtssachen C-473/19 und C-474/19.

    Göteborgs Ornitologiska Förening (C-474/19).

    U.T.B. (C-474/19).

    Unter diesen Umständen hat das Vänersborgs tingsrätt, mark- och miljödomstolen (Kammer für Land- und Umweltangelegenheiten des Gerichts erster Instanz Vänersborg, Schweden) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Wortlaut in den Rechtssachen C-473/19 und C-474/19 identisch ist:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juli 2019 sind die Rechtssachen C-473/19 und C-474/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-473/19
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Habitatrichtlinie nur verwirklicht sein kann, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (Urteil vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, C-221/04, EU:C:2006:329, Rn. 71).

    Insbesondere hat der Gerichtshof etwa den Umstand, dass trotz Hinweisen auf das Vorhandensein von Gelegen geschützter Meeresschildkröten auf einem Sandstrand Mopeds verkehren und dass im Meeresgebiet der betreffenden Strände Tretboote und kleine Boote vorhanden sind, als absichtliche Störung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Habitatrichtlinie angesehen und festgestellt, dass ein Mitgliedstaat dann gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie verstoßen hat, wenn er nicht alle konkreten Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die absichtliche Störung der betreffenden Tierart während der Fortpflanzungszeit zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, C-221/04, EU:C:2006:329, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-44/95

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-473/19
    Der Gerichtshof hat auch bereits darauf hingewiesen, dass die Vogelschutzrichtlinie, deren Anwendungsbereich sämtliche wildlebenden Vogelarten umfasst, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind, in ihrem Art. 2 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestände aller dieser Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, Royal Society for the Protection of Birds, C-44/95, EU:C:1996:297, Rn. 3).

    4 der Vogelschutzrichtlinie enthält seinerseits eine besonders gezielte und verstärkte Schutzregelung, die besondere Verpflichtungen u. a. hinsichtlich der in Anhang I dieser Richtlinie aufgezählten Vogelarten umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, Royal Society for the Protection of Birds, C-44/95, EU:C:1996:297, Rn. 19 und 23), die darin bestehen, besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume zu treffen, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-473/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsgesetzgeber hat dadurch, dass er das Verbot nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie anders als die Verbote der in ihrem Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt hat, deutlich gemacht, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen schützen will, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-473/19
    Sie müssen wie bei Art. 12 der Habitatrichtlinie konkrete, spezifische Schutzmaßnahmen ergreifen, mit denen gewährleistet wird, dass die in Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie genannten Verbote zum Schutz der Arten sowie der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der unter diese Richtlinie fallenden Vögel tatsächlich beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 252).

    Zudem hat der Gerichtshof betont, dass der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz unabhängig von der Anzahl der Exemplare der jeweiligen in dem betroffenen Gebiet vorkommenden Art gilt (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 237).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-473/19
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 der Vogelschutzrichtlinie strengere Schutzmaßnahmen ergreifen können, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind (Urteil vom 21. Juli 2011, Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura, C-2/10, EU:C:2011:502, Rn. 49).
  • EuGH, 27.04.1988 - 252/85

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-473/19
    Die Bestimmung dieses Anwendungsbereichs ist mit der Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes der wildlebenden Vogelarten in der gesamten Union verbunden, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder ihrer Zugstrecke und somit unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften, die den Schutz der wildlebenden Vogelarten nach Maßgabe des Begriffs des nationalen Erbes bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich, 252/85, EU:C:1988:202, Rn. 15).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-88/19

    Der in der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-473/19
    Dieses strenge Schutzsystem muss es also erlauben, Beeinträchtigungen von geschützten Tierarten wie den in dieser Bestimmung genannten tatsächlich zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Alianta pentru combaterea abuzurilor, C-88/19, EU:C:2020:458, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen -

    EuGH, Urteil vom 4. März 2021 - C-473/19 und C-474/19 -, juris.

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 (Az. C-473/19 und C-474/19) komme es entgegen der Ansicht der Klägerin bei der Bewertung einer signifikanten Gefährdung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG weder auf die Art der gefährdeten Tiere noch auf die Absicht des Tötens oder Störens von Tierarten an.

    Diese vom einzelnen Individuum losgelöste und damit populationsbezogene Sichtweise des Tötungsverbots stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 (Az. C-473/19 und C-474/19).

    Vielmehr steht Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbote lediglich Arten erfassen, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind, die auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2021 - C-473/19 und C-474/19 -, juris Rn. 45).

    Ebenso steht Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zum einen einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbote, wenn mit einer menschlichen Tätigkeit wie einer forstwirtschaftlichen Maßnahme oder einer Erschließung offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Töten oder Stören von Tierarten, nur dann Anwendung finden, wenn ein Risiko besteht, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirkt, und zum anderen der Schutz dieser Bestimmung auch für die Arten noch gilt, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2021 - C-473/19 und C-474/19 -, juris Rn. 78).

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen

    Außerdem erlegt Art. 3 VRL den Mitgliedstaaten Verpflichtungen allgemeiner Art auf, die darin bestehen, eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume sicherzustellen, und bezieht sich dabei - wie auch Art. 5 VRL - auf alle unter Art. 1 VRL fallenden Vogelarten, nämlich sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 -, juris Rdnr. 39 - 41).

    Auf diese bezogen hat der Europäische Gerichtshof erst jüngst die hohe Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes aller wildlebenden Vogelarten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, ihrer Zugstrecke, ihrer Bedrohung und ihres konkreten gegenwärtigen Erhaltungszustands betont und hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände sämtlicher dieser Vogelarten auf einem Stand zu halten oder einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19, C-474/19 -, juris Rdnr. 33, 35, 36, 40, 42).

    Daher ist auch von der Verwirklichung des Störungstatbestandes auszugehen; dies hat unabhängig davon zu gelten, ob mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom März 2021 (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C 474/19 -, juris Rdnr. 56, 57) die Konstruktion des deutschen Gesetzgebers zur Verknüpfung des Störungstatbestands mit dem Erhaltungszustand der lokalen Population in Frage gestellt wird oder nicht (vgl. dazu Gellermann/Schumacher, "Schützt den Wald! - Das Verfahren Skydda Skogen und seine artenschutzrechtlichen Folgen", in: NuR 2021, 182; Fellenberg, "Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht - das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen", in: NVwZ 2021, 943).

    Der EuGH betont demgegenüber, die Durchführung der in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b) FFH-RL vorgesehenen Schutzregelung sei nicht davon abhängig, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden sei, sich negativ auf den Erhaltungszustand einer geschützten Art auszuwirken (EuGH, Urteil vom 04.03.2021, - C-474/19 -, juris Rdnr. 57; zum Diskussionsstand vgl. Gellermann/Schumacher, a.a.O.; Fellenberg, a.a.O.).

    Aus diesem Grund sei die Erhaltung solcher Vogelarten, bei denen es sich zum großen Teil um Zugvogelarten handele und die somit ein gemeinsames Erbe darstellten, für die Verwirklichung der Unionsziele in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensbedingungen erforderlich (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-474/19 -, juris Rdnr. 38, 39).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. März 2021 - C-473/19 u. a. [ECLI:EU:C:2021:166] - (NuR 2021, 186) nicht entgegen; darin ging es um pauschale Legalausnahmen, die bestimmte Vogelgruppen von vornherein von einer Artenschutzprüfung ausnehmen, und damit um eine andere Fallkonstellation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 9 B 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 19).
  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 2327/16

    Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans aufgrund der Vernachlässigung von

    Außerdem erlegt Art. 3 VRL den Mitgliedstaaten Verpflichtungen allgemeiner Art auf, die darin bestehen, eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume sicherzustellen, und bezieht sich dabei - wie auch Art. 5 VRL - auf alle unter Art. 1 VRL fallenden Vogelarten, nämlich sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 -, juris Rdnr. 39 - 41).

    Auf diese bezogen hat der Europäische Gerichtshof erst jüngst die hohe Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes aller wildlebenden Vogelarten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, ihrer Zugstrecke, ihrer Bedrohung und ihres konkreten gegenwärtigen Erhaltungszustands betont und hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände sämtlicher dieser Vogelarten auf einem Stand zu halten oder einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19, C-474/19 -, juris Rdnr. 33, 35, 36, 40, 42).

    Daher ist auch von der Verwirklichung des Störungstatbestandes auszugehen; dies hat unabhängig davon zu gelten, ob mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom März 2021 (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C 474/19 -, juris Rdnr. 56, 57) die Konstruktion des deutschen Gesetzgebers zur Verknüpfung des Störungstatbestands mit dem Erhaltungszustand der lokalen Population in Frage gestellt wird oder nicht (vgl. dazu Gellermann/Schumacher, "Schützt den Wald! - Das Verfahren Skydda Skogen und seine artenschutzrechtlichen Folgen", in: NuR 2021, 182; Fellenberg, "Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht - das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen", in: NVwZ 2021, 943).

    Der EuGH betont demgegenüber, die Durchführung der in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b) FFH-RL vorgesehenen Schutzregelung sei nicht davon abhängig, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden sei, sich negativ auf den Erhaltungszustand einer geschützten Art auszuwirken (EuGH, Urteil vom 04.03.2021, - C-474/19 -, juris Rdnr. 57; zum Diskussionsstand vgl. Gellermann/Schumacher, a.a.O.; Fellenberg, a.a.O.).

    Aus diesem Grund sei die Erhaltung solcher Vogelarten, bei denen es sich zum großen Teil um Zugvogelarten handele und die somit ein gemeinsames Erbe darstellten, für die Verwirklichung der Unionsziele in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensbedingungen erforderlich (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-474/19 -, juris Rdnr. 38, 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

    Das Tötungsverbot ist zwar individuenbezogen, eine populationsbezogene Relativierung scheidet aus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 19).

    In der entsprechenden wertenden Einordnung liegt auch keine unzulässige (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 32) populationsbezogene Relativierung.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 218/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

    Das Tötungsverbot ist zwar individuenbezogen, eine populationsbezogene Relativierung scheidet aus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 19).

    In der entsprechenden wertenden Einordnung liegt auch keine unzulässige (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 32) populationsbezogene Relativierung.

  • BVerwG, 06.10.2022 - 7 C 4.21

    1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes erfordert eine artenschutzrechtliche

    Dieser Populationsbezug ist auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 - C-473/19 u. a. [ECLI:EU:C:2021:166], Föreningen Skydda Skogen - aufrecht zu erhalten.

    Darin hält der Europäische Gerichtshof zwar fest, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c FFH-RL einer Regelung entgegensteht, die die Anwendung der Verbotstatbestände vom Erhaltungszustand "der betroffenen Arten" abhängig macht (EuGH, Urteil vom 4. März 2021 - C-473/19 u. a. - Rn. 78).

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist zu einer schwedischen Regelung ergangen, die den Störungstatbestand nur dann als verwirklicht angesehen hat, wenn er sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Art in ganz Schweden auswirkt (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 10. September 2020 - C-473/19 u. a. [ECLI:EU:C:2020:699], Föreningen Skydda Skogen - Rn. 112).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-432/21

    Kommission/ Polen (Gestion et bonne pratique forestières) - Vertragsverletzung

    Insoweit weist die Kommission hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und c der Habitatrichtlinie aufgestellten Verbote darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit des Fangs oder der Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart auch dann verwirklicht sei, wenn nachgewiesen sei, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart lediglich in Kauf genommen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen, C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem auf das Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen (C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166), gestützten Vorbringen der Kommission hält die Republik Polen entgegen, dass Maßnahmen der Waldbewirtschaftung im engeren Sinne keine Maßnahmen seien, die darin bestünden, Exemplare geschützter Arten vorsätzlich zu zerstören oder zu töten.

    Auf das Vorbringen der Republik Polen zum Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen (C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166), entgegnet die Kommission, dass diejenigen, die Waldbewirtschaftungstätigkeiten ausübten, sich der Gefahr einer Zerstörung von Lebensräumen oder Arten bewusst sein und diese Gefahr auf sich nehmen könnten.

    Zum Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen (C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166), trägt die Republik Polen zum einen vor, dass Maßnahmen der Waldbewirtschaftung keine Handlungen des absichtlichen Tötens oder Fangens im Sinne dieses Urteils darstellten.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verbote in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c der Habitatrichtlinie auf eine Maßnahme wie eine forstwirtschaftliche Maßnahme Anwendung finden, mit der offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Fangen oder Töten, die Störung von Tierarten oder die absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern (Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen, C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166, Rn. 53).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der

    Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist zwar individuenbezogen zu verstehen und damit einer populationsbezogenen Relativierung nicht zugänglich (vgl. zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545 sowie BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2021 - 12 ME 45/21

    Artenschutzleitfaden; Darlegungsanforderungen; Fachkonvention; Feldlerche;

    Vorgaben des Leitfadens, die nicht naturschutzfachlich gerechtfertigt, sondern energiepolitisch motiviert den verbreitet vorkommenden Vögeln generell die Eignung absprächen, durch den Betrieb von Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt zu sein, fänden jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats weder Stütze noch Zustimmung (vgl. auch EuGH, Urt. v. 4.3.2021 - C 473/19 - juris).
  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 10.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

  • BVerwG, 05.07.2022 - 4 A 13.20

    Klage gegen die Uckermarkleitung erfolglos

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 11.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

  • VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 CS 22.1908

    Zu den Möglichkeiten der Fehlerheilung bei Missachtung der

  • VG Berlin, 09.01.2024 - 24 L 305.23

    Flüchtlingsunterkunft in Pankow: Naturschutzrechtliches Fällverbot ist

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 - 14 S 2140/22

    Anwendung des individuenbezogenen Zugriffsverbots im Rahmen der habitatbezogenen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2022 - 10 S 1485/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines

  • VGH Hessen, 31.03.2022 - 3 B 214/21

    Windpark Niederasphe bei Münchhausen kann gebaut werden

  • VG Hannover, 28.10.2021 - 12 A 6814/17

    Feldlerche; Mäusebussard; Rasteranalyse; Rotmilan; vertiefte Raumnutzungsanalyse

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 1312/22

    Antrag auf Regelung der Vollziehung; Rechtsschutzbedürfnis bei später

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2022 - 12 LA 56/22

    Klage einer Kommune gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens sowie die

  • VG Hannover, 21.03.2022 - 12 A 3098/17

    Denkmalschutz; ergänzendes Verfahren; Ersetzungsbescheid; FFH-Vorprüfung;

  • VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21

    Zwischenregelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Windenergieanlagen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VG Arnsberg, 26.04.2022 - 4 K 35/20

    Standortbezogene Verträglichkeitsprüfung: Welche artenschutzrechtliche Belange

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2578/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VG Minden, 18.02.2021 - 11 K 243/18
  • VGH Hessen, 11.01.2022 - 3 B 2278/21

    Drittanfechtung gegen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von

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